TE Vfgh Erkenntnis 2001/12/6 G212/01

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Veröffentlicht am 06.12.2001
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art9a Abs3
ZivildienstG §2 Abs1
ZivildienstG §28
ZivildienstG-Nov 2000 BGBl I 28/2000

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 betreffend Entfall des Anspruches auf unentgeltliche Verpflegung und Erhöhung der Grundvergütung wegen Verletzung des Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung infolge Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gebotene Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden bzw faktisch (erheblicher) Erschwerung der Ableistung des Zivildienstes; Erhöhung der Grundvergütung als Ausgleich für den Entfall des Anspruches auf Verpflegung nicht geeignet

Spruch

Der Ausdruck "und 28" in Z2, die Z3, die Z4 und der Ausdruck "25 Abs2 Z2, 28," in Z16 des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 28/2000, waren verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1920/00 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig. Der Beschwerdeführer leistete vom 4. Oktober 1999 bis 30. September 2000 seinen ordentlichen Zivildienst. Über seinen Antrag erging ein mit 29. September 2000 datierter Bescheid des Bundesministers für Inneres, in welchem festgestellt wurde, daß die dem Einschreiter während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gebührende monatliche Grundvergütung ab 1. Juni 2000 ÖS 3648,-- beträgt. Das Mehrbegehren des Einschreiters auf Feststellung, inwieweit er ab 1. Juni 2000 Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung hat, wurde zurückgewiesen.

Aus Anlaß der Beratung über die genannte, gegen den eben erwähnten Bescheid gerichtete Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Ausdrucks "und 28" in Z2, der Z3, der Z4 und des Ausdrucks "25 Abs2 Z2, 28," in Z16 des Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 28/2000, (im folgenden kurz: ZDÄG bzw. Zivildienstgesetz-Novelle 2000), entstanden. Er hat daher am 28. Juni 2001 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Ausdrücke und Ziffern einzuleiten.

2. Seine Bedenken hat der Gerichtshof im Prüfungsbeschluß wie folgt dargelegt:

"III. ...

2.a) Gemäß §2 ZDG (Zivildienstgesetz) können Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990, die für tauglich befunden wurden, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erklären, daß sie Zivildienst leisten wollen. Der Zivildienst ist von Verfassungs wegen als Ersatzdienst zum Wehrdienst eingerichtet (vgl. Art9a Abs3 B-VG; vgl. dazu auch VfSlg. 13.905/1994). Es handelt sich daher sowohl beim Wehr- als auch beim Zivildienst um Dienstleistungen im Sinne des Art4 Abs3 litb EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung VfSlg. 7149/1973 dargetan, daß die Frage, '(o)b im Einzelfall die Verpflichtung zur militärischen Dienstleistung nach dem inneren Recht des Vertragsstaates gesetzmäßig erfolgte, ... nicht in den normativen Gehalt des Art4 Abs2 und 3 MRK hineinreicht' (und daher nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist).

Der Verfassungsgerichtshof geht vorerst im Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte davon aus, daß der Verpflichtung des Einzelnen zur Leistung des Wehrdienstes oder Wehrersatzdienstes in Gestalt des Zivildienstes die Verpflichtung des Staates gegenübersteht, für die Dauer dieses Dienstes die Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten (in diesem Sinne etwa auch - in Verneinung des Wiederauflebens des Unterhaltsanspruches eines Präsenzdieners gegenüber dessen Eltern - der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.2.1993, 44 R 40/93, wonach 'grundsätzlich davon auszugehen (ist), daß der Staat diejenigen Personen, die er zum Wehrdienst verpflichtet, während dieser Zeit auch entsprechend versorgt').

b) Der Verfassungsgerichtshof geht weiterhin vorläufig davon aus, daß eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden aus Art9a B-VG jedenfalls nicht abgeleitet werden kann. Dies hat der Verfassungsgerichtshof auch in dem - in einem Beschwerdeverfahren in einer Zivildienstsache ergangenen - Ablehnungsbeschluß vom 9. März 2000, B1883/99, mit der Erwägung verneint, daß '(d)ie unterschiedliche Höhe der Grundvergütung einerseits bzw. des Monatsgeldes plus Prämie im Grundwehrdienst andererseits ... bei einer gesamthaften Betrachtung der Belastungen der beiden Dienste abgewogen und nicht abgemessen werden (muß)'.

Aus der Zusammenschau ergibt sich, daß der einfache Gesetzgeber also grundsätzlich einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Versorgung für die Zeit der verpflichtenden Dienstleistung von Zivildienstleistenden einerseits wie auch von Wehrdienstleistenden andererseits hat, dieser Spielraum aber durch Art9a Abs3 B-VG in Verbindung mit der Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG insofern begrenzt sein dürfte, als die durch diese Normen gewährleistete Möglichkeit, bei Vorliegen näher umschriebener Gewissensgründe einen Ersatzdienst zu leisten, nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes faktisch weder vereitelt noch (erheblich) erschwert werden darf: Der Verfassungsgerichtshof neigt daher zur Meinung, daß durch einfaches Gesetz nur solche Regelungen getroffen werden können, die nicht das durch die beiden eben genannten Bestimmungen verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung - sei es auch nur faktisch - aushöhlen, indem sie etwa die Verpflichtung des Staates beseitigen, für die ausreichende Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Zivildienstleistenden Vorsorge zu treffen.

c) Wie bereits oben (...) dargestellt, wurde mit dem ZDÄG das Versorgungssystem der Zivildienstleistenden im Ergebnis dahingehend verändert, daß bei gleichzeitigem Entfall des Anspruches auf Verpflegung die Grundvergütung von ÖS 2.358,-- auf ÖS 3.648,-- angehoben wurde.

d) Es ist davon auszugehen, daß es dem einfachen Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, der Erfüllung der oben (lita und b) angesprochenen Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden dadurch zu entsprechen, daß er entweder - etwa in Form einer ausreichend hohen Grundvergütung - die Abdeckung sämtlicher Grundbedürfnisse in finanzieller Weise vorsieht, oder aber, indem er bei entsprechend geringerer finanzieller Vergütung die Verpflegung in anderer Weise (etwa durch die Verpflichtung der Rechtsträger zur Verköstigung oder durch die Bereitstellung von Lebensmitteln) sicherstellt.

e) Der Verfassungsgerichtshof neigt vorerst der Meinung zu, daß mit dem durch das ZDÄG normierten Wegfall des Versorgungsanspruches - trotz gleichzeitiger Anhebung der Grundvergütung - die aus den oben (litb) erwähnten Verfassungsbestimmungen resultierende Verpflichtung des Staates, dem Zivildienstpflichtigen für die Dauer des Dienstes die Grundversorgung (Verpflegung und Zurverfügungstellung ausreichender Mittel zur Deckung der Alltagsbedürfnisse im Sinne der oben zitierten Entscheidung des LGZ Wien) zu gewährleisten, verletzt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß die Erhöhung der Grundvergütung von ÖS 2358,-- auf ÖS 3648,-- (bewirkt durch die mit Z4 ZDÄG normierte Anhebung des für die Ermittlung der Grundvergütung maßgeblichen Prozentsatzes von 9,52 auf 14,73) nicht geeignet war, die durch den gänzlichen Wegfall des Anspruches auf Verpflegung und somit des gesamten bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflegungssystems bewirkte massive Schlechterstellung der Zivildienstleistenden in entscheidender Weise zu mildern oder gar auszugleichen:

Diese Erhöhung der Grundvergütung um ÖS 1290,-- pro Monat entsprach auf den Tag umgelegt (bei Zugrundelegung eines Monats mit 30 Tagen) einer Zunahme der Grundvergütung von

ÖS 43,-- täglich.

Auch die Überlegung, daß der rechnerische Betrag der Erhöhung der Grundvergütung um ÖS 43,-- pro Tag als Bewertungsmaßstab deshalb zu relativieren sei, da es dem Zivildiener grundsätzlich freigestanden sei zu entscheiden, welchen - allenfalls größeren - Teil der Grundvergütung er für die Verpflegung aufwendet, vermag die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes vorerst nicht zu zerstreuen. Denn selbst unter der Annahme, es wäre dem Zivildienstleistenden sogar zuzumuten gewesen, seine gesamte (ihm nach Inkrafttreten des ZDÄG gebührende) Grundvergütung ausschließlich für seine Verpflegung zu verwenden, läge der rechnerisch ermittelte, zur Verfügung stehende Tagesbetrag (ÖS 122,-- gerundet) etwa 21% unter dem Niveau des bis zu diesem Zeitpunkt - für den Fall der Abgeltung des Anspruches in Verpflegsmarken - allein für die Verpflegung zur Verfügung stehenden Betrages von ÖS 155,-- (...). Dieser - durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzte und überdies als Mindesthöhe normiert gewesene - Betrag von ÖS 155,-- scheint also vom Verordnungsgeber (bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderungen aufgrund des ZDÄG) offenkundig als Untergrenze erachtet worden zu sein, um allein die tägliche Ernährung eines Zivildienstleistenden sicherzustellen.

Die absolute Höhe der Grundvergütung von ÖS 3648,--, die dem Zivildienstleistenden nach Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des ZDÄG zustand, scheint somit jedenfalls nicht einmal ausreichend gewesen zu sein, um dessen tägliche Verpflegung zu gewährleisten.

Damit dürfte aber das durch Art9a Abs3 B-VG iVm §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt worden sein, weil die Ableistung des Zivildienstes - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - während der Geltung der in Rede stehenden Rechtslage faktisch (erheblich) erschwert wurde, indem der aus den genannten Verfassungsbestimmungen erfließenden Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden nicht entsprochen wurde.

f) Der Verfassungsgerichtshof neigt vorerst zudem der Meinung zu, daß die Beseitigung des Anspruchs auf (Natural-)Verpflegung trotz gleichzeitiger Anhebung der Grundvergütung auch mit dem Gleichheitssatz nicht im Einklang zu stehen scheint, weil durch die Neugestaltung der Rechtslage - wie im folgenden näher erläutert wird - anscheinend ein schwerwiegender, nicht durch besondere Umstände gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsposition zumindest jener Zivildienstpflichtigen stattgefunden hat, die im Zeitpunkt der Kundmachung des ZDÄG (23. Mai 2000) bzw. des Inkrafttretens seiner einschlägigen Bestimmungen (1. Juni 2000) ihren Zivildienst bereits angetreten hatten, oder bei denen der (durch Zuweisungsbescheid festgelegte) Termin ihres Dienstantritts kurz bevorstand, deren Zuweisungstermin also Oktober 1999, Februar 2000 oder Juni 2000 war.

Wie der Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zum Vertrauensschutz dargelegt hat (vgl. VfSlg. 11.309/1987, 11.665/1988, 14.846/1997, 14.960/1997, 15.269/1998; VfGH 3.3. 2000, G172/99; VfGH 27.9.2000, G59-62/00), ist eine Regelung dann verfassungswidrig, wenn sie einen schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen vornimmt, auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte. Dabei ist auch zu prüfen, ob besondere - im öffentlichen Interesse gelegene - Umstände vorliegen, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könnten.

Im Anlaßfall war der Zeitpunkt des Dienstantritts des Beschwerdeführers - laut Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1999 - der 4. Oktober 1999 und Termin für das Dienstende der 30. September 2000.

Der Beschwerdeführer konnte daher - so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes - davon ausgehen, daß ihm während der Dauer des Zivildienstes entweder (Natural-)Verpflegung in einer jener Formen gewährt würde, die §25 Abs2 Z2 iVm §28 ZDG idF vor dem ZDÄG bzw. die Verpflegungsverordnung vorgesehen hatten, oder jedenfalls aber sichergestellt sei, daß faktisch keine massive Schmälerung des 'Versorgungsniveaus' während der Dauer des Zivildienstes eintreten werde.

Die Neuregelung durch das ZDÄG scheint jedoch eben eine solche massive Schmälerung - wie auch schon unter lite detailliert dargetan - bewirkt zu haben. Hinzu tritt folgendes Bedenken:

Stellt man die Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des ZDÄG gegenüber und legt man hiebei bezüglich der früheren Rechtslage die Abgeltung des Verpflegungsanspruches in der Form der Ausfolgung von Verpflegsmarken zugrunde, so scheint sich rechnerisch nahezu eine Halbierung des Versorgungsniveaus zu ergeben:

Die Summe aus monatlicher Grundvergütung 'alt' (ÖS 2358,--) und dem Wert der Verpflegsmarken (ÖS 4650,--) belief sich auf etwa ÖS 7000,--; dem stand eine Grundvergütung 'neu' von ÖS 3648,-- gegenüber; das ist eine Reduktion um 47,9 %.

Im Erkenntnis vom 27. September 2000, G59-62/00, hat der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit der Streichung der Sonderzahlungen für bereits in Gerichtspraxis stehende Rechtspraktikanten ausgesprochen, daß 'eine Bezugskürzung von maximal etwas über 14% relativ gesehen zu dem als vergleichsweise niedrig einzustufenden Einkommen der Rechtspraktikanten einen schwerwiegenden ... Eingriff dar(stellt)'.

Daß es sich somit auch im vorliegenden Fall bei der durch das ZDÄG bewirkten Schmälerung des Versorgungsniveaus um einen massiven Eingriff handeln dürfte, scheint in Anbetracht der zuvor dargestellten Zahlen auf der Hand zu liegen.

g) Der Verfassungsgerichtshof kann vorerst auch nicht erkennen, durch welche besonderen, im öffentlichen Interesse gelegenen Umstände ein derartiger massiver Eingriff gerechtfertigt sein könnte.

Der Verfassungsgerichtshof hat angesichts des Inhalts des ZDÄG und der Intensität der Auswirkungen auf die Zivildienstleistenden vorerst den Eindruck, daß damit die möglicherweise unerläßlichen Einsparungen (auch) im Bereich des Zivildienstes nahezu ausnahmslos zu Lasten der Zivildienstleistenden gingen. Die Sachlichkeit eines derart massiven Eingriffs in die bestehende Rechtsposition einer ohnehin wirtschaftlich schwachen Personengruppe vermag der Verfassungsgerichtshof vorerst nicht zu erkennen.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher veranlaßt, die Verfassungsmäßigkeit des Ausdrucks 'und 28' in Z2, der Z3, der Z4 und des Ausdrucks '25 Abs2 Z2, 28,' in Z16 des ZDÄG von Amts wegen zu prüfen."

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen wie folgt verteidigt:

"Zu den vorgebrachten Bedenken:

1. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art9a Abs3

iVm §2 Abs1 ZDG:

a) Gemäß §2 des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. 1986/679, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 31/2001, können Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes, die für tauglich befunden werden, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erklären, dass sie Zivildienst leisten wollen (vgl. auch Art9a Abs3 B-VG). Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Beschluss in der Folge - auch unter Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss vom 9. März 2000, B1883/1999 - vorerst davon aus, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden aus Art9a B-VG jedenfalls nicht abgeleitet werden kann.

In dem erwähnten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof dies mit der Erwägung verbunden, dass 'die unterschiedliche Höhe der Grundvergütung einerseits bzw. des Monatsgeldes plus Prämie im Grundwehrdienst andererseits - bei einer gesamthaften Betrachtung der Belastungen der beiden Dienste abgewogen und nicht abgemessen werden (muss)'.

Der einfache Gesetzgeber habe zwar grundsätzlich einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Versorgung für die Zeit der verpflichtenden Dienstleistung von Zivildienstleistenden einerseits wie auch von Wehrdienstleistenden andererseits, dieser Spielraum sei aber durch Art9a Abs3 B-VG iVm §2 Abs1 ZDG insofern begrenzt, als die durch diese Normen gewährleistete Möglichkeit, bei Vorliegen näher umschriebener Gewissensgründe einen Ersatzdienst zu leisten, nach der (vorläufigen) Annahme des Verfassungsgerichtshofes faktisch weder vereitelt noch (erheblich) erschwert werden dürfte. Durch die in Rede stehenden Regelungen werde jedoch die Ableistung des Zivildienstes faktisch (erheblich) erschwert.

Der Verfassungsgerichtshof stützt seine Argumentation wesentlich auf die Annahme, dass Art9a Abs3 B-VG iVm §2 Abs1 ZDG verletzt werde, weil der Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Versorgung der Zivildienstleistenden nicht entsprochen wurde. Dieser Annahme liegt die (vorläufige) Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde, dass der Verpflichtung des Einzelnen zur Leistung des Wehrdienstes oder Wehrersatzdienstes in Gestalt des Zivildienstes die Verpflichtung des Staates gegenübersteht, für die Dauer dieses Dienstes die Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten.

In der Folge soll gezeigt werden, dass nach Auffassung der Bundesregierung den im vorliegenden Fall maßgeblichen Verfassungsbestimmungen nicht der vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommene weite Inhalt zukommt; dies gilt insbesondere für die Annahme, dass der Verpflichtung des Einzelnen zur Leistung des Wehrdienstes oder Wehrersatzdienstes in Gestalt des Zivildienstes die Verpflichtung des Staates gegenübersteht, für die Dauer dieses Dienstes die Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten. Im übrigen ist auszuführen, dass keine Verletzung der in Rede stehenden Verfassungsbestimmungen vorliegt:

Nach Ansicht der Bundesregierung lässt sich eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates auf Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Zivildieners (wie des Wehrdieners) aus Art9a Abs3 B-VG nicht ableiten. Diese Bestimmung enthält nämlich einerseits einen Ausgestaltungsvorbehalt durch den Gesetzgeber, sodass die Ausgestaltung des Zivildienstverhältnisses dem einfachen Gesetzgeber obliegt, andererseits bietet der Wortlaut keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer solchen Verpflichtung.

Verboten ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen lediglich, den Zivildienst im Verhältnis zum Wehrdienst insoweit schlechter zu stellen, als dadurch das Grundrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen faktisch vereitelt oder (erheblich) erschwert wird.

Aus den gleichen Erwägungen kann nach Ansicht der Bundesregierung nicht behauptet werden, ein Anspruch auf Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse sei vom Staat unmittelbar einzulösen; vielmehr erscheint es schon auf Grund des Gesetzesvorbehaltes verfassungsrechtlich zulässig, für die Versorgung der Zivildiener auch dadurch zu sorgen, dass (gesetzlich oder vertraglich, indem nur an entsprechende Trägerorganisationen Zivildiener zugeteilt würden) die Trägerorganisationen den notwendigen Unterhalt zu leisten haben.

In diesem Zusammenhang darf auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 7817/1976 verwiesen werden. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Wehrdienst eine verfassungsgesetzlich verankerte allgemeine Bürgerpflicht ist. Weiters hat er festgehalten, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Überlegungen - von Exzessen abgesehen - freisteht, zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß er eine Entschädigung für den durch die Leistung des Wehrdienstes (gleichgültig, ob es sich um den Grundwehrdienst oder um darüber hinaus gehende Dienste handelt) entgangenen Verdienst vorsieht.

Wenngleich dieses Erkenntnis den Wehrdienst betrifft und der Verfassungsgerichtshof in diesem Fall nicht die Höhe des Monatsgeldes für Wehrpflichtige zu prüfen hatte, kann die in diesem Erkenntnis zum Ausdruck kommende Wertung auch auf den Fall der Grundvergütung für die Zivildiener übertragen werden: Demnach stünde es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Überlegungen frei, das Ausmaß der Grundvergütung zu bestimmen. Dem Gesetzgeber ist dabei lediglich eine Regelung versagt, die einen Exzess darstellt bzw. den Wehrersatzdienst überhaupt erschwert.

Die vorliegende Regelung der Grundvergütung stellt - im Lichte der unten näher dargestellten Ausführungen zur Verpflegungssituation der betroffenen Zivildienstleistenden - nach Auffassung der Bundesregierung keinen derartigen Exzess dar, der die Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung nach sich ziehen würde. Der Gesetzgeber ist vielmehr innerhalb des ihm von der Verfassung eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes geblieben.

c) Der Annahme des Verfassungsgerichtshofes, im vorliegenden Fall würde den Zivildienstleistenden die Ableistung faktisch (erheblich) erschwert werden, ist folgendes entgegenzuhalten:

Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Unterbrechungsbeschluss zitierte Beschluss B1883/99 vom 9. März 2000 von Bedeutung. Diesem Erkenntnis lag die Beschwerde eines Zivildienstpflichtigen zugrunde, in der dieser die Erhöhung der Besoldung für Präsenzdiener im Vergleich zur Pauschalvergütung für Zivildiener als gleichheitswidrig erachtete. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass Unterschiede - in diesem Fall in der Besoldung bzw. Grundvergütung - in einer gesamthaften Betrachtung der Belastung der beiden Dienste abgewogen und nicht abgemessen werden müssen.

Der Verfassungsgerichtshof hat somit die Regelungen für Zivil- und Wehrdienstleistende einem Vergleich unterzogen, einander gegenübergestellt und festgestellt, dass durch die unterschiedliche Bezahlung die durch Art9a B-VG eröffnete Möglichkeit faktisch weder vereitelt noch erschwert wird. Daraus lässt sich klar ableiten, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, dass die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten, weder vereitelt noch erschwert werden darf.

Es ist festzuhalten, dass die Aufgaben des Bundesheeres und jene des Zivildienstes ebenso völlig unterschiedlich sind wie die zu erbringenden Leistungen und Tätigkeiten von Präsenz- und Zivildienern. Wenngleich die Belastungen ähnlich sein sollen (§3 Abs1 ZDG), so sind die einzelnen Elemente, die die beiden Dienste prägen, doch völlig unterschiedlich. Sie sind im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nur in ihrer Gesamtheit einem Vergleich zugänglich, und es kann keine isolierte Betrachtung einzelner Bestimmungen erfolgen. Insgesamt lassen sich eine Reihe von Faktoren auflisten, die Zivildiener im Verhältnis zu Präsenzdienern begünstigen:

* So ist der Präsenzdiener der Kasernierung unterworfen, während der Zivildiener in der Regel zu Hause nächtigen kann. Mit der Kasernierung ist eine weitgehende Beschränkung der persönlichen Freiheit verbunden, der Ausgang aus der Kaserne unterliegt ebenfalls zeitlichen Beschränkungen.

* Überdies richtet sich die Dienstzeit des Zivildieners nach jener der Personen, die bei der Einrichtung, in der er Zivildienst versieht, beschäftigt sind (§23 Abs1). Dies ist dem Präsenzdiener schon aus der Natur des Wehrdienstes heraus nicht möglich.

* Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Präsenzdiener zu mitunter stark belastenden Diensten außerhalb des Heimat- und auch Kasernenortes, wie etwa zur Grenzdienstleistung herangezogen werden kann. Demgegenüber hat der Zivildiener so eingesetzt zu werden, dass er innerhalb von einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln seinen Wohnort erreichen kann.

* Präsenzdiener sind verpflichtet, Uniform zu tragen, während Zivildiener in der Regel selbst ihre Kleidung wählen können, sofern nicht Besonderheiten des Dienstes besondere Kleidung verlangen.

* Während Präsenzdiener den Anforderungen militärischer Disziplin unterworfen sind, bewegen sich Zivildiener in einer alltäglichen Arbeitswelt.

* Damit steht in Zusammenhang, dass Präsenzdiener der Heeresdisziplinargewalt und dem Militärstrafgesetz unterliegen, was bei Zivildienern nicht der Fall ist.

* Zivildienstleistende sind von der Kranken- und Ambulanzgebühr sowie von der Rezeptgebühr befreit.

* Zivildienstleistende haben freie (Kassen)arztwahl

* Während für Präsenzdiener der Ausgang und das Verlassen des Garnisonsortes der besonderen Genehmigung bedürfen, bedürfen Zivildiener keiner Genehmigung, um sich frei bewegen zu können.

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Zivildienst waren seit seiner Einführung im Jahre 1974 einem häufigen Wandel unterworfen. Insbesondere betrafen gesetzliche Änderungen stets die Dauer und den Zugang zum Zivildienst, und waren diese Fragen

Gegenstand kontroversieller politischer Diskussion. Durch die ZDG-Novelle BGBl. Nr. 675/1991 kam es schließlich zu einem Abgehen vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Gewissensgründe des Zivildienstpflichtigen gegenüber der Zivildienstkommission und der Zugang zum Zivildienst wurde wesentlich vereinfacht. Im Gegenzug wurde die Dauer des Zivildienstes verlängert. Mit der Novelle BGBl. Nr. 788/1996 wurde die Gewissensprüfung endgültig abgeschafft und erhielt §2 ZDG seine derzeitige Fassung.

Die nunmehr in Prüfung stehende Novelle zum ZDG stellte ein Rettungsprogramm für den Zivildienst in Österreich für das Jahr 2000 dar, das durch die zu Jahresbeginn vorgefundene außerordentlich prekäre budgetäre Situation notwendig geworden war. Ohne die Realisierung eingreifender Maßnahmen hätte zu den Terminen 1. Juni und 1. Oktober 2000 gar keine Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes erfolgen können. Dadurch wäre es jedoch zu einer erheblichen Verlängerung der Dauer des Zuwartens auf eine Zuteilung und mithin zu Nachteilen für Zivildienstpflichtige gekommen, die tief in deren Lebensplanung eingegriffen und deshalb wesentlich schwerer gewogen hätten, als die - nicht zu leugnenden - Belastungen aus den in Beschwerde gezogenen Regelungen der ZDG-Novelle 2000. Zivildienstpflichtige, die geraume Zeit auf eine Zuweisung zum Zivildienst warten müssen, haben dadurch entscheidende Nachteile zu tragen, beispielsweise bei der Arbeitsaufnahme, weil die erfolgte Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes häufig eine Aufnahmevoraussetzung ist.

Die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf Art9a Abs3 B-VG und des §2 Abs1 ZDG werden damit begründet, dass die mit 3648 S bestimmte Grundvergütung nicht geeignet sei, die durch den Wegfall des Anspruchs auf Verpflegung bewirkte 'massive Schlechterstellung' der Zivildienstleistenden in entscheidender Weise zu mildern oder auszugleichen. Dazu ist zu sagen, dass nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 28/2000 Zivildiener Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung hatten, sie aber auch grundsätzlich verpflichtet waren, an dieser (Natural-)Verpflegung, für die der Rechtsträger zu sorgen hatte, teilzunehmen (§28 Abs1 ZDG). Davon zu unterscheiden sind die vom Verfassungsgerichtshof erwähnten 155 S als 'zur Verpflegung zur Verfügung stehender Betrag'. Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass dieser Betrag tatsächlich in voller Höhe allen Zivildienstleistenden zur Verfügung stand, vielmehr handelte es sich um den Maximalbetrag, bis zu dem das Bundesministerium für Inneres den Einrichtungen Kosten rückerstattete. Der Zivildiener wurde - wie ausgeführt - grundsätzlich in natura verpflegt, und konnte diesen Betrag maximal für Tage der Abwesenheit vom Zivildienst erhalten.

Faktisch stellt sich die Lage wie folgt dar: Was die Verpflegungssituation der von Juni bis Dezember 2000 Zivildienstleistenden betrifft, ist zu sagen, dass zum einen mit verschiedenen Rechtsträgern von Einrichtungen Vereinbarungen geschlossen werden konnten, in denen sich die Rechtsträger - unter verschiedenen Voraussetzungen - verpflichten, täglich Verpflegung für Zivildienstleistende zur Verfügung zu stellen. Andererseits leisteten Einrichtungen freiwillige Zuschüsse an die Zivildienstleistenden oder trafen individuelle Härteausgleichsregelungen. Letztendlich ist auch zu erwähnen, dass mehrere Trägerorganisationen Gratisverpflegung leisteten. Zieht man auch noch in Betracht, dass nicht wenige Zivildienstleistende aufgrund der Möglichkeit, bei ihren Eltern zu wohnen auch von diesen verpflegt wurden, so kann in einer Gesamtbetrachtung nicht von einem erheblichen Absinken des Standards der Lebensführung gesprochen werden (siehe unten):

Das Bundesministerium für Inneres hat im Hinblick auf die ab 1. Juni 2000 bestehende Rechtslage die Verpflegungssituation für Zivildienstleistende im Mai 2000 in einer Umfrage unter allen (ca. 600) Rechtsträgern erhoben.

Diese Umfrage brachte im wesentlichen folgendes Ergebnis:

Vorbehaltlich der Vollständigkeit der rückgemittelten Fragebogen kann davon ausgegangen werden, dass Zivildienstleistende in folgenden Einrichtungen kostenlos oder zu einem Betrag von maximal 43 S verpflegt wurden: 17 Einrichtungen verpflegten kostenlos, bei 135 Einrichtungen betrugen die Verpflegungskosten nicht mehr als 43 S für Frühstück, Mittagessen und Abendessen. In insgesamt 105 Einrichtungen wurde selbst verpflegt, wobei ein Frühstück nicht über 15 S, ein Mittagessen nicht über 31 S und ein Abendessen nicht über 19 S betrug. Dazu kommt noch, dass im Bereich des Rettungswesens eingesetzte Zivildiener (insgesamt ca. 42 - 43% aller Zivildienstleistenden) einen monatlichen Zuschuss von 400 S ab 1. Juni 2000 erhielten.

Die gesetzliche Regelung kennt nur eine Grundvergütung, aus welcher der Zivildienstleistende neben anderen Kosten auch seine Verpflegung zu bestreiten hat, wenn ihm diese nicht von dritter Seite gewährt wird. Die betragliche Höhe von 43 S pro Tag für Verpflegungskosten ergibt sich nur dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber von einer Reduzierung jener - überkommenen - Bestandteile der Grundvergütung, die zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten dienen, Abstand genommen hat, wofür es jedoch in der gesetzlichen Regelung keinen Anhaltspunkt gibt. Mithin steht nicht die Angemessenheit der Erhöhung der Grundvergütung, sondern nur die mit der Novelle festgesetzte Gesamthöhe in Frage. Welcher Teil dieser Vergütung vom Zivildienstpflichtigen allenfalls für Verpflegung aufgewendet wird, ist von diesem zu entscheiden. Dem Zivildienstleistenden steht es frei, in welchem Verhältnis er diese Grundvergütung für die Verpflegung oder für sonstige Aufwendungen und Lebenshaltungskosten verwendet, wobei zu sagen ist, dass für Wohnbedürfnisse und Fahrkostenvergütung gesondert vorgesorgt ist.

Die durch die gegenständliche Gesetzesnovelle ermöglichten Maßnahmen sollten eine möglichst gerechte Verteilung der damit verbundenen Belastungen zwischen Zivildienstpflichtigen und Einrichtungen herstellen. Auf diese Maßnahmen trifft in besonderem Maße der Umstand zu, dass die unerlässlichen Einsparungen im Bereich des Zivildienstes aus budgetären Gründen die ausgewogene Balance und gerechte Lastenverteilung unberührt ließ.

Die in §8 Abs1 ZDG in der Fassung der gegenständlichen Novelle normierte Möglichkeit für den Bundesminister für Inneres, bevorzugt zu Einrichtungen des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe zuweisen zu können, gewährleistet zum einen die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes mit Zivildienstpflichtigen, und stellt andererseits keine einseitige Belastung dar. Der Entfall des Grundlehrganges durch das Bundesministerium für Inneres stellt zweifellos für die Einrichtungen eine große Belastung dar, weil die für den Dienst erforderliche Ausbildung nunmehr von ihnen zu leisten ist.

Nach Auffassung der Bundesregierung trifft es daher nicht zu, von einer einseitigen Auferlegung der mit den Einsparungen verbundenen Lasten zu sprechen.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach Auffassung der Bundesregierung durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen die Ableistung des Zivildienstes faktisch nicht erschwert wurde, sodass keine Verletzung von Art9a Abs3 B-VG iVm §2 Abs1 ZDG anzunehmen ist.

2. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz:

Der Verfassungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass die Beseitigung des Anspruchs auf (Natural-)Verpflegung trotz gleichzeitiger Anhebung der Grundvergütung auch mit dem Gleichheitssatz nicht im Einklang zu stehen scheint, weil durch die Neugestaltung der Rechtslage - wie im folgenden näher erläutert wird - anscheinend ein schwerwiegender, nicht durch besondere Umstände gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsposition zumindest jener Zivildienstpflichtigen stattgefunden hat, die im Zeitpunkt der Kundmachung des ZDÄG (23. Mai 2000) bzw. des Inkrafttretens seiner einschlägigen Bestimmungen (l. Juni 2000) ihren Zivildienst bereits angetreten hatten, oder bei denen der (durch Zuweisungsbescheid festgelegte) Termin ihres Dienstantritts kurz bevorstand, deren Zuweisungstermin also Oktober 1999, Februar 2000 oder Juni 2000 war.

Dazu ist nach Auffassung der Bundesregierung Folgendes auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eingeräumte Rechte zu ändern; es fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern, sofern diese nur sachlich begründet ist. Der Eingriff muss also dem Gleichheitssatz entsprechen (VfSlg. 11.665/1988). Der Gesetzgeber kann dabei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen, wobei im Einzelfall entstehende besondere Härten eine am Durchschnitt orientierte Regelung nicht unsachlich machen (vgl. etwa VfSlg. 3568/1959, 7891/1976, 8767/1980, 8942/1980, u.a.).

Den Erkenntnissen VfSlg. 11.665/1988 sowie VfSlg. 11.309/1987 zufolge lag die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen, die in diesen Fällen angefochten wurden, darin, dass durch die Neuregelungen - im ersten Fall die Einführung von Ruhensbestimmungen für Beamte, im zweiten Fall die Neuregelung von Ruhebezügen für Politiker nach dem Statut für die Stadt Graz - Personen, die ihr Amt bzw. ihre Funktion langjährig im Vertrauen auf eine bestimmte Höhe der Pension ausgeübt haben und sich nicht auf eine zukünftige Kürzung einstellen konnten, plötzlich einem strengen Kürzungssystem unterworfen waren; diese wurden dadurch solchen Beamten bzw. Politikern gleichgestellt, die überhaupt schon im Voraus oder zumindest während eines nicht unbeträchtlichen Zeitraumes ihrer Amtstätigkeit Kenntnis von einer allfälligen späteren Kürzung gehabt haben.

Für die Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffes in eine bestehende, in langen Jahren erworbene, Rechtsposition hat der Verfassungsgerichtshof daher in ständiger Rechtsprechung folgende Voraussetzungen als unabdingbar angesehen:

* das mit der Maßnahme verfolgte Ziel muss sachlich gerechtfertigt sein;

* der Eingriff darf nicht plötzlich und intensiv sein;

* es darf mit dieser Maßnahme nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Bevölkerungsgruppe getroffen werden.

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Bundesregierung im vorliegenden Fall gegeben. Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:

Zum Eingriff in eine Rechtsposition: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.186/1989) können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten, 'weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen.'

Ein solcher Eingriff liegt insbesondere dann vor, 'wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen (etwa indem sie sich als notwendig erweisen, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden)' (vgl. dazu VfSlg 12.241/1989, 12.322/1990, 12.416/1990, 12.485/1990, 12.890/1991, 13.461/1993, 13.655/1993, 13.675/1994 ua.).

Vor dem Hintergrund der skizzierten Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zunächst zu klären, ob die davon Betroffenen eine schutzwürdige Position erlangt haben. Bejahendenfalls ist ihr Interesse am unveränderten Fortbestand der Rechtslage mit den Gründen abzuwägen, die die Enttäuschung dieses Interesses rechtfertigen könnten. Die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung läge nämlich im Lichte der Rechtsprechung nach Ansicht der Bundesregierung nur dann vor, wenn die betroffenen Zivildienstpflichtigen eine schutzwürdige Position erlangt hätten und ihr daraus erfließendes Interesse am unveränderten Fortbestand der Rechtslage höher zu bewerten wäre als die sachlichen Gründe, die für eine Enttäuschung dieses Interesses sprechen.

Die Bedeutung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechtslage hinsichtlich der finanziellen Situation darf als Grundlage der Entscheidung eines Zivildienst- bzw. Wehrdienstpflichtigen, für welchen Dienst er sich entscheidet, nicht überschätzt werden. Hinsichtlich der entscheidenden Frage, aus welchen Motiven ein Normunterworfener von der ihm durch die Rechtsordnung eingeräumten Möglichkeit, zwischen Zivildienst und Wehrdienst zu wählen, in einer bestimmten Weise Gebrauch macht, wird dem finanziellen Aspekt eine eher untergeordnete Rolle zukommen. Viel entscheidender ist wohl die persönliche Gewissensentscheidung des Betroffenen.

Vor diesem Hintergrund gibt es keinen überzeugenden Anhaltspunkt für die Vermutung, dass ein entsprechendes Wissen der betroffenen Zivildienst- bzw. Wehrpflichtigen über die zukünftige Änderung der finanziellen Situation der Zivildienstpflichtigen dazu geführt hätte, dass sie sich statt für den Zivildienst für den Wehrdienst entschieden hätten.

Die Rechtslage betreffend die Versorgung der Zivildiener wurde auch mehrmals geändert, sodass fraglich ist, ob vor diesem Hintergrund ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Pauschalvergütung entstanden sein kann.

Ausgehend von dem vorstehend Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Zivildienstleistenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmungen bereits Zivildienst leisteten, bezüglich ihrer finanziellen Situation keine schutzwürdige Vertrauensposition erlangt haben.

Zum Eingriffsziel: Nach Auffassung der Bundesregierung muss für die Beurteilung der Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmungen überdies das Ausmaß des allenfalls berechtigten Vertrauens der Rechtsunterworfenen auf den unveränderten Fortbestand der Regelungen über die finanzielle Situation mit dem Gewicht derjenigen Gründe abgewogen werden, die für die Enttäuschung des Vertrauens in den Fortbestand der Rechtslage ins Treffen geführt werden können. Die durch die gegenständliche Gesetzesnovelle ermöglichten Maßnahmen sollten - wie bereits erwähnt - eine weitestgehend gerechte Verteilung der damit verbundenen Belastungen zwischen Zivildienstpflichtigen und Einrichtungen herstellen. Die in §8 Abs1 ZDG in der Fassung der gegenständlichen Novelle normierte Möglichkeit für den Bundesminister für Inneres, bevorzugt zu Einrichtungen des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe zuweisen zu können, gewährleistet zum einen die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes mit Zivildienstpflichtigen, und stellt andererseits keine einseitige Belastung dar. Der Entfall des Grundlehrganges durch das Bundesministerium für Inneres stellt zweifellos für die Einrichtungen eine große Belastung dar, weil die für den Dienst erforderliche Ausbildung nunmehr von ihnen zu leisten ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Einsparungen ausnahmslos zu Lasten der Zivildienstpflichtigen gingen.

Zum betroffenen Personenkreis (punktuell kleine Gruppe): Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen der Bundesregierung zur Budget-Konsolidierung zu sehen. Hier ist insbesondere auf die Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94 sowie das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95 hinzuweisen, die Einkommensverluste für weite Bereiche des öffentlichen Dienstes mit sich bringen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit der getroffenen Maßnahme nur eine 'punktuell kleine Gruppe' belastet wurde. Die Maßnahme ist vielmehr im Zusammenhang mit weiteren Kürzungen zur Budgetkonsolidierung zu sehen, die Einkommensverluste für weite Bereiche des öffentlichen Dienstes mit sich brachte. In seinem Erkenntnis VfSlg. 15.269/1998 hat der Verfassungsgerichtshof überdies die Entlastung des Bundeshaushalts an sich als eine sachliche Rechtfertigung für Eingriffe in bestehende Rechtspositionen angesehen.

Zur Intensität: In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die massive öffentliche Diskussion, die zu Fragen der Zuweisung zum Zivildienst geführt wurde, massiv zur Verunsicherung insbesondere all jener beigetragen hat, die im Rahmen ihrer Lebensplanung eine Zuweisung gerade zu diesen Terminen wünschten. Stellt man die Zweifel, ob Zivildienstpflichtige - man denke nur an die Schulabgänger - die Möglichkeit haben würden, zu den vorgesehenen Terminen im Jahr 2000 zugewiesen zu werden, der letztendlich doch gefundenen Lösung einer Ermöglichung der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes unter den geänderten Bedingungen gegenüber, so erweist sich diese Lösung wohl als geringerer Eingriff in die Position der Zivildienstpflichtigen. Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass Kürzungen bei verschiedensten anerkannten Zielsetzungen nicht die Minderung von Rechten jedweder Art in jeder Intensität sachlich begründen können (VfSlg. 11665/1988). Gerade diesem Grundsatz wurde durch die Novelle zum Zivildienstgesetz Rechnung getragen, indem versucht wurde, den Eingriff möglichst gering zu halten und den Zivildienstpflichtigen rechtzeitig eine Entscheidung zu ermöglichen.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Alternative zu den getroffenen Maßnahmen wohl entweder in einem Fortdauern der unsicheren Situation oder eben in einem Entfall der beiden genannten Zuweisungstermine bestanden hätte. Dies hätte zu der völlig unhaltbaren und das Grundrecht auf Befreiung vom Wehrdienst nachhaltig gefährdenden Situation geführt, dass junge Menschen, um ihre Lebensplanung nicht gänzlich umstoßen zu müssen, den Präsenzdienst abzuleisten hätten, obwohl ihre - verfassungsgesetzlich gewährleistete - Gewissensentscheidung dem entgegen stehen würde.

In Bezug auf die Position der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Zivildienst Leistenden ist folgendes aufzuführen: Für diesen Personenkreis wird man die Aussage des Verfassungsgerichtshofes aus dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 11.665 sinngemäß heranziehen können, dass die Änderung 'kein erhebliches Absinken des ... Standards der Lebensführung' (vor der Novellierung) bewirken darf. Es wird im folgenden darzulegen sein, dass sich die Lebenssituation dieses Personenkreises nicht in diesem Sinne verändert oder verschlechtert hat.

Im gegebenen Zusammenhang ist auch insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2000, G59-62/00, mit dem Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes als verfassungswidrig aufgehoben wurden, einzugehen, und auf das sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Unterbrechungsbeschluss auch ausdrücklich bezieht:

In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass eine Regelung dann verfassungswidrig ist, wenn sie einen schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen darstellt.

Vorweg ist dazu anzumerken, dass wie bereits dargelegt, besondere im öffentlichen Interesse gelegene Umstände der Budgetkonsolidierung, aber auch die Sicherung des Zugangs zum Zivildienst als einem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht für alle männlichen Staatsbürger, zu den Regelungen der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zwangen. Weiters geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass das Vorliegen eines berechtigten Vertrauens in die Rechtslage stets an der konkreten Fallkonstellation zu beurteilen ist und somit von unterschiedlichen Faktoren abhängen kann.

Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt von einem schutzwürdigen Vertrauen der Zivildienstpflichtigen und -leistenden gesprochen werden kann. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob sich Personen im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage dafür entschieden haben, Zivildienst zu leisten, mit anderen Worten, ob Menschen, die Zivildienst leisten wollen, durch die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Höhe des Anspruchs auf Grundvergütung und auf Verpflegung dazu motiviert werden, sich für die Ableistung des Zivildienstes an Stelle des Wehrdienstes zu entscheiden. Die oben angestellten Überlegungen sprechen eher für das Gegenteil. Zum einen sind das Wesen des Zivil- und des Wehrdienstes gänzlich unterschiedlich, und jeder, der sich entweder für den Wehr- oder Zivildienst entscheidet, hat die gesamten Rahmenbedingungen beider Dienste im Auge. Die besondere Motivation junger Männer, Zivildienst leisten zu wollen, liegt wohl in erster Linie in der Nichterfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen (d.h. die Ablehnung, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden). Dieses Motiv ist auch Inhalt des verfassungsrechtlich normierten Anspruchs. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass nicht die Höhe einer Grundvergütung oder der Verpflegung für derartige Entscheidungen ausschlaggebend sind.

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf den Gleichheitssatz sind auch insbesondere auf die Annahme gegründet, dass sich bei den betroffenen Zivildienern rechnerisch die Summe aus monatlicher Grundvergütung 'alt' (öS 2.358,--) und dem Wert der Verpflegsmarken (öS 4.650,--) auf etwa öS 7.000,-- beliefe; dem stünde eine Grundvergütung 'neu' von öS 3.648,-gegenüber; das sei eine Reduktion um 47,9%.

Diese Annahme trifft jedoch nicht zu: Oben wurde bereits ausgeführt, dass keineswegs alle Zivildiener Verpflegungsmarken erhalten haben und die Höhe des Versorgungsniveaus daher generell mit etwa S 7.000,-- anzusetzen wäre. Eine solche Annahme kann daher keinesfalls eine taugliche Grundlage für eine verfassungsrechtliche Prüfung sein.

Wie erwähnt, hatten nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 28/2000 Zivildiener Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung, sie waren aber auch grundsätzlich verpflichtet, an dieser (Natural-)Verpflegung, für die der Rechtsträger zu sorgen hatte, teilzunehmen (§28 Abs1 ZDG). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Versorgungsniveau generell mit den erwähnten 155 S als 'zur Verpflegung zur Verfügung stehendem Betrag' pro Tag anzunehmen ist.

Vor diesem Hintergrund vermag die Bundesregierung daher auch nicht die Annahme des Verfassungsgerichtshofes zu teilen, dass sich eine Reduktion der Grundvergütung mit 47,9% ergeben hätte und damit ein massiver Eingriff vorläge.

Eine Betrachtung der abgegebenen Zivildiensterklärungen im Vergleich der Jahre 1997 bis 2001 zeigt auch sehr deutlich, dass die Zahl der Zivildiensterklärungen nach Inkrafttreten der in Prüfung stehenden Novelle keineswegs signifikant zurückgegangen ist. Wenn man den Monat August 2000 als Beispiel heranzieht, so ist festzustellen, dass mit 658 abgegebenen Zivildiensterklärungen überhaupt der Höchststand in einem mehrjährigen Vergleich erreicht wurde (August 1999: 656; August 1998: 562; August 1997: 471).

Nochmals sei betont: der Rückstau an noch nicht zugewiesenen Zivildienstpflichtigen erreichte zu Beginn des Jahres 2000 ein derart hohes Ausmaß, dass der Staat seiner Verpflichtung, den Zugang zum Zivildienst zu gewährleisten, ohne auch die in Prüfung gezogenen Regelungen nicht mehr in ausreichendem Ausmaß nachkommen hätte können.

3. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach Auffassung der Bundesregierung im vorliegenden Fall weder Art9a Abs3 B-VG iVm §2 Abs1 ZDG noch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt wurden.

..."

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

A) 1. Art9a Abs3 B-VG:

"(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze."

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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