Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner K*****, vertreten durch Dr.Arno Figl und Dr.Günther Klepp, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Franz K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 110.000), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.Februar 1992, GZ 1 R 255/91-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Urteil vom 16.Juni 1992, 4 Ob 64/92, wird in seinem Kostenausspruch dahin berichtigt, daß dieser zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 31.990,20 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 3.331,70 Umsatzsteuer und S 12.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Berechnung der der Klägerin im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten ist dem Obersten Gerichtshof insofern ein Fehler unterlaufen, als die - vom Kläger ordnungsgemäß verzeichneten (S.77)
- Kosten der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung unberücksichtigt geblieben sind. Die darauf entfallenden Kosten von S 7.543,20 (darin S 1.257,20 Umsatzsteuer) waren dem mit bloß S 24.447 ausgemittelten Kostenbetrag hinzuzufügen. In diesem Umfang war daher der Kostenausspruch zu berichtigen (§ 419 ZPO).
Anmerkung
E30115European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00064.92.0901.000Dokumentnummer
JJT_19920901_OGH0002_0040OB00064_9200000_000