TE OGH 1992/9/1 14Os112/92

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 25.März 1992, GZ 19 Vr 559/91-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Reinhard K***** wurde (zu 1) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und (zu 2) des (vom Angeklagten nicht angefochtenen) Vergehens nach § 11 Abs. 1 Z 5 (richtig: § 36 Abs. 1 Z 2) WaffenG schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruches (zu 1) hat er am 15.September 1989 in St.Peter in der Au einen Einbruchsdiebstahl in das Uhren- und Schmuckgeschäft der Gertrude A***** versucht, indem er mit einem Bolzenschneider das Scherengitter der Geschäftstüre durchschnitt, die Verglasung der Eingangstüre einschlug und das Türschloß beschädigte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 3, 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO.

Dem Protokollsberichtigungsantrag des Verteidigers wurde entsprochen (ON 46), sodaß dem diesbezüglichen (unter Z 3 geltend gemachten und weiter aufrecht erhaltenen) Beschwerdevorbringen die Grundlage entzogen wurde.

Die Verfahrensrüge (Z 4) ist unberechtigt, denn dem zugrundeliegenden (mit Berichtigungsbeschluß auch im Sinne des Verteidigers protokollierten) Antrag in der Hauptverhandlung fehlt die Angabe eines Beweisthemas und damit allein schon die formelle Voraussetzung einer Prüfung im Beschwerdeverfahren. Ferner hätte es in der Hauptverhandlung näherer Ausführungen bedurft, wieso die beantragte, persönliche Befragung des erhebenden Beamten G***** etwas anderes oder Zusätzliches erbringen sollte als dieser in seiner fast drei Jahre zurückliegenden, zur Tatzeit verfertigten Skizze (siehe S. 69 f) festgehalten hat. Außerdem hat das Schöffengericht ohnehin die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der PKW des Täters sei vom Tatort in eine andere als die in der Skizze eingezeichnete Richtung weggefahren, für möglich erachtet (US 8). Daß aber, wie das Schöffengericht annimmt, bei einem Verlassen des Tatortes sowohl in der von Insp. G***** skizzierten als auch in der Gegenrichtung, es dem Angeklagten möglich war, kurze Zeit später sein Fahrzeug an einer anderen konkret festgestellten Stelle zu parken, haben die ortskundigen Tatrichter selbständig und ohne daß hiezu ein Beweisantrag übergangen worden wäre, festgestellt.

Es liegt aber auch kein formeller Begründungsmangel (Z 5) des Urteils vor. Die Beschwerdebehauptung, daß die vorliegende Skizze (Urkunde) des Insp. G***** ebenso im Urteil unerörtert geblieben sei wie der Umstand, daß bei der einen Tag nach der Tat vorgenommenen Durchsuchung des Fahrzeuges des Angeklagten neben der verbotenen Waffe (Schuldspruch 2), auch Sperrhaken und eine Schweißstange vorgefunden wurden, ist unrichtig. Der letztgenannte Umstand wurde sogar vom Schöffengericht für die Begründung der Täterschaft des Angeklagten mitherangezogen (US 9). Eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung stellt es aber dar, wenn die Beschwerde den Beweiswert einer Zeugenaussage erörtert und auch sonstige Beweismittel anders zu werten trachtet als das Schöffengericht. Daß die beschlagnahmte Schweißstange zur Hauptverhandlung nicht beigeschafft werden konnte, deren Vorlage übrigens der Angeklagte gar nicht beantragt hatte, stellt ebenfalls einen Begründungsmangel des Urteils nicht dar.

Im übrigen hat das Schöffengericht gemäß § 258 Abs. 2 StPO die Beweismittel nicht nur einzeln sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang auf ihre Überzeugungskraft geprüft. Dem kann die Beschwerde nicht damit begegnen, daß sie Beweismittel einzeln herausgreift und behauptet, jedes für sich allein könne die Annahme der Täterschaft des Angeklagten nicht ausreichend stützen. Die in diesem Zusammenhang im Urteil gebrauchten Worte "eindeutig", "kann angenommen werden", "bleibt lediglich der Schluß" sind nicht isoliert und substanzlos verwendet worden, sondern dienten der Zusammenfassung vorangehender umfassender Ausführungen zur Beweislage.

Welche konkreten Feststellungen zur Annahme des dem Angeklagten angelasteten Einbruchsdiebstahles im Urteil fehlen sollen, kann die Beschwerde (inhaltlich Z 9 lit. a) nicht aufzeigen. Denn sowohl die Tathandlung als auch der damit verbundene Diebstahlsvorsatz sind dem Urteil, dessen Spruch und Gründe eine Einheit bilden, mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.

Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Wenn auch einzelne Umstände nicht zwingend auf die Täterschaft des Angeklagten schließen lassen, so sprechen sie deshalb noch nicht dagegen. Auch übergeht die Beschwerde, daß sich der Täter der vorliegenden Tat von seinem durch erheblichen Aufwand bereits sehr weit gediehenen Einbruchsvorhaben vorerst nur durch Lärm im Hause zum Verlassen des Tatortes mit seinem Fahrzeug verhalten sah. Bei dieser Sachlage mußte er noch nicht annehmen, daß seine Tat auch aufgedeckt und sofort die Gendarmerie verständigt wurde. Er konnte vielmehr hoffen - nach Eintritt der Ruhe im Hause - sein Vorhaben doch noch vollbringen zu können.

Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung über dieses Rechtsmittel zurückzuweisen. Auf weitere vom Angeklagten selbst verfaßte und unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingaben zur Nichtigkeitsbeschwerde war nicht einzugehen, weil nur eine einzige Ausführung dieses Rechtsmittels zulässig ist.

Über die Berufung des Angeklagten hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Anmerkung

E30057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00112.9200006.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19920901_OGH0002_0140OS00112_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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