Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Anton G*****, Immobilienverwalter, ***** vertreten durch Dr.Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die Eigentümerin Brigitte B*****, im Haushalt, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen der Anmerkung des Streites im Grundbuch Innere Stadt EZ *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 1992, AZ 46 R 2022/92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15.Jänner 1992, TZ 310/92, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Antragsteller hatte sich am 19.Oktober 1981 von der Wohnungseigentümerin eine Spezialvollmacht zum Verkauf ihres Wohnungseigentumsobjektes unter ausdrücklicher Zustimmung zum Selbstabschluß erteilen lassen und nach Ableben der Machtgeberin am 6. Feber 1982 mit dem Verlassenschaftskurator unter Berufung auf den angeblich am 19.Oktober 1981 mündlich zustande gekommenen Vertrag eine Urkunde über den Kauf der mit Wohnungseigentum untrennbar verbundenen ***** Anteile der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 01004 Innere Stadt mit dem Haus in ***** 1010 Wien errichtet. Auf Grund dieses Kaufvertrages wurde zu TZ 3546/1983 ob den Anteilen das Eigentumsrecht für den Antragsteller einverleibt.
Die Verlassenschaft erhob die Löschungsklage und erwirkte zu TZ 14096/1983 die Anmerkung des Streites nach §§ 61 ff GBG. Die Erbin, die nach der Einantwortung des Nachlasses Klägerin geworden war, obsiegte im Löschungsprozeß auf Grund der Feststellung, daß die Erblasserin bei der Unterfertigung der Vollmachtsurkunde nicht in der Lage war, das vorgeschlagene Rechtsgeschäft in allen seinen Punkten voll zu erfassen und zu beurteilen, ob ihr das Geschäft zum Vorteil oder Nachteil gereiche oder ob sie nicht anderweits ein ihr günstigeres Anbot erhalte. Das Berufungsgericht bestätigte, der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück (6 Ob 1544/89).
Infolge des Ergebnisses im Löschungsprozeß wurde die Eintragung des Eigentums des Antragstellers gelöscht und zu TZ 8073/1990 auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 30.Dezember 1985 das Eigentumsrecht für die Erbin einverleibt.
Am 5.April 1990 brachte der Antragsteller aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gegen die Erbin die das Ziel verfolgende Wiederaufnahmsklage ein, im wiederaufzunehmenden Löschungsstreit die Abweisung des gegen ihn erhobenen Begehrens zu erreichen. Nach Zurückweisung iSd § 543 ZPO durch das Erstgericht und Bestätigung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht gab der Oberste Gerichtshof am 26.September 1991 zu 6 Ob 581/91 dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Folge. Der Zurückweisungsbeschluß wurde aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage aufgetragen.
Am 14.Jänner 1992 beantragte der Prozeßgegner der Erbin beim Grundbuchsgericht auf Grund dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Streitanmerkung ob den strittigen mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen der Erbin.
Das Erstgericht bewilligte die Streitanmerkung nach § 61 GBG.
Das von der Eigentümerin angerufene Rekursgericht änderte diesen Beschluß in die Abweisung des Antrages auf Anmerkung des Streites ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Solange die Wiederaufnahme im Löschungsprozeß nicht bewilligt sei, könne die Wiederaufnahmsklage im Grundbuch nicht angemerkt werden (SZ 16/188; RZ 1936, 96). Der Antragsteller habe nur dargetan, daß auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 581/91 dem Erstgericht die Fortsetzung des Wiederaufnahmsverfahrens aufgetragen ist, nicht aber behauptet, daß die Wiederaufnahme im Löschungsprozeß bewilligt wurde.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Antragsteller mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, der aus den folgenden Erwägungen zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Es wird daran festgehalten, daß Eintragungen im Grundbuch nur stattfinden, soweit die Gesetze dies vorsehen. So sind auch Klagsanmerkungen nur dort gestattet, wo sie auf den besonderen Bestimmungen des GBG oder anderer Gesetze beruhen, die dann auch ihre Wirkungen bestimmen (SZ 16/188; RZ 1936, 96; NZ 1990, 100 = AGS 172 mit Anmerkung von Hofmeister). Daß die Anmerkung einer Wiederaufnahmsklage in sinngemäßer Anwendung des § 20 AnfO unzulässig ist, wurde schon in SZ 16/188 damit begründet, daß es sich um eine reine Klage des Prozeßrechtes handelt, die keine materielle Rechtslage schaffen oder abändern, sondern nur die bisherige Prozeßentscheidung beseitigen soll (vgl GlUNF 937).
Der Oberste Gerichtshof hat die Zulässigkeit der Streitanmerkung bei Erbschaftsklagen betont (GlUNF 6171; GlUNF 15.737; SZ 23/353; SZ 44/38; aM SZ 2/7; RZ 1937, 56), aber die Anmerkung der eine Erbschaftsklage betreffenden Wiederaufnahmsklage als unzulässig bezeichnet (5 Ob 270/58 vom 25.Feber 1959). Auch in SZ 20/146 wurde betont, daß der Anmerkung iSd § 61 GBG enge Grenzen gezogen sind und sie nur von dem beantragt werden kann, der durch eine Einverleibung in seinen bücherlichen Rechten verletzt erscheint und der die Gültigkeit der Eintragung im Prozeßweg bestreitet, so daß nur eine Klage angemerkt werden kann, die unmittelbar die Beseitigung der Einverleibung bezweckt, weil sie auf einer formell oder sachlich unrichtigen Grundlage vorgenommen wurde und daher ungültig ist. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um das Begehren um Anmerkung des Streites auf Grund einer Wiederaufnahmsklage, die die Aufhebung des vorangegangenen Urteiles anstrebte, auf Grund dessen das Erlöschen einer bücherlich durch Pfand sichergestellten Forderung festgestellt und die Löschung des Pfandrechts aufgetragen wurde. Der Oberste Gerichtshof hielt die beantragte Anmerkung des Streites wegen Einbringung der Wiederaufnahmsklage für nicht statthaft.
Obwohl die bisherige Rechtsprechung nicht den hier zu behandelnden Fall betrifft, daß der im Löschungsprozeß unterlegene Beklagte die Wiederaufnahmsklage erhebt und daher dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, führt die Sachentscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs zu keinem günstigeren Erfolg für den Rechtsmittelwerber. Einerseits treffen die Erwägungen, daß die Wiederaufnahmsklage selbst noch nicht auf Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet ist, sondern zunächst im Wiederaufnahmsprozeß nur das Ziel der Wiederaufnahme des vorangegangenen Verfahrens anstrebt, auch hier zu. Andererseits übersieht der Rechtsmittelwerber, daß die Streitanmerkung der Löschungsklage nur vom Kläger erwirkt werden kann (§ 61 Abs 1 GBG), der Antragsteller aber Beklagter im Prozeß über die Löschungsklage war, dessen Wiederaufnahme er mit der nun erhobenen Klage anstrebt.
Die Anmerkung einer Wiederaufnahmsklage ist, weil in keinem Gesetz vorgesehen, vom Rekursgericht daher zutreffend abgelehnt worden.
Anmerkung
E34068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00128.92.0901.000Dokumentnummer
JJT_19920901_OGH0002_0050OB00128_9200000_000