TE OGH 1992/9/1 4Ob68/92

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****handelsgesellschaft mbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** OHG, *****, vertreten durch Dr.Richard Kaan und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18.März 1992, GZ 2 R 286/91-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgericht vom 11.September 1991, GZ 8 Cg 489/89-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren des Inhaltes, die Beklagte sei schuldig,

es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Candy & Company", insbesondere in der graphischen Ausgestaltung gemäß der österreichischen Marke Nr.120.789, zu benützen, insbesondere durch Übertragen der Nutzungsrechte an dieser Marke an Mitbewerber der Klägerin zur Kennzeichnung von Süßwaren einschließlich Schokolade- und Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren, sowie Speiseeis;

in eventu, den Lizenzvertrag mit der Firma Candy & Candy Handelsgesellschaft mbH zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden und die Marke Nr.120.789 der Klägerin zu übertragen,

ab.

Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungshauptbegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO "aus Gründen der Rechtsentwicklung und Rechtssicherheit" zulässig sei.

Die Frage, wie weit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Rechtliche Beurteilung

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzuläsig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit S 500.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Revision in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, war dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.

Anmerkung

E30059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00068.92.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19920901_OGH0002_0040OB00068_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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