TE OGH 1992/8/31 8Ob1609/92

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Veröffentlicht am 31.08.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** S*****, vertreten durch Dr.Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Landerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 22.Jänner 1992 , GZ 47 R 3002/92-31 , den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil feststeht (Ersturteil S 3 4. Absatz), daß der Alkoholmißbrauch des Beklagten noch zu keiner psychisch-geistigen Störung geführt hat; im übrigen wird nicht ausgeführt, inwieweit das Berufungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalls von den von der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll.

Anmerkung

E30250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01609.92.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19920831_OGH0002_0080OB01609_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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