TE OGH 1992/9/10 8Ob602/92

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Veröffentlicht am 10.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E***** G*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider den Antragsgegner G***** G*****, vertreten durch Dr.Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Vertreters des Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 1.Juni 1992, GZ 1 a R 235/92-170 , womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 6.Mai 1991, GZ F 7/84-165, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwischen den Streitteilen läuft ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. In diesem Verfahren ist dem Antragsgegner ein Verfahrenshelfer beigegeben. Dieser beantragte, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab; das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Der gegen diesen Beschluß vom Verfahrenshelfer erhobene Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe gemäß § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig sind. Hiezu zählen auch Beschlüsse über das Erlöschen der Verfahrenshilfe (7 Ob 642/90), gleichgültig von wem das Rechtsmittel erhoben wurde.

Anmerkung

E30533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00602.92.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19920910_OGH0002_0080OB00602_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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