TE OGH 1992/9/2 9ObA173/92

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** W*****, Programmierer, ********** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei V*****-A***** M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen 66.561,83 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1992, GZ 33 Ra 12/92-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Juli 1991, GZ 14 Cga 1059/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Auch in Arbeitsrechtssachen können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16).

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Eine Auflösungserklärung kann nur sofort oder mit Zustimmung des Betroffenen wirksam widerrufen werden (siehe Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz AngG7 § 20 Anm 7 mwH). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte sich der Kläger nur mit einer vorbehaltslosen Rücknahme der Entlassung einverstanden erklärt. Abweichend von der keinen Vorbehalt enthaltenden mündlichen Erklärung ihres Geschäftsführers erteilte die beklagte Partei dem Kläger dennoch mit Schreiben vom 22.März 1990 wegen seines dem Ausspruch der Entlassung vorangegangenen Verhaltens einen Verweis und forderte den Kläger auf, in Hinkunft die Arbeitszeitregelung strikt einzuhalten. Entgegen der vom Kläger für sein Einverständnis gesetzten Bedingung erfolgte die Rücknahme der Entlassung daher nicht vorbehaltslos, sondern wurden Vorwürfe gegen den Kläger aufrechterhalten und der Kläger deswegen schriftlich verwarnt. Da der Kläger dem Schreiben der beklagten Partei mit Schreiben vom 27.März 1990 unverzüglich widersprach und dann versuchte, die beklagte Partei zu einer der mündlichen Zusage ihres Geschäftsführers entsprechenden vorbehaltlosen Rücknahme der Entlassung zu bewegen, kann aus der Fortsetzung seiner Tätigkeit für die beklagte Partei bis zum Scheitern seiner Bemühungen eine konkludente Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Hinnahme des von der beklagten Partei vereinbarungswidrig erteilten Verweises nicht erschlossen werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00173.92.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19920902_OGH0002_009OBA00173_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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