TE OGH 1992/9/3 7Ob1593/92(7Ob1594/92)

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Veröffentlicht am 03.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Laszlo S*****, vertreten durch seine Mutter Dr.Ilona P*****, 2. Dr.Ilona P*****, beide vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Roland K*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 56.000,-- s.A. monatl. Rente S 2.000,-- Streitwert S 72.000,-- Feststellung S 60.000,--, S 87.000,-- s.A. monatl. Rente S 3.000,-- (Streitwert S 108.000,--) Feststellung S 60.000,--, Revisionsinteresse monatl. Rente von S 3.000,-- ab 1.1.1989 und wegen Feststellung S 60.000,-- hinsichtlich der zweitklagenden Partei infolge außerordentlicher Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.4.1992, GZ 11 R 29, 31/92-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat schließt sich der überzeugenden Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 37, 38/87 vom 19.4.1987 (= SZ 60/249 = EvBl 1988/80 = ZVR 1988/141) an. Die in der Revision geltend gemachten Argumente bilden keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch das Feststellungsbegehren ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung sind nach § 1327 ABGB die laufenden Kosten der Grabpflege nicht zu ersetzen (vgl MGA/ABGB33 § 1327/188), die Ersatzansprüche des Erstklägers sind diesem bereits rechtskräftig zuerkannt worden, die Behauptung Regressansprüchen aus gemeinsam mit der Getöteten eingegangenen Verbindlichkeiten ausgesetzt zu sein, stellt sich als Neuerung dar.

Anmerkung

E33263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01593.92.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19920903_OGH0002_0070OB01593_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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