TE OGH 1992/9/15 10ObS224/92

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Schellhorn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juni 1992, GZ 12 Rs 59/92-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. Februar 1992, GZ 20 Cgs 86/91-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend; es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist der Revision entgegenzuhalten, daß das Erstgericht eine Verweisbarkeit des Klägers auf den Beruf eines Materialprüfers nicht in Erwägung zog, sondern als zumutbare Verweisungstätigkeiten die eines Arbeitsvorbereiters, eines technischen Kalkulanten, eines Hilfskonstrukteurs und eines Registraturleiters im technischen Bereich ermittelte (Seite 12 des erstgerichtlichen Urteils). Daß diese Tätigkeiten mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers im Einklang stehen, war von ihm in der Berufung nicht bestritten worden, weshalb das Berufungsgericht dazu nicht mehr Stellung nahm. Die Frage der Verweisbarkeit unter Heranziehung kollektivvertraglicher Verwendungsgruppen wurde aber von den Vorinstanzen richtig beantwortet. Ob der Kläger mit Rücksicht auf sein Alter tatsächlich einen entsprechenden Arbeitsplatz finden wird, ist bei Prüfung der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 68 uva).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E32282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00224.92.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19920915_OGH0002_010OBS00224_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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