Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagende Partei J***** F*****, kaufmännischer Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr.W***** N*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D*****-T*****gesellschaft mbH, vormals W*****Gesellschaft mbH, ***** wegen 246.086,-- S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Mai 1992, GZ 8 Ra 45/92-19, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.Februar 1992, GZ 31 Cga 159/91-15, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der Kläger hat sich mit dem vorliegenden Vertrag nicht zur Herstellung eines Werkes, sondern zur Erbringung von Dienstleistungen (Tätigkeit als Prokurist, gewerberechtlicher Geschäftsführer und im Verkauf) aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses - der Vertrag wurde auf bestimmte Zeit abgeschlossen - verpflichtet, so daß die Vereinbarung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Zieht man darüber hinaus in Betracht, daß der Kläger den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft für die beklagte Partei einsetzte - daneben arbeitete er in der Porzellanmanufaktur seiner Mutter lediglich an Wochenenden sowie während der Woche am Abend mit - und seiner Tätigkeit in den Räumlichkeiten der beklagten Partei mit deren Betriebsmitteln entfaltete, dann ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß der Kläger zumindest als arbeitsnehmerähnliche Person im Sinne des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG zu qualifizieren ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40,50 ZPO.
Anmerkung
E32224European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00160.92.0902.000Dokumentnummer
JJT_19920902_OGH0002_009OBA00160_9200000_000