TE OGH 1992/9/15 10ObS197/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.1992
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ralf M*****, vertreten durch Dr.Walter Panzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1992, GZ 32 Rs 63/92-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.November 1991, GZ 16 Cgs 322/90-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sind keine Revisionsgründe im Sinne des § 503 ZPO. Inhaltlich macht der Kläger hier Feststellungsmängel bezüglich zu erwartender Krankenstände geltend, er führt also in Wahrheit eine Rechtsrüge aus. Es tritt zu, daß das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben ist und daß es eines Vorbringens des Klägers bezüglich konkreter Einschränkungen nicht bedarf (SSV-NF 5/62). Bestehen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens Anhaltspunkte für länger dauernde Krankenstände, dann sind auch diese von Amts wegen festzustellen (10 Ob S 100/92). Eine absolut sichere Aussage über künftige Krankenstände ist freilich medizinisch oft nicht möglich; es muß aber ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit gefordert werden, wobei es auch nicht darauf ankommen kann, ob der Versicherte Krankenstände "in Anspruch nimmt", sondern nur darauf, ob diese aus medizinischer Sicht notwendig sind (SSV-NF 3/120; 10 Ob S 119/92).

Damit ist im Ergebnis für den Kläger nichts gewonnen. Den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten und sonstigen Beweisergebnissen sind Hinweise auf solche in der Zukunft auftretenden länger dauernden medizinisch notwendigen Krankenstände nicht zu entnehmen. Daß das Berufungsgericht der Behauptung solcher Krankenstände das Neuerungsverbot entgegenhielt, begründet daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens. Damit im Zusammenhang stehende Fragen der Stoffsammlung und der Beweiswürdigung können aber nicht den Gegenstand der Revision bilden. Der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel sind nicht gegeben.

In seiner Rechtsrüge geht der Kläger nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, wonach er die Tätigkeit eines Telefonisten, eines Telegrafisten oder eines Portiers ausüben kann und wonach die Anforderungen in diesen Berufen sein Leistungskalkül nicht übersteigen. Der nur mit der Notwendigkeit eines Haltungswechsels argumentierenden Rechtsrüge kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger als Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich.

Anmerkung

E30313

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00197.92.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19920915_OGH0002_010OBS00197_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten