Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Dr.Othmar Roniger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria G*****, Landwirtin, ***** vertreten durch Dr.Peter L.Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Landesstelle Steiermark), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.April 1992, GZ 7 Rs 136/91-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.Oktober 1991, GZ 31 Cgs 216/91-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 5/61; 10 Ob S 204/91 - nicht veröff.)
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist auszuführen:
Die entscheidende Frage, ob der Ehegatte der Klägerin, der ab 1.8.1983 eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 124 Abs 1 BSVG erhielt, seinen Hälfteanteil am gemeinsamen Betrieb an die Klägerin zur Bewirtschaftung überlassen hatte, um die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch zu erfüllen, wurde entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung vom Berufungsgericht zutreffend verneint. Er verpachtete seinen Betrieb vielmehr an seine Tochter und deren Ehemann; der Zusatz zum Pachtvertrag, wonach die Klägerin "ihre Hälfte der Liegenschaft selbst bewirtschaftet", vermag daran nichts zu ändern. Trotz gewisser Parallelen zu dem der E 10 Ob S 47/91 zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, daß die Klägerin ab 1.8.1983 nicht die gesamte Landwirtschaft gemeinsam mit Tochter und Schwiegersohn zur Bewirtschaftung überlassen erhielt. Nach dem klaren Wortlaut der vom Berufungsgericht zitierten Übergangsbestimmung wäre die Klägerin nur dann im Vertrauen auf die alte Rechtslage geschützt gewesen, wenn ihr Ehegatte den Betrieb bzw. seinen Anteil an sie übergeben hätte, damit er die Voraussetzungen für die Erlangung einer Erwerbsunfähigkeitspension erfüllte; dies war aber nach den Feststellungen nicht der Fall (vgl nochmals SSV-NF 5/61). Ihr Miteigentum an den im Betrieb vorhandenen Maschinen und Geräten ist rechtlich ebenso ohne Bedeutung wie ihr nach wie vor bestehendes Hälfteeigentum an der Liegenschaft. Das Berufungsgericht wies auch - unwidersprochen - darauf hin, daß die Klägerin weder am Gewinn noch am Verlust des Betriebes beteiligt war.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E30566European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00195.92.0915.000Dokumentnummer
JJT_19920915_OGH0002_010OBS00195_9200000_000