Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Kuch und Dr.Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hetlinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zlatibor P***** und Daniel W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (2.Fall) StGB, Daniel W***** als Beteiligter nach § 12 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Daniel W***** sowie die Berufung des Angeklagten Zlatibor P***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26.Juni 1992, GZ 20 u Vr 3288/90-220, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Zlatibor P***** und Daniel W***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zlatibor P***** und Daniel W***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (2.Fall) StGB, Daniel W***** als Beteiligter "nach dem § 12 StGB" schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Daniel W***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Z 4 (richtig: Z 5) und 6 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Durch die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen Tomislav D***** und Goran S***** kann sich der Angeklagte schon deswegen nicht beschwert erachten, weil er seinen diesbezüglichen in der Hauptverhandlung vom 6. November 1991 gestellten Beweisantrag (S 229/III) in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung am 26.Juni 1992 nicht wiederholt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Rechtswirksamkeit des relevierten Beweisantrages aufrechtzuerhalten. Aus der unterbliebenen Aufnahme in der der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweise kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO nicht abgeleitet werden.
Auch die Bemängelung der Fragestellung an die Geschwornen (Z 6) geht ins Leere: Die Beschwerdebehauptung, daß die den Angeklagten Daniel W***** betreffende - anklagekonform gestellte - Hauptfrage 3 eine Fragestellung nach der Deliktsqualifikation des 2.Falles des § 143 StGB "unter Verwendung einer Waffe" nicht enthalten habe, ist nicht aktengetreu, weil hiebei die entsprechende ausdrückliche Bezugnahme der Hauptfrage 3 auf die das vermißte Tatbestandsmerkmal aufweisende Hauptfrage 2 unberücksichtigt gelassen wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Zlatibor P***** und Daniel W***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (§ 285 i iVm § 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E34486 11Os98.92European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00098.92.0908.000Dokumentnummer
JJT_19920908_OGH0002_0110OS00098_9200000_000