Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Manfred L********** *****, 2.mj.Stefan L*****, geboren am 18.März 1983,
3. mj.Martin L*****, geboren am 5.Februar 1987, sämtliche *****, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch, Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagten Parteien 1.Ing.Peter N*****, 2326 Maria Lanzendorf, Eichengasse 245/6, 2.***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert hinsichtlich Erstkläger S 111.800,--; hinsichtlich Zweit- und Drittkläger je S 295.909,78), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29.April 1992, GZ 2 R 32/92-23, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 27. Dezember 1991, GZ 7 Cg 71/91-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern die mit S 15.515,20 (darin an Umsatzsteuer S 2.285,80) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 25. Juli 1987 wurde die Gattin des Erstklägers und Mutter der Zweit- und Drittkläger bei einem Verkehrsunfall getötet. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft den Erstbeklagten. Sein Fahrzeug war bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert.
Mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 19. März 1990 (6 Cg 487/87) wurde die Haftung der beklagten Parteien für den Ersatz aller Schäden, die die Kläger durch den Unfall erleiden, festgestellt.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Erstkläger, die Zahlung von S 18.200,-- sowie eine monatliche Rente von S 2.600,--; der Zweit- und Drittkläger begehrten die Zahlung von je S 44.775,94 sowie eine monatliche Rente von je S 6.975,94. Sie brachten dazu vor, die verstorbene Ehefrau bzw. Mutter sei als Hausfrau tätig gewesen und habe sämtliche im Haushalt anfallenden Arbeiten allein verrichtet. Den Klägern stünde daher der Ersatz der Bruttolöhne einer Haushaltshilfe in der Höhe von S 19.931,26,-- im Verhältnis 30:35:35 zu. Hinsichtlich des Erstklägers sei von dem ihm zustehenden Betrag die monatliche Unterhaltsersparnis abzuziehen. Für den Zeitraum 1. Juli 1990 bis 31. Jänner 1991 wurde das Begehren kapitalisiert, ab 1. Februar 1991 ein Begehren auf Zahlung einer monatlichen Rente gestellt.
Die Beklagten gaben die monatliche Unterhaltsersparnis des Erstklägers in der von ihm behaupteten Höhe als richtig zu und anerkannten auch den Aufteilungsschlüssel. Vor allem wendeten sich die Beklagten gegen den Zuspruch fiktiver Bruttokosten einer Haushaltshilfe; bei der Berechnung der Ansprüche der Kläger seien zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abzuziehen, zumal fremde Hilfe nicht in Anspruch genommen werde. Die Kläger könnten daher nur allfällige Nettokosten für eine Haushaltshilfe begehren. Eine allfällige Rente sei mit dem Pensionsalter des Erstklägers bzw. der Lebenserwartung der Getöteten sowie der Selbsterhaltungsfähigkeit der Zweit- und Drittkläger zu begrenzen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Mehrbegehrens von je S 303,-- hinsichtlich des Zweit- und Drittklägers statt.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus wurden folgende wesentliche Feststellungen getroffen:
Die getötete Gattin bzw. Mutter der Kläger führte den Haushalt, erledigte sämtliche Reinigungsarbeiten ohne fremde Hilfe und widmete sich der Kinderziehung sowie der Pflege und Betreuung ihrer Familienangehörigen.
Seit ihrem Tode versorgt sich der Erstkläger teilweise selbst. Gröbere Reinigungsarbeiten, Waschen der Wäsche und teilweise auch das Kochen werden von seiner Mutter, seiner Schwiegermutter und zum Teil auch von seiner Schwägerin verrichtet.
Der am 18. März 1983 geborene Zweitkläger wohnt beim Bruder des Erstklägers und wird von dessen Schwägerin betreut. Der am 5. Februar 1987 geborene Drittkläger befindet sich während der Woche bei den Schwiegereltern des Erstklägers, er wird dort versorgt und beaufsichtigt. Der Erstkläger besucht seine Kinder regelmäßig und verbringt seine Freizeit mit ihnen. Die Unterbringung bei Verwandten erfolgte, weil dem Erstkläger die Erziehung, Betreuung und Pflege durch Familienangehörige für förderlicher hält als durch eine fremde Person. Seiner Schwägerin und seiner Schwiegermutter stellt der Erstkläger monatlich je S 3.000,-- zur Verfügung, zusätzlich übergibt er ihnen Lebensmittel und beschenkt sie gelegentlich. Um die von der Verstorbenen erbrachten Haushalts-, Pflege- und Erziehungsarbeiten durch eine Ersatzperson vornehmen zu lassen, wäre die Aufnahme einer Haushaltshilfe (Wirtschafterin) erforderlich. Für das Jahr 1990 wäre für eine solche Hilfe ein monatlicher Bruttolohn von S 17.855,70 und für das Jahr 1991 ein solcher von S 19.931,26 aufzuwenden.
Auf der Basis der Bruttokosten einer Ersatzkraft errechnete das Erstgericht für die Zeit vom 1. Juli 1990 - 31. Jänner 1990 einen Unterhaltsentgang des Erstklägers von S 18.519,64, für die Zweit und Drittkläger einen solchen von je S 44.472,94. Für diesen Zeitraum wurde ein Gesamtunterhaltsentgang der Kläger in der Höhe von S 107.465,52 ermittelt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehefrau in der Haushaltsführung sei dem Unterhaltsanspruch iSd § 1327 ABGB gleichzustellen. Die Berechtigung eines derartigen Schadenersatzanspruches sei davon unabhängig, ob tatsächlich eine Hilfskraft angestellt werde oder nicht. Es komme allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag im bisherigen Ausmaß weiter leisten würde. Nach den Regeln über die Vorteilsausgleichung sei lediglich zu prüfen, inwieweit der Wegfall der eigenen Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes zugunsten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen sei. Der infolge Tötung der Ehefrau entstandene Mehraufwand für die Haushaltsführung und Betreuung der Familie sei nach Abzug des an Unterhaltsaufwand Ersparten zu ersetzen. Die Höhe des Ersatzanspruches müsse unter Heranziehung des § 273 ZPO bestimmt werden, Anhaltspunkte für die Bemessung seien in der vergleichsweisen Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen zu finden. Es müsse auf die Umstände des konkreten Falles Bedacht genommen werden, insbesondere auf das mit den Lebensverhältnissen der Familie zusammenhängende Ausmaß der von der getöteten Ehefrau erbrachten Leistungen und die mit der Beschaffung des notwendigen Ersatzes vernünftigerweise verbundenen Auslagen sowie auch auf das, was der Ehemnann für seine Frau aufgewendet hat bzw. wäre sie am Leben geblieben, aufwenden müßte. Der Ersatzanspruch der Zweit- und Drittkläger nach Tötung ihrer Mutter umfasse neben den entgangenen Sach- und Barleistungen auch die durch den Tod der Mutter entgangenen Pflegeleistungen. Bei der fiktiven Schadensberechnung für eine Hausfrauenrente sei vom Bruttolohn einer Ersatzkraft auszugehen, weil es einer ungerechtfertigten Begünstigung des Schädigers gleichkäme, wenn er in diesen Fällen besser gestellt wäre als dort, wo tatsächlich Ersatzkräfte angestellt werden.
Eine zeitliche Beschränkung der Rente der Zweit- und Drittkläger habe nicht zu erfolgen, weil deren Beendigung von ungewissen Faktoren (Eintritt der Reife) abhänge. Hinsichtlich des Erstklägers könne die Bestimmung einer Rentendauer unterbleiben, da die Getötete bei gewöhnlichem Lauf der Dinge den Hinterbliebenen überlebt hätte.
Die Beklagten bekämpften das Urteil und beantragten, dem Erstkläger
an Kapital lediglich S 3.335,12 und eine monatliche Rente von nur S 788,37 zuzusprechen, den Zweit- und Drittkläger solle nur ein Kapital von je S 26.757,64 und eine Monatsrente von je S 4.177,09 zugesprochen werden. Weiters wurde beantragt, den Ausspruch über die begehrte Rente dahin zu ergänzen, daß eine zeitliche Begrenzung festgesetzt werde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach der fundierten und überzeugenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien die Bruttokosten einer Haushaltshilfe zuzusprechen. Eine Begrenzung der den mj. Klägern zugesprochenen Rente mit deren Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht vorzunehmen, weil der Leistende im Falle der Selbsterhaltungsfähigkeit des Geschädigten mittels Oppositions- oder Feststellungsklage vorgehen könne. Da die Getötete nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Erstkläger überlebt hätte, habe das Erstgericht zu Recht auch eine zeitliche Begrenzung der dem Erstkläger zugesprochenen Rente nicht vorgenommen.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil keine qualifizierte Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes dahingehend abzuändern, daß der Berufung Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil, wie im folgenden noch darzulegen sein wird, die Rechtsprechung zur Frage des Zuspruches fiktiver Bruttokosten einer Haushaltshilfe schwankend ist.
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, der dem Geschädigten tatsächlich entstandene Schaden bilde die Grenze dessen, was der Schädiger zu leisten habe. Die früher in der Judikatur vertretene Ansicht, es solle keine Begünstigung des Schädigers geben, sei aufgegeben worden, maßgeblich für den Zuspruch eines Schadensersatzes könne nach der jüngeren Rechtsprechung nur der dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Schaden sein. Dieser Wandel dokumentiere sich auch in der geänderten Judikatur zu den fiktiven Reparaturkosten. Nunmehr bilde bei unterlassener Reparatur eines Fahrzeuges die Differenz zwischen Zeitwert und Wrackerlös die Grenze des Schadens; entgegen der älteren Judikatur erfolge nicht mehr der Zuspruch der gesamten fiktiven Reparaturkosten. Unstrittig sei auch, daß den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht treffe. Dies führe in Einzelfällen zu einer Besserstellung des Schädigers, wenn dem Geschädigten größere Möglichkeiten der Schadensminderung zur Verfügung stünden, als in einem sonst gleichgelagerten Fall. Überhaupt sei der Zuspruch "fiktiver Kosten" problematisch und müßte einer Neubeurteilung zugeführt werden. Wenn aber eine Person, die Gegenleistungen einer Sozialversicherungsanstalt in Anspruch nehmen könnte, überhaupt nicht existiere, also nur fiktive Kosten ausbezahlt werden, dann erscheine es völlig unbegründet, auch diese Beträge dem Schädiger zur Zahlung aufzuerlegen. Dies führe nämlich zu einer Besserstellung der Geschädigten, weil er zumindest aus den nicht abgeführten Abgaben sich einen echten finanziellen Vorteil verschaffe, er also insoweit bereichert sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehegattin in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch iSd § 1327 ABGB gleichzustellen ist und daß dem Ehemann für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Ersatz gebührt. Die Berechtigung solcher Schadenersatzansprüche hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw. ob sich Witwer und Kinder allein oder mit der Hilfe anderer behelfen. Es kommt allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw. seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weitererbringen würde. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Höhe des Ersatzanspruches wird in derartigen Fällen in der Regel nur unter Heranziehung des § 273 ZPO bestimmt werden können; Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen (ZVR 1990/86; ZVR 1990/50; JBL 1990, 723 uva.). Es erfolgt hier eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Beistandsleistung die auch von der Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 157; Apathy, Komm z EKHG, RZ 22 zu § 12) anerkannt wird; von dieser Schadensberechnung abzugehen besteht kein Anlaß.
Strittig ist allerdings die Frage, ob bei dieser abstrakten Berechnung des Ersatzanspruches von den sogenannten "Bruttokosten" einer Ersatzkraft auszugehen ist, oder ob gewisse Aufwendungen, wie Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtauslagen udgl abzuziehen sind. In der älteren Rechtsprechung ZVR 1975/64; ZVR 1978/22 = EFSlg 27.229) wurde ausgeführt, daß bei der vergleichsweisen Heranziehung der Kosten für eine Ersatzkraft nicht übersehen werden dürfe, daß gewisse Auslagen wie Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtauslagen udgl wegfallen, wenn sich der Geschädigte selbst behilft. Demgegenüber wurde in der jüngeren Judikatur (ZVR 1987/56) ausgeführt, bei der Schadensberechnung sei der für eine Hilfskraft sonst übliche Bruttolohn in Rechnung zu stellen. Es käme einer ungerechtfertigten Begünstigung des Schädigers gleich, wollte man ihm die Tatsache, daß Angehörige dem Geschädigten zur Hand gingen, durch eine Verringerung seiner der Schadensgutmachung dienenden Auslagen gratifizieren. Wären diese Personen dem Geschädigten nicht beigestanden, hätte der Schädiger alle Auslagen einer entsprechenden Arbeitskraft, darunter auch die Sozialleistungen, für diese fraglos erbringen müssen. Bei der fiktiven Berechnung des Umfanges der Schadenersatzpflicht könne es demnach nicht anders sein.
Der erkennende Senat schließt sich der in der Entscheidung ZVR 1987/56 vertretenen Ansicht, wonach bei der Berechnung des Ersatzanspruches grundsätzlich vom Bruttolohn einer Hilfskraft auszugehen ist, an. Wie nämlich bereits oben ausgeführt wurde, erfolgt dann, wenn der Geschädigte keine Hilfskraft in Anspruch nimmt, die Berechnung des Anspruches auf Ersatz der Beistandsleistung abstrakt. Diese abstrakte Schadensberechnung läßt aber eine Berücksichtigung des Umstandes, daß der Geschädigte keine Hilfskraft in Anspruch genommen und daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diese zu leisten hat, nicht zu. Diese Berechnung des Schadenersatzanspruches entspricht auch der Billigkeit. Den überlebenden Familienmitgliedern muß es unbenommen bleiben, sich die entgangenen Dienste jederzeit zu verschaffen, dazu müssen ihnen die effektiv aufzuwendenden Mittel zur Verfügung stehen. Eine Nettolohnbemessung der Rente würde gut situierte Familien priviligieren, die sich ungeachtet des Prozeßausgangs die Einstellung einer Ersatzkraft "leisten" können (siehe hiezu Mertens im Münchner Komm z BGB, Rz 41 zu § 844).
Aus diesen Gründen war daher der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die § 41,50 ZPO
Anmerkung
E30642European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00042.92.0909.000Dokumentnummer
JJT_19920909_OGH0002_0020OB00042_9200000_000