TE OGH 1992/9/1 14Os108/92

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Juljan P***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Juljan P*****, Krassimir G*****, Alexandre G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30.April 1992, GZ 6 Vr 781/92-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Juljan P*****, Krassimir G***** und Alexandre G***** wurden des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Deliktsfall, StGB sowie der Erst- und Drittangeklagte auch weiterer, nicht vom Nichtigkeitsverfahren betroffener Vergehen schuldig erkannt.

Nach dem Schuldspruch wegen des genannten Verbrechens haben die drei Angeklagten am 4.März 1992 in Graz zwei Personenkraftwagen der Marke VW-Golf Cabrio im Wert von zusammen 370.000 S durch Ausbauen der Türschlösser und nach Anfertigung von nachgemachten Schlüsseln anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den jeweils schweren Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die drei Angeklagten, welche im Sinne des Schuldspruchs voll geständig waren, bekämpfen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Den Ausführungen ihrer Rechtsrügen (Z 10) hätten die urteilsmäßige Feststellung zugrunde gelegt werden müssen, daß die beiden Diebstähle von den Angeklagten in der Absicht vorgenommen wurden, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Soweit die Beschwerden unter dem genannten Nichtigkeitsgrund diese Konstatierungen negieren, sind sie demnach nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

An sich zutreffend verweist der Erstangeklagte darauf, daß die Begehung eines einzigen Diebstahls, um (aus dessen Verwertung bzw. Erlös) eine fortlaufende Einnahme zu erzielen, für die Qualifikation als gewerbsmäßiger Diebstahl nicht ausreicht. Doch hat das Erstgericht eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern der Annahme des gewerbsmäßigen Diebstahls die Begehung zweier Taten und die Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zugrundegelegt und nur illustrativ erwähnt, daß auch schon eine einzige strafbare Handlung, in der Absicht vorgenommen, sich (ergänze: durch ihre wiederkehrende Begehung) für einen längeren Zeitraum eine Einnahme zu verschaffen, zur Qualifikation genügen würde.

Die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung ist aber auch formell einwandfrei begründet (Z 5) worden.

Alle drei Angeklagten haben sich "im vollen Umfang" und somit auch im Sinne der ihnen vorgeworfenen gewerbsmäßigen Tatbegehung schuldig bekannt. Das Erstgericht hat dazu weiters ihre "profihafte Vorgangsweise" bei den Einbruchsdiebstählen hervorgehoben, es aber nicht dabei belassen, sondern diese auch konkretisiert, nämlich die Vorbereitung falscher Fahrzeugpapiere und Kennzeichentafeln, den fachmännischen Ausbau der Türschlösser und das Zufeilen mitgenommener Schlüsselrohlinge. Darüber hinaus hat das Erstgericht auch auf die Vermögenslosigkeit aller drei Angeklagten sowie auf die Beschäftigungslosigkeit des Drittangeklagten und darauf verwiesen, daß sie selbst zugegeben haben, daß sie aus dem Erlös der Diebstähle ihre finanzielle Lage verbessern wollten. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerden nur einzelne der zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit führende Umstände aus dem Urteil herausgreifen und eine unzureichende Urteilsbegründung behaupten, gehen sie unzulässig nicht vom gesamten Urteil aus. Wieso aber die Zeugenaussage des Kriminalbeamten L***** (S. 123), daß nach dem kriminaltechnischen Gutachten die beiden Kraftfahrzeugdiebstähle absolut profimäßig durchgeführt wurden und dies den Schluß zulasse, daß die drei Verhafteten (nunmehr Angeklagten) einer organisierten Kfz-Schieberbande angehören, gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit spreche - wie der Erstangeklagte dies in seiner Beschwerde weiters ausführt - ist nicht erfindlich. Außerdem hat dieser Zeuge gar nicht behauptet, daß ihm nicht bekannt sei, daß "eine bulgarische Tätergruppe mit dem gegenständlichen modus operandi in letzter Zeit in Österreich Autodiebstähle durchgeführt hätte", sondern nur gesagt, daß solch eine Tätergruppe in "letzter Zeit nicht (ergänze: polizeilich) bearbeitet" wurde.

Auch aus den Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z. 5 a).

Der Erst- und Drittangeklagte bekämpfen auch den Strafausspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO. Sie behaupten jedoch keinen Rechtsfehler, sondern wenden sich nach Wiederholung der vom Erstgericht genannten Strafzumessungsgründe nur gegen das Maß der jeweils im gesetzlichen Rahmen geschöpften Strafen. Die damit inhaltlich allein aufgeworfene Frage der Wertung einzelner Strafzumessungsgründe fällt aber ausschließlich in den Bereich der ohnehin von allen drei Angeklagten erhobenen Berufungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Anmerkung

E30157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00108.9200005.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19920901_OGH0002_0140OS00108_9200005_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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