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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
NatSchG Vlbg 1997;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. November 2005, Zl. UVS-1-295/E10-2005, betreffend Übertretung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur hg.
Zl. 2006/10/0015 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit welchem ihr u.a. die Übertretung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung durch Durchführung einer bewilligungspflichtigen Maßnahme ohne Bewilligung (Entnahme von Kies, Verfüllung der entstandenen Grube mit Aushubmaterial) zur Last gelegt wurde (hinsichtlich einer anderen Übertretung, über die mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, wird die Beschwerde zur hg. Zl. 2005/04/0308, bzw. AW 2005/04/0083, behandelt). Es wurde für die hier gegenständliche Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin nur über ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 800,-- verfüge und "drei Kinder zu versorgen" habe. Der Gesamtbetrag der verhängten Strafen betrage EUR 1.500,--. Es sei somit offenkundig, dass die Strafe bei der Beschwerdeführerin nicht einbringlich sei. Die Beschwerdeführerin müsste daher gewärtigen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werde. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die Beschwerdeführerin daher mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin hat im Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.
Nr. 10.381/A).
Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger
unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.
Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit
der Beschwerdeführerin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder
Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden
könnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005,
Zl. AW 2005/10/0003, und im Zusammenhang mit einer
Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99).
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch hinsichtlich der Bestrafung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 1. Februar 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006100005.A00Im RIS seit
28.03.2006