TE OGH 1992/9/3 11Os78/92

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Veröffentlicht am 03.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Kuch, Dr.Rzeszut und Dr.Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Götsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Peter K***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Mag.Franz G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.Juni 1992, AZ 26 Bs 231/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Subsidiaranklägers gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.April 1992, GZ 23 b Vr 3361/92-4, mit welchem über den Antrag des Subsidiaranklägers auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.Peter K***** wegen Verdachtes nach §§ 302, 311; 321 StGB entschieden wurde, als unzulässig zurück.

Die vom Subsidiarankläger gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht in Strafsachen ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E30044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00078.9200006.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19920903_OGH0002_0110OS00078_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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