TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/31 2003/05/0135

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2006
beobachten
merken

Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten;
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art140;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4 Abs5;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/05/0136 E 31. Jänner 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Mag. Michael Kunater in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Theatergasse 9, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Juni 2003, Zl. 8- Allg-768/2-2003, betreffend eine Kanalanschlusspflicht (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Maria Wörth, 9081 Reifnitz am Wörthersee, Wörthersee-Süduferstraße, Am Corso 115), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. 197 der KG Reifnitz, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1056/48, 1056/30 und .190 (Wörthersee-Süduferstr. 26).

Am 29. März 2001 wurde eine Ortsaugenscheinsverhandlung unter Beiziehung des Beschwerdevertreters zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Klärung der Frage durchgeführt, ob für die Liegenschaft des Beschwerdeführers ein Ausnahmetatbestand für die Anschlussverpflichtung vorliegt. Dabei führte der Amtssachverständige Ing. L. aus, dass sich auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. .190 ein Wohnhaus in 2,5 geschossiger Ausführung befinde. Das Wohnhaus weise ein Alter von 74 Jahren auf. Im Erdgeschoss befinde sich ein Aufenthaltsraum, eine Küche und Vorraum, in den Obergeschossen befänden sich die Schlafräume mit den dazugehörigen Sanitärräumen. Die Abwasserentsorgung erfolge über eine Kläranlage, die im Jahr 1961 mit der Wassereinleitung beim Wohnhaus errichtet worden sei. Die Kläranlage entspreche auf Grund ihrer Ausführung und des Baualters nicht dem derzeitigen Stand der Technik und es sei auch nicht nachgewiesen, ob dafür eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Das gegenständliche Wohnobjekt befinde sich im Pflichtbereich der Gemeindekanalisationsanlage, deshalb sei diese Anlage, weil sie nicht dem Stand der Technik entspreche, still zu legen und es seien die Abwässer in den Ortskanal einzuleiten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte in der Verhandlung, dass die tatsächlichen Feststellungen nicht bestritten würden; bezüglich der Rechtslage werde "der bisherigen Rechtslage (siehe Rechtsvorgängerin Margret Kunater) aufrecht erhalten".

Der Übermittlung der Verhandlungsschrift schloss der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Schreiben vom 19. Juli 2001 einen Vorhalt an, wonach die derzeitig in Verwendung stehende Abwasserentsorgungsanlage nicht dem Stand der Technik entspreche und die Gemeinde im Jahr 1993 den Bauabschnitt 04 der Gemeindekanalisationsanlage errichtet habe und das vorliegende Objekt in dem seitens des Gemeinderates beschlossenen Pflichteinzugsbereich gelegen sei, weshalb eine Anschlusspflicht bestehe.

In seiner Stellungnahme vom 7. August 2001 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich gegen den Anschluss ausspreche.

Mit Bescheid vom 4. September 2001 sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 4 K-GKG und den Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Dezember 1978 und vom 10. März 1995, mit denen der Einzugsbereich der Gemeindekanalisationsanlage festgelegt wurde, die Anschlusspflicht für das Objekt Wörthersee-Süduferstraße 26 aus. Weiters wurde bestimmt, dass die gegenwärtig benutzte Sicker- oder Senkgrube bzw. andere Sickerungsanlagen zur Verbringung der Hausabwässer mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Gemeindekanalisationsanlage aufzulassen seien. Begründend wurde auf die beim Ortsaugenschein festgestellte Kläranlage verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführers keine dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung der Abwässer nachgewiesen worden sei. Deshalb sei diese Anlage still zu legen und seien die Abwässer in den Ortskanal einzuleiten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin wurde vorgebracht, dass die Verordnung über den Kanalisationsbereich gesetzwidrig sei, weil Abwässer nicht in den Ortskanal abfließen würden, sondern mit einem unverhältnismäßigen Aufwand gehoben werden müssten. Die Kosten der Herstellung eines Anschlusskanals würden diejenigen eines vergleichbaren Abschnittes nicht nur um 50 %, sondern um ein Zehnfaches oder Hundertfaches überschreiten. Die Behörde hätte die Kosten der Herstellung eines solchen ermitteln müssen, um den Ausnahmetatbestand nach § 5 K-GKG beurteilen zu können. Die bestehende Kläranlage sei seinerzeit baubehördlich bewilligt worden und müsse bestehen bleiben.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tatsache, dass die Entsorgung der Abwässer nur durch Hebeanlagen erfolgen könne, begründe noch keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung über den Kanalisationsbereich. Es sei auf Grund örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, dass der Anschlusskanal unter sämtlichen Liegenschaften eines Bauabschnittes geführt werde. Die Herstellung eines vergleichbaren Anschlusskanals sei mit dem örtlichen Durchschnitt des Bauabschnittes und nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - mit den Kosten eines vergleichbaren Abschnittes zu vergleichen. Die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusses überstiegen diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses nicht um 50 %. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht sei auch nur anzuwenden, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sei. Der Ausnahmetatbestand werde sicherlich nicht von der derzeit in Verwendung stehenden über 40 Jahre alten Kläranlage erfüllt. Eine derartige Anlage, auch wenn sie seinerzeit behördlich bewilligt worden sei, entspräche nicht dem heutigen Stand der Technik und gewährleiste nicht eine schadlose Verbringung von Abwässern.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung, in der zum technischen Standard der Kläranlage nichts ausgeführt worden war, als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die vom Amtssachverständigen anlässlich des Ortsaugenscheins am 29. März 2001 getroffenen Feststellungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden seien. Im Berufungsbescheid sei auf Basis der fachlichen Feststellungen ausgeführt worden, das bei einer über 40 Jahre alten Kläranlage, die nicht dem Stand der Technik entspreche, eine schadlose Verbringung der Abwässer nicht gewährleistet sei. Eine schadlose Verbringung der Abwässer würde nämlich voraussetzen, dass entweder eine vollbiologische Abwasserbeseitigungsanlage oder eine dichte Senkgrube vorhanden sei. Die vorliegende, nicht dem Stand der Reinigungstechnik entsprechende Kläranlage erfülle diese Voraussetzungen nicht, sodass es auch nicht darauf ankomme, ob für sie seinerzeit eine behördliche Bewilligung erteilt worden sei. Da sich seit Errichtung der Kläranlage im Jahr 1961 der Stand der Abwasserreinigungstechnik bekanntermaßen wesentlich weiterentwickelt habe, sei aus Sicht der Vorstellungsbehörde die Feststellung des Amtssachverständigen, dass die über 40 Jahre alte Kläranlage nicht dem Stand der Technik entspreche, nachvollziehbar und sei somit davon auszugehen, dass beim gegenständlichen Gebäude die schadlose Verbringung der Abwässer nicht gewährleistet sei.

§ 5 Abs. 1 lit. a Gemeindekanalisationsgesetz sei daher nicht anwendbar, sodass auch nicht die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals ermittelt werden müssten. Weiters stehe fest, dass nicht nur Niederschlagswässer, sondern auf Grund der vorhandenen Küche und Sanitärräume auch Abwässer im Sinne des Gemeindekanalisationsgesetzes anfielen, sodass die Ausnahme gemäß § 5 Abs. 1 lit. b leg. cit. nicht gegeben sei. Ein Anschluss sei schließlich nicht schon dann technisch unmöglich, wenn es dazu wegen des Höhenunterschiedes einer Hebeanlage bedarf. Die Ausnahme gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. sei sohin ebenfalls nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Belastung der Liegenschaftseigentümer mit der Errichtung von Pumpwerken verletze den Gleichheitsgrundsatz sowie Eigentumsrechte. Die öffentliche Hand verlagere in unsachlicher Weise einen von ihr zu tragenden Aufwand auf Private. Die Verordnung über den Kanalisationsbereich der mitbeteiligten Gemeinde sei gesetzwidrig, da die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden seien. Die mitbeteiligte Gemeinde habe die Anschlusskanäle von der Anschlussstelle an den Kanal bis zum Gebäude herzustellen oder die damit verbundenen Kosten zu tragen. Nur so sei gewährleistet, dass die Kosten für die Kanalisationsanlage sachgerecht auf alle Anschlusspflichtigen verteilt würden. Der angefochtene Bescheid sei überdies mangelhaft, da die Ausführung der Anschlusskanäle nicht vorgeschrieben worden sei. Es müsse nicht nur der Verlauf des Anschlusskanals in einem Plan festgelegt werden, sondern auch die Art des Hebewerks einschließlich des Pumpensumpfes und der Leitung bis zur Anschlussstelle. Ebenso müssten Werkstoffe sowie die Verlegung in der Erde oder über der Erdoberfläche deutlich beschrieben sein. Die belangte Behörde habe zu Unrecht den Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nicht angewendet. Der Verwaltungsbeamte Ing. L. habe zwar am 29. März 2001 ausgesprochen, dass die Kläranlage nicht dem derzeitigen Stand der Technik entspreche, er habe jedoch nicht angegeben, auf welchen Tatsachen diese unrichtige Beurteilung beruhe. Die mitbeteiligte Partei hätte daher zu dieser Frage ein Gutachten einholen müssen. Unzulässig sei der Schluss der belangte Behörde, dass eine schadlose Verbringung nicht gewährleistet sei und deshalb die Kosten nicht geprüft werden müssten.

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 in der Fassung LGBl. Nr. 62/1999 (K-GKG) lauten auszugsweise:

"§ 4

Anschlusspflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

...

(5) Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlusspflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.

...

§ 5

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

...

§ 8

Entsorgungsgrundsätze

(1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.

...

(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.

..."

Gemäß § 4 Abs. 2 K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde, die die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke trifft, mit Bescheid auszusprechen. Diese Bestimmung sieht allerdings nicht vor, dass auch der exakte Anschlusspunkt an die Kanalisationsanlage der Gemeinde sowie weitere Details über die Ausführung bescheidmäßig festgelegt werden müssen. Die zu erledigende Hauptfrage gemäß § 59 Abs. 1 AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zur Gänze zu erledigen hat, ist daher jene nach der grundsätzlich bestehenden Anschlusspflicht, nicht aber, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nach der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kanalanschlusses und der Art der Leitungsführung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2001, Zl. 2001/05/0331, und § 4 Abs. 5 K-GKG).

Der Umstand, dass die Ableitung der Abwässer in den Ortskanal bei einzelnen Liegenschaften nur mittels Hebeanlage möglich ist, bewirkt auch im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachte besondere Belastung wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der schadlosen Beseitigung der Abwässer keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der im § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG normierte Ausnahmetatbestand findet, wie sich aus der Einschränkung "sofern" ergibt, nur dann Anwendung, wenn eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist. Aus § 8 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass diese Entsorgung hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechen muss.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiederholte Tatsachenfeststellung, dass die 40 Jahre alte Kläranlage nicht dem Stand der Technik entspreche, beruht auf der Darlegung des Sachverständigen in der Verhandlung; diesem Ermittlungsergebnis ist der Beschwerdeführer weder damals, noch in der Berufung, noch in der Vorstellung entgegengetreten. Es wurde nur behauptet, die Kläranlage sei "behördlich" genehmigt, wobei sich aus den Beschwerdeausführungen ergibt, dass der Beschwerdeführer auf Genehmigungen aus der Errichtungszeit abstellt. Der Beschwerdeführer hat aber nie die Behauptung aufgestellt, die Anlage entspreche auch heute noch dem Stand der Technik, insbesondere hat er keinerlei Verbesserungen seit der Errichtung behauptet. Damit ist aber die Anwendung des begehrten Ausnahmetatbestandes ausgeschlossen, sodass eine Kostenermittlung unterbleiben konnte.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei auf Grund des § 59 Abs. 1 VwGG Kosten nur im beantragten Ausmaß zuzusprechen waren.

Wien, am 31. Jänner 2006

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003050135.X00

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten