Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Alois Siegl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagt Partei Dr.Christina Sch*****, wegen S 123.246 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 15.Juli 1992 , GZ 3 R 153/92-88 , womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16.Juni 1992, GZ 24 Cg 36/90-85, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt, mit dem ein neuerlicher Antrag der Beklagten, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen und der Rekurs der Beklagten gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes zurückgewiesen worden waren; ferner hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Gemäß § 528 Abs 2 ZPO können Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe (Z 4) und zur Gänze bestätigende Beschlüsse - mit der hier nicht vorliegenden Ausnahme der Zurückweisung von Klagen ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - (Z 2) nicht mehr angefochten werden. Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E30060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00539.92.0901.000Dokumentnummer
JJT_19920901_OGH0002_0040OB00539_9200000_000