TE OGH 1992/9/15 10ObS220/92

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Dr. Othmar Roniger aus dem Kreis der Arbeitgeber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan und Dr. Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Landesstelle Kärnten), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Rückforderung von Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. April 1992, GZ 7 Rs 131/91-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. Oktober 1991, GZ 32 Cgs 228/91-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der von der zweiten Instanz zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates, insbesondere mit der dem vorliegenden Fall sehr ähnlichen, zu SSV-NF 4/91 veröffentlichten Entscheidung überein, deren auch für den nunmehrigen Rechtsstreit wesentliche Grundsätze ua in den E SSV-NF 5/4, 102 und 118 aufrecht erhalten wurden. Die in diesen Entscheidungen genannten Gründe, die eine Meldeplichtverletzung ausnahmsweise ausschließen, nämlich daß der Leistungsempfänger aus besonderen Gründen annehmen durfte, daß die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluß haben würde, oder daß die zu meldende Tatsache beim Versicherungsträger allgemein, also auch in der für die Leistung des Klägers zuständigen Abteilung bekannt (offenkundig) war, sind hier nicht gegeben. Daß es dem Versicherungsträger allenfalls möglich wäre, (sich mittels seiner elektronischen Einrichtungen die vom Auslagenzulagenbezieher zu meldende Daten selbst zu beschaffen bzw der für die Neubemessung der Ausgleichszulage zuständigen Abteilung zur Kenntnis zu bringen, befreit den Ausgleichszulagenbezieher nicht von seiner Meldepflicht.)

Der gerügte Feststellungsmangel liegt nicht vor. Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellung (S 3 des Urteils ON 5, AS 19) wurde (erst) bei einer Überprüfung im Frühjahr 1991 bei der beklagten Partei festgestellt, daß die (für den Anspruch auf die Ausgleichszulage zu berücksichtigenden) Einkünfte des Klägers S 3.309,50 ([eigene] Pension), S 2.762,-- ([eigene] landwirtschaftliches Einkommen) und S 2.706,60 (Pension - richtig Versehrtenrente seiner Ehegattin), insgesamt also S 8.778,10 betrugen und damit den Ausgleichszulagenrichtsatz überstiegen.

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E30332

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00220.92.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19920915_OGH0002_010OBS00220_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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