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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §83;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. E, Dr. K und Mag. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 29. November 2005, GZ. FSRV/0122-L/04, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hat der Beschwerdeführer den Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass "im Rahmen eines Strafverfahrens natürlich weitere Vertretungskosten" anfallen würden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleiben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht. Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein offenkundig als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 1989, AW 89/16/0025). Solcherart ist im gegenständlichen Fall von einem Verdacht auszugehen, dass eine Abgabenhinterziehung begangen worden ist.
Vor diesem Hintergrund gelangt der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, dass bei Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des öffentlichen Interesses an der Durchführung von finanzstrafbehördlichen Ermittlungen, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal der Beschwerdeführer als Steuerberater selbst über das zur Interessensvertretung in Finanzstrafsachen erforderliche Wissen verfügt, sodass auch ein Anfall besonderer Vertretungskosten nicht zu erwarten ist.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG konnte dem Antrag daher nicht Folge gegeben werden.
Wien, am 2. Februar 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006150008.A00Im RIS seit
28.03.2006