Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard A*****, vertreten durch Dr.Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Leopold R*****, und 2.) *****Versicherungs-AG, Landesdirektion *****, beide vertreten durch Dr.Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 193.000 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der hg Beschluß vom 27.Mai 1992, 2 Ob 26/92, wird dahin berichtigt, daß der drittletzte Absatz seiner Begründung richtig wie folgt zu lauten hat:
"Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Entscheidungsgrundlage im aufgezeigten Sinn zu verbreitern und auf dieser Grundlage über die Frage eines Mitverschuldens des Klägers und bejahendenfalls über das Ausmaß der Schadensteilung - eine Mithaftung im Ausmaß der Hälfte haben die Beklagten durch ihr Verhalten im Rechtsmittelverfahren auf sich genommen - zu entscheiden haben."
Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Darstellung des Verhaltens der Prozeßparteien im Rechtsmittelverfahren in der Begründung des hg Aufhebungsbeschlusses ist eindeutig zu entnehmen, daß der Hinweis auf das Rechtsmittelverhalten des Klägers im drittletzten Absatz der Entscheidungsbegründung auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruht. Auf Antrag des Klägers war dieser Fehler spruchgemäß zu berichtigen (§§ 419, 430 ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrages beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E30584European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00026.92.0909.000Dokumentnummer
JJT_19920909_OGH0002_0020OB00026_9200000_000