TE OGH 1992/8/26 13Os47/92

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Veröffentlicht am 26.08.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Rzeszut und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hetlinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vinzenz K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, zweiter Fall, und 15 StGB, zum Teil als Beteiligter nach dem § 12, zweiter Fall, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.November 1991, GZ 3 d Vr 7815/91-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Mai 1936 geborene Vinzenz K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, zweiter Fall, und 15 StGB, zum Teil als Beteiligter nach dem § 12, zweiter Fall, StGB (A./ und B./), sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB (C./) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird vom Angeklagten nur im Schuldspruch zu den Punkten A./3 und B./ des Urteilssatzes mit einer nominell auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Den angefochtenen Schuldsprüchen nach hat er in Wien jeweils mit Bereicherungs- und Täuschungsvorsatz, mit dem Vorsatz, Leopoldine S***** zu schädigen, und in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB), sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,

(zu A./) am 22.Juli 1991 Mitarbeiter des Bankhauses S***** AG unter der Vortäuschung der Verfügungsberechtigung über ein vinkuliertes Sparbuch sowie unter Vorlage einer Vollmacht der Leopoldine S***** zur Auszahlung eines Betrages von 40.000 S zu verleiten versucht und

(zu B./) am 5.Juli 1991 eine unter dem Namen "Rudolf K*****" auftretende (unausgeforscht gebliebene) Person, welche Mitarbeiter des Bankhauses S***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ebenfalls durch die Vorspiegelung, über ein vinkuliertes Sparbuch der Leopoldine S***** verfügungsberechtigt zu sein, zur Auszahlung eines Bargeldbetrages von 170.000 S zu verleiten versuchte, dazu bestimmt, diese strafbare Handlung auszuführen.

In seiner Beschwerde macht der Angeklagte geltend, daß die ihm in den vorangeführten Punkten des Schuldspruches angelasteten Taten rechtsrichtig nicht als Betrug zu beurteilen, sondern dem Tatbestand der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, StGB (in der Erscheinungsform des Versuches nach dem § 15 StGB und zum Teil auch als Beteiligter nach dem § 12, zweiter Fall, StGB) zu unterstellen gewesen wären, weil das in Rede stehende Sparbuch mit Wissen und Willen der Leopoldine S***** in seine Hände gelangt und solcherart ihm anvertraut worden sei.

Im angefochtenen Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt (insb. US 9, 11, 12, 17), daß der Angeklagte durch sein schlüssiges Gesamtverhalten (das als stillschweigende Erklärung aufzufassen ist - vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 146 RN 16 f), die zur Tatzeit 75 Jahre alter Leopoldine S***** - die sehr vergeßlich war und das Verschwinden eines Sparbuches und nachfolgende Geldabhebungen geistig nicht verarbeiten konnte (US 8, 11 f) - von allem Anfang an (in realistischer Einschätzung ihres Gesamtzustandes - US 11) über die Tatsache seiner redlichen Absichten getäuscht und sie solcherart dazu verleitet hat, ihm zunächst die Losungsworte bekanntzugeben sowie sodann in den strittigen Fällen A./3 und B./ ihm auch jeweils das Sparbuch unter Ausstellung von Vollmachten mit dem Auftrag zu übergeben, für sie Geld zu beheben. Die "Zustimmung" der Leopoldine S***** zur Abhebung wurde vom Angeklagten somit in diesen Fällen erschlichen, wobei er nach den weiteren Feststellungen von vornherein (US 11) mit dem Vorsatz gehandelt hat, die abzuhebenden Geldbeträge nicht der S***** auszufolgen, sondern sich durch deren Zueignung zu bereichern.

Das "Überlassen" des Sparbuches wurde demnach mittels Täuschung über Tatsachen bewirkt.

Die Rechtsrüge (Z 10) geht nicht von diesen Feststellungen in ihrer Gesamtheit aus und ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E30384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00047.9200008.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19920826_OGH0002_0130OS00047_9200008_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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