TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/31 2005/12/0262

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs2;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z32.3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der U in F, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 7. November 2005, Zl. PM/PRB- 445133/05-A01, betreffend Überstellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 wurde ihr der der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, zugeordnete Arbeitsplatz "Referent B4/Reisegebühren, Exekutionen, Hilfsfonds, Belohnungen Kredit" im Regionalzentrum Kärnten (ehemals Direktion Kärnten) zugewiesen. Am 1. Februar 1999 legte sie erfolgreich die Grundausbildung II ab und wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2002 wurde ihr der Arbeitsplatz "Mitarbeiter/Reiserechnung, Nebengebühren Überstunden" in der Personaladministration Klagenfurt/Kärnten, der ebenfalls der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, zugeordnet ist, zugewiesen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 erfüllte die Beschwerdeführerin eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4.

Nach zwischenzeitiger Zuweisung der Beschwerdeführerin zum "Jobcenter" Klagenfurt/Kärnten wird sie seit 11. Juli 2005 wieder in der Personaladministration Klagenfurt/Kärnten auf dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiter/Administrativer Dienst", der mit PT 4 bewertet ist, verwendet.

Mit Schreiben vom 28. April 2004 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Erledigung ihrer Ernennung/Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b. Diesen Antrag wies das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG als Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 22. Februar 2005 mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführerin kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ernennung/Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, zukomme.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte dieser Bescheid unter Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, wie bereits die Dienstbehörde erster Instanz zutreffend ausgeführt habe, sei "laut ständiger Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes" ein subjektiv aus dem Beamten-Dienstverhältnis erwachsendes Recht auf eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht eingeräumt, selbst dann nicht, wenn die nach dem Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt seien. Es bestehe daher weder ein Rechtsanspruch auf Ernennung noch auf Parteistellung im Ernennungsverfahren, weshalb die Berufung schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei. Im Übrigen werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/1b, aufweise, weshalb sie auch inhaltlich nicht die Voraussetzungen für eine Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 3/1b erfülle. Der der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, zugeordnete Arbeitsplatz "Mitarbeiter/Reiserechnung, Nebengebühren Überstunden" sei im Zuge einer Organisationsänderung in der Personaladministration mit Wirksamkeit vom 30. April 2004 eingezogen worden. Diese Organisationsänderung sei bereits Anfang des Jahres 2004 festgestanden, sodass zum Ernennungstermin 1. Jänner 2004 für betroffene Mitarbeiter der Personaladministration keine Ernennungen mehr durchgeführt worden seien.

Nach Gegenüberstellung der dem Arbeitsplatz " Mitarbeiter/Reiserechnung, Nebengebühren Überstunden" zugewiesenen Aufgaben einerseits und der der Beschwerdeführerin auf ihrem aktuellen Arbeitsplatz "Sacharbeiter/Administrativer Dienst" zugewiesenen Aufgaben andererseits schließt der angefochtene Bescheid, die Beschwerdeführerin werde nicht auf einem Arbeitsplatz, der der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, zugeordnet sei, verwendet. Zu dem (in der Berufung erhobenen) Vorwurf der Ungleichbehandlung gegenüber einer namentlich genannten anderen Beamtin werde darauf hingewiesen, dass die Ernennung dieser Beamtin im Zuge des Ernennungstermins Jänner 2003 erfolgt sei und zu diesem Termin eine Organisationsänderung, die zum späteren Arbeitsplatzverlust der Beamtin geführt habe, nicht absehbar gewesen sei. Zu diesem Ernennungstermin habe die Beschwerdeführerin die Ernennungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt und habe daher zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht ernannt werden können. Schließlich begründete der Bescheid die Abstandnahme von beantragten Beweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf gleichmäßige Behandlung aller Beamten gemäß § 3 BDG 1979 sowie in ihrem Recht auf Überstellung in die entsprechende Verwendungsgruppe bei Vorliegen der in der Anlage 1 Z. 32 BDG 1979 angeführten gesetzlichen Voraussetzungen auf Grund ihrer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz, der dieser Verwendungsgruppe zugeordnet ist, verletzt". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stehe ihr sehr wohl ein Rechtsanspruch auf Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, zu. Die belangte Behörde übersehe, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten, durch das Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" sehr wohl ein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung und damit Parteistellung im Verfahren zukomme. Im gegenständlichen Fall enthalte nun (richtig:) Z. 32.3. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 die im Sinn dieser Judikatur geforderten, für eine Entscheidung über die Verwendungszuordnung inhaltlich maßgebenden Aspekte wie die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung und sonstigen Ernennungsgesichtspunkte. Da somit im Gesetz die für die Entscheidung über eine Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3 genannten maßgebenden inhaltlichen Aspekte genannt seien, liege im gegenständlichen Fall eine derartige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, woraus ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Überprüfung ihrer Verwendungszuordnung resultiere.

Sie habe auf Grund einer ausdrücklich gegebenen Zusage, sie werde nach Erfüllung sämtlicher im § 4 Abs. 1 und der Anlage 1 Z. 32 zum BDG 1979 genannten Ernennungsvoraussetzungen in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, überstellt, darauf vertraut, dass sie dorthin überstellt werde. Auf Grund des auch im öffentlichen Recht geltenden Vertrauensgrundsatzes habe sie somit einen Rechtsanspruch auf Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b. Allein schon aus dem Wortlaut des § 3 BDG 1979 werde deutlich, dass eine ungleiche Behandlung von Beamten ohne sachliche Rechtfertigung nicht zulässig sei. Durch die Nichteinräumung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren werde die Beschwerdeführerin auch in ihrem aus § 3 BDG 1979 iVm. Art. 7 Abs. 1 B-VG resultierenden Recht auf gleichmäßige Behandlung aller Beamten verletzt. Wenn die belangte Behörde der Auffassung sei, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, hätte sie keine Sachentscheidung durch Abweisung der Berufung treffen dürfen, sondern diese zurückweisen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, ist Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. bedürfen die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür der vorherigen Zustimmung des Bundeskanzlers. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

§ 4 Abs. 1 leg. cit. regelt die allgemeinen Ernennungserfordernisse. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die besonderen Ernennungserfordernisse im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben ist bestmöglicher Weise erfüllt.

Z. 32 der Anlage 1 zum BDG 1979 regelt die Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3; beschwerdefallbezogen sieht Z. 32.3. lit. c leg. cit. als Ernennungserfordernis eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung II vor.

Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung auf der Grundlage neuerer gesetzlicher Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, betreffend den Fall einer Überleitung vom Dienstklassensystem in das (damals neue) PT-Schema die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/12/0176, sowie vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0013, jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall eines Begehrens auf Überstellung auch unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PT 3 nicht gegeben.

Die Regelung des § 4 Abs. 1 und die besonderen Ernennungserfordernisse in Z. 32.3. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich allgemeine und die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen. § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgeblichen Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und sonstige Eignungsgesichtspunkte. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, mwN). Auch handelt es sich im vorliegenden Beschwerdefall nicht um eine Überleitung in das PT-Schema, wie sie dem zitierten Erkenntnis vom 14. Juni 1995 zu Grunde lag.

Eine rechtliche Verdichtung in besagtem Sinn verschafft auch nicht § 3 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979, wonach der Bundeskanzler für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen hat. Damit entbehren auch die in der Beschwerde vermissten Beweisaufnahmen im Verwaltungsverfahren der rechtlichen Relevanz.

Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam daher der Beschwerdeführerin Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nicht zu, weshalb die - durch Abweisung der Berufung - im Instanzenzug ergangene Zurückweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig war.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildet Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2006

Schlagworte

Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120262.X00

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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