Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Antonia D*****, vertreten durch den Sachwalter Gernot N*****, dieser vertreten durch Dr.Gerald Weidacher und Dr.Peter Imre, Rechtanwälte in Gleisdorf, wider die beklagten Parteien 1.) Rudolf B*****, und 2.) Maria B*****, beide vertreten durch Dr.Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 205.844,-- und Zahlung einer monatlichen Rente von S 3.500,-- s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 8. Oktober 1991, GZ 5 R 87/91-93, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 31. Jänner 1991, GZ 14 Cg 5/89-88, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.972,40 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (darin S 2.495,40 an Ust.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit dem Notariatsakt vom 17. April 1982 übergab die Klägerin den beiden Beklagten je zur Hälfte ihre Liegenschaft EZ ***** KG ***** (ua mit dem Wohnhaus Nr. *****). Die Beklagten verpflichteten sich als Übernehmer, für sich und ihre Erben und Rechtsnachfolger der Liegenschaft gegenüber der Übernehmerin auf ihre Lebensdauer unentgeltlich ua zu dulden bzw. zu leisten:
a) Zur Alleinbewohnung die im Dachgeschoß gelegenen zwei Zimmer des (den Beklagten gehörigen) Wohnhauses ***** Nr. 88 samt freier Beleuchtung, Reinigung und Instandhaltung und freier Beheizung, mit dem Rechte der Mitbenützung der sanitären Anlagen und des Aufenthaltes im Garten; weiters die Verköstigung zu allen Mahlzeiten und
b) die liebevolle Pflege und Betreuung in gesunden und kranken Tagen, Reinigung der Kleider, Wäsche und Schuhe einschließlich der Bettwäsche und Leistung aller angemessenen Dienste;
c) im Erkrankungsfalle die Beistellung der ärztlichen Hilfe, Verabreichung der verordneten Medikamente und Heilmittel. Die Pflege und Betreuung ist im Wohnhaus ***** Nr. 88 auszuüben, das die Übergeberin nunmehr bewoht. Eine Unterbringung in einer Pflegeanstalt ist nicht vorgesehen.
Mit der am 10. März 1986 erhobenen Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Betrages von S 205.488,-- s.A. sowie die Leistung eines monatlichen Unvergleichsbetrages von S 3.500,-- ab Februar 1986.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen gelangte das Erstgericht zu der Ansicht, daß einerseits von den vom Erstbeklagten vom Konto der Klägerin abgehobenen Geldbeträgen der Betrag von S 205.844,-- der Klägerin entgegen den vertraglichen Vereinbarungen als Abgeltung für die im Übergabsvertrag übernommenen Verpflichtungen abgenommen und zur Deckung von Bedürftnissen der Familie der Beklagten verwendet wurde und anderseits der Klägerin ein weiteres Zusammenleben mit den Beklagten nicht zugemutet werden könne. Das Erstgericht erachtete daher das Rückzahlungsbegehren und wegen des eingetretenen Unvergleichsfalls auch das Rentenbegehren als berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, wobei es aussprach, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Es verneinte das Vorliegen der in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes nur insoweit, als sie im abgeführten Beweisverfahren Deckung fanden und erachtete davon ausgehend auch die Rechtsrüge der Beklagten als nicht berechtigt. Hinsichtlich des Rückforderungsanspruches der Klägerin ging das Berufungsgericht davon aus, daß Abhebungen vom Konto der Klägerin in der Gesamthöhe von S 268.960,-- unbekämpft feststünden und die Prozeßbehauptung der Klägerin mit hinlänglicher Deutlichkeit auf eine Rechtsgrundlosigkeit ihrer diesbezüglichen Leistungen und auf ihren Irrtum bei der Zahlung ziele. Da die Beklagten die Richtigkeit ihrer Behauptungen, die sie dem Rückforderungsbegehren entgegenstellten, nicht bewiesen hätten, seien die Voraussetzungen für die Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB erfüllt. Schließlich meinte das Berufungsgericht noch, daß auch eine Kondiktion wegen Zweckverfehlung in Analogie zu § 1435 ABGB zum Tragen käme.
Zu der von den Beklagten in der Berufung relevierten Frage der von der Klägerin behaupteten und vom Erstgericht angenommenen Unzumutbarkeit ihres Verbleibes in der Austragswohnung und zu dem daraus abgeleiteten Geldersatzanspruch führte das Berufungsgericht unter Hinweis auf die herrschende Lehre (Klang in Klang2 II 631 f; Ehrenzweig2 II/1, 571 f; Gschnitzer, Sachenrecht 161 und Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 126; Piegler, ÖJZ 1956, 564) und die höchstgerichtliche Rechtsprechung (SZ 47/54, EvBl. 1971/248, EvBl. 1970/90, SZ 31/150, SZ 23/305 ua) im wesentlichen folgendes aus:
Die Ausgedingsnehmerin sei berechtigt, die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld zu verlangen, wenn ihr dessen Genuß wegen des Verhaltens der Eigentümer der übergebenen Liegenschaft billigerweise nicht zugemutet werden könne. Allerdings stelle nicht schon jede Mißhelligkeit zwischen den Vertragspartnern diese Rechtsfolge her. Schon die festgestellte wiederholte (wie sich aus der Urschrift ergibt: richtig) Annahme rechtsgrundloser Leistungen durch die Beklagten als Übernehmer ließe wegen des dadurch erschütterten grundsätzlichen Vertrauens eine Aufrechterhaltung des Naheverhältnisses, das Voraussetzung für Leistung und Empfangnahme der Naturalbezüge sei, als unzumutbar erscheinen. Entgegen der Auffassung der Berufungswerber könne an der Objektivität der Unzumutbarkeit der Rückkehr der Klägerin als Voraussetzung des Unvergleichsfalles nicht gezweifelt werden. Man könne auch nicht davon ausgehen, daß die Verpflichtung der Übernehmer, an die Klägerin bis zu deren Lebensende ein Ausgedinge zu leisten, durch einen in deren Person eingetretenen Zufall, nämlich die Notwendigkeit einer Spitalspflege zeitweise oder dauernd unmöglich geworden wäre, weshalb die Beklagten als Übernehmer von ihren Pflegeverpflichtungen befreit wären. Zum einen sei schon nach dem Notariatsakt vom 17.4.1982 eine Unterbringung der Klägerin in einer Pflegeanstalt nach dem Vertragswillen nicht vorgesehen gewesen und hätten die depressiven Phasen der Klägerin bei entsprechender hausärztlicher Betreuung im Ausgedinge abgefangen werden können. Die Klägerin, die sich nach den Feststellungen über die rechtsgrundlosen Zahlungen an die Beklagte wenn auch erst nachträglich beschwert, nach den Krankenhausbesuchen des Erstbeklagten sich verängstigt gezeigt und gegen ihn sogar ein Besuchsverbot erwirkt habe und selbst durch Besuche des Erstbeklagten psychosomatisch beschwert gewesen sei, habe bei dieser Konstellation aus persönlichen Gründen der Sicherung ihrer psychischen Stabilität nicht mehr zu den Beklagten zurückkehren können. Da sie durch die Auszugsverpflichteten somit schuldhafterweise außerstande gesetzt worden sei, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, habe sie eine Geldrente in Anspruch nehmen können, die an die Stelle der ursprünglichen Leistung trete und im übrigen die Natur des Ausgedinges bewahre (SZ 19/105, Ehrenzweig II/1, 571, Weinberger, ZBl. 1933, 58 ff). Diese Geldleistung habe der Klägerin auch zugestanden, wenn eine Umwandlung des Anspruches im Übergabsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen sei (SZ 47/54, EvBl. 1971/248 ua). Nach den unbekämpften Feststellungen entspreche die Höhe der von der Klägerin geforderten Geldrente auch dem Wert der ihr entgangenen Naturalleistungen (AS 505). Aus all diesen Gründen komme der Berufung der Beklagten keine Berechtigung zu.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens der Ausgedingsnehmerin in der Austragswohnung bei Ungereimtheiten finanzieller Art den Übernehmern gegenüber erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes oder die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung entsprechend zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision gemäß § 508a ZPO als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Löschung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hier nicht vor. Fehlt eine erhebliche Rechtsfrage, so kann sich der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß der Oberste Gerichtshof einerseits grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell über eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt werden soll, anderseits aber auch die Einzelfallgerechtigkeit hinreichend zu wahren ist (Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 177 unter Hinweis auf den Ausschußbericht). Dementsprechend ist die Anwendung von vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsgrundsätzen auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundelegen wird, grundsätzlich nicht revisibel (vgl. 7 Ob 30/87; 6 Ob 528, 1503/88; VersRdSch 1989, 60; 2 Ob 53/89; 7 Ob 558/89; 3 Ob 601/90; 2 Ob 521/92 ua). Die Zulässigkeit der Revision hat in solchen Fällen zur Voraussetzung, daß dargetan wird, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemein Bedeutung zukommt (8 Ob 88/87; 2 Ob 521/92). Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannt, daß der Ausgedingsberechtigte die Ablöse der Naturalleistung in Geld verlangen kann, wenn ihm deren Inanspruchnahme wegen vom Übernehmer zu vertretender Umstände billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. weiters Binder in Schwiman, ABGB IV/2, Rz 29 zu § 1284; 4 Ob 621/74; SZ 53/15 = JBl. 1981, 88; NZ 1982, 157; 5 Ob 532/83; NZ 1989,262). Eine Betrachtung der Rechtsprechung zur Frage, welche Verhaltensweisen des Übernehmers den sogenannten "Unvergleichsfall" begründen, zeigt, daß einerseits geringfügige Pflichtwidrigkeiten des Übernehmers für die Umwandlung des Naturalanspruchs in eine Geldrente nicht ausreichen (6 Ob 129/70; 5 Ob 532/83; NZ 1989, 262), aber auch geringfügige Verstöße durch ihre Summierung entscheidende Bedeutung erlangen können (NZ 1989, 262), anderseits aber auch einmalige, gröbliche Vertragsverletzungen den "Unvergleichsfall" nicht herzustellen vermögen (NZ 1977, 58), und von einem Verschulden des Übernehmers an seinem Verhalten dann auszugehen ist, wenn jenes Maß an Takt und Lieblosigkeit überschritten wird, das nach allgemeiner Lebenserfahrung auch sonst in einem Familienverband auftreten kann, soferne es durch den Ausgedingsberechtigten nicht geradezu provoziert wird (SZ 47/54 = EvBl. 1975/160; 4 Ob 621/74; SZ 53/15; 6 Ob 705/83). Daraus folgt, daß die Frage, ob durch Verschulden des Übernehmers Mißhelligkeiten entstehen, die dem Berechtigten die Inanspruchnahme der Naturalleistungen nicht mehr zumutbar machen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt. Wenn nun das Berufungsgericht in dem seiner Entscheidung zugrundegelegten Verhalten der Beklagten, nämlich in der wiederholten vertragswidrigen Verwendung von Geldbeträgen von insgesamt mehr als S 200.000,--, die der Erstbeklagte während einer Zeit von nicht ganz 2 Jahren namens der Klägerin von deren Konten abgehoben hatte, für eigene Zwecke der Familie der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten erblickte, so hielt es sich dabei im Rahmen dieser Judikatur. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß dieses Verhalten der Beklagten auf keiner Provokation der Klägerin beruhte, und sie dadurch objektiv gegen den Übergabsvertrag verstoßen haben, nach dem sie ja verpflichtet waren, der Klägerin das Quartier und ihren Aufenthalt bei ihnen unentgeltlich zu verschaffen; die Schuldhaftigkeit eines solchen Verhaltens bedarf unter den gegebenen Umständen keiner besonderen Begründung. Ob aber darin die Ursache dafür zu erblicken ist, daß der Klägerin wegen des dadurch erschütterten Vertrauens die Wiederherstellung eines Naheverhältnisses zu den Beklagten als Voraussetzung für die Leistung und Empfangnahme der Naturalbezüge nicht mehr zumutbar ist, stellt eine von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung dar, die durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar wäre, wenn dargetan wäre, aus welchen Gründen der Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen, denn weder der Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht noch der Revision selbst ist dazu etwas zu entnehmen. Die Revisionsausführungen über die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO), die im übrigen nicht vorliegen, weil einerseits angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (vgl. MGA ZPO14, § 503 ZPO E 28) und anderseits Aussagen von Zeugen oder Parteien relevantes Prozeßvorbringen nicht ersetzen können (5 Ob 675, 676/77; 7 Ob 531/89; 10 Ob S 332/90 ua), und in der Gewinnung von Feststellungen, die in einem Sachverständigengutachten ihre aktenmäßige Deckung finden, keine Aktenwidrigkeit erblickt werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO), nehmen zur Frage der Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus nicht Stellung. Im übrigen versuchen die Revisionswerber damit in Wahrheit lediglich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zu bekämpfen und feststellungsfremden Sachverhalt zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Da sie im übrigen die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes von dieser Sachlage ausgehend darlegen wollen, führen sie den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend aus. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß die Zulassung der Revision zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit und damit der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich wäre.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision somit als unzulässig, weshalb sie ungeachtet deren Zulassung durch das Berufungsgericht zurückgewiesen werden mußte.
Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Beteiligung am Revisionsverfahren (§§ 41 und 50 ZPO).
Anmerkung
E30700European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00503.92.0909.000Dokumentnummer
JJT_19920909_OGH0002_0020OB00503_9200000_000