Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 15.Jänner 1992, GZ 11 Vr 163/91-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof auch die Ausübung der ihm nach § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerhard M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (Punkt 1 des Schuldspruchs) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (2) und nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG (3) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch liegt dem Angeklagten zur Last, am 18.Jänner 1991 in Wels fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten im Gesamtwert von 6.000 S, Verfügungsberechtigten des Gasthauses "Rollschuhwirt" mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Eingangstüre des Lokals einschlug und in das Gebäude einstieg.
Rechtliche Beurteilung
Nur diesen Teil des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Rechtsmittelanmeldung umfaßte (ersichtlich irrtümlich) auch eine Berufung "wegen Schuld" (S 196). Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Der behauptete Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen Sabine H***** und Insp.Otto F*****, den das Erstgericht nicht erörtert habe (Z 5), liegt in Wahrheit nicht vor. Die Zeugin, die durchwegs angegeben hat, daß sie zumindest den Eindruck gehabt hätte, der Angeklagte wäre aus dem Gasthaus "Rollschuhwirt" herausgekommen, hat nach der Darstellung des Zeugen Insp.F***** ihm gegenüber bei den ersten Ermittlungen am Tatort keineswegs behauptet, daß der Angeklagte vermutlich noch im "Rollschuhwirt" sei. Der Polizeibeamte hat vielmehr angegeben, es sei "dann gesagt worden, daß der Täter vermutlich noch im Lokal drinnen sein muß" (S 160). Damit war aber - dem Beschwerdevorbringen zuwider - ersichtlich nicht das Lokal "Rollschuhwirt" (der eigentliche Tatort) selbst gemeint, sondern der gesamte Gebäudekomplex, in dem sich auch die zum "Rollschuhwirt" gehörende Pension befindet, in der der Angeklagte dann auch tatsächlich gestellt werden konnte (vgl. auch die Aussage des Zeugen Insp.B*****, S 164).
Mit den Lichtverhältnissen im Hausdurchgang, insbesondere mit der Angabe des Zeugen Insp.F*****, wonach es dort "relativ dunkel" gewesen sei (S 162), mußte sich das Erstgericht nicht besonders auseinandersetzen. Abgesehen davon, daß nach der Darstellung des Zeugen Mario M***** (S 117) auch die Dunkelzone des Durchgangs wegen der Lichter der im Hof befindlichen Discothek ausreichend beleuchtet ist, hat die Zeugin H***** schon beim Untersuchungsrichter betont, daß sie den Angeklagten vom Sehen kenne und er schon wegen seiner Größe unverkennbar sei (S 34). In der Hauptverhandlung hat sie dann noch darauf hingewiesen, daß sich im Durchgang ein Licht befinde (S 116). Es bestand daher für das Erstgericht keine Verpflichtung, die Verläßlichkeit der subjektiv zweifelsfreien (S 34) Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin mit Rücksicht auf die Beleuchtungsverhältnisse eigens zu erörtern. Den Angaben der Zeugin H*****, daß sie im Haar des Angeklagten Glassplitter wahrgenommen (US 14; S 35, 116) und dies einem der am Tatort intervenierenden Polizeibeamten auch mitgeteilt habe (S 116), stehen die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen Insp.F***** und Insp.B***** keineswegs entgegen, ist doch nach deren Formulierung nicht auszuschließen, daß die erwähnten Umstände in der Anzeige nur aus einem Versehen keinen Niederschlag gefunden haben (S 162, 163; 169).
Aus den dargelegten Erwägungen sind die bisher behandelten Einwendungen, die der Beschwerdeführer undifferenziert auch zum Gegenstand seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) erhoben hat, nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Feststellungen aufkommen zu lassen.
Die Rechtsrüge (Z 8 lit. a) schließlich, mit der Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Zueignungsvorsatzes behauptet werden, geht nicht von den Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit aus und ist demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die erforderlichen Konstatierungen sind nämlich nach dem Inhalt des aus einer untrennbaren Einheit von Spruch und Gründen bestehenden Urteils, wonach der Angeklagte die Zigaretten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ohnedies getroffen worden (US 2, 7 und 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber mangels gesetzmäßiger Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO). Ebenso war mit der Anmeldung der im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird mit gesonderter Verfügung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden, für den sich der Obersten Gerichtshof auch die Ausübung der ihm nach § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis in Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG (Punkt 3) vorbehält (§ 285 d Abs. 2 StPO).
Anmerkung
E33153European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00093.9200007.0901.000Dokumentnummer
JJT_19920901_OGH0002_0140OS00093_9200007_000