TE OGH 1992/9/16 9ObA203/92

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** R*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, Wien *****, vertreten durch ***** Rechtsanwältin *****, wegen 122.864 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.April 1992, GZ 31 Ra 11/92-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.April 1991, GZ 19 Cga 2046/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6789,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1131,60 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Wohl ist nicht allein entscheidend, wie der Kläger die Erklärung des kaufmännischen Leiters der klagenden Partei verstanden hat. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich nämlich nicht nach der subjektiven Auslegung des Erklärungsempfängers, sondern danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte und auch verstanden wurde. Der Erklärungsempfänger ist in seinem Vertrauen nur dann schutzwürdig, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte (Koziol-Welser9, I 90). Bei Prüfung der Frage, ob dem Kläger die Umstufung zugesagt wurde, ist dabei jedoch nicht ausschließlich auf das Gespräch vom April 1989 abzustellen. Der Kläger war bereits längere Zeit davor wegen der Einstufung in A IV an den kaufmännischen Leiter herangetreten und dieser hatte ihm diese Einreihung nach einer Verwendungsänderung und eine Beobachtungsfrist von zwei bis drei Monaten zugesagt; in der Folge führten mehrere Erinnerungen des Klägers nach Ablauf dieser Frist nicht zu einem Ergebnis. Es ist nicht auszuschließen, daß der kaufmännische Leiter der beklagten Partei bei dem Gespräch im April 1989 (der Kläger trug sich damals bereits mit dem Gedanken zu kündigen) die Absicht hatte, den Kläger durch die Verweisung auf das für Herbst geplante Seminar weiter hinzuhalten. Unter Berücksichtigung der bereits zuvor in dieser Sache geführten Gespräche waren jedoch seine Erklärungen dahin zu verstehen, daß dem Kläger damit die angestrebte Einstufung für diesen Zeitpunkt zugesagt wurde, zumal der kaufmännische Leiter in diesem Zusammenhang erklärte, wenn er etwas sage, stehe er zu seinem Wort. Dem Umstand, daß im Unternehmen der beklagten Partei Umstufungen allgemein nur per 1. 4. 1989 vorgenommen werden, kommt im Hinblick darauf, daß durch die Bezugnahme auf das Seminar ausdrücklich ein Herbsttermin in Aussicht gestellt wurde, keine Bedeutung zu.

Der kündigende Angestellte verliert seinen Anspruch auf Abfertigung auch dann nicht, wenn ein Austrittsgrund vorliegt und als Grund für die Kündigung angegeben wird. Der ausdrücklichen Angabe dieses Grundes bedarf es allerdings nicht in jedem Fall. Maßgeblich ist nur, daß zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, daß ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und es sich nicht um eine gewöhliche Kündigung handelt (Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 493). Aus den Umständen, insbesonders dem kurz zuvor mit dem Vorgesetzten des Klägers geführten Gespräch, mußte jedoch dem kaufmännischen Leiter der beklagten Partei klar sein, daß die Verweigerung der bereits zugesagten Umstufung der Grund für die Kündigung des Klägers war. Dieses Verhalten des Dienstgebers berechtigte den Kläger auch zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, selbst wenn der mit der Neueinstufung für ihn verbundene Vorteil erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Tragen gekommen wäre. Bei der Einstufung handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Dienstvertrages, wobei regelmäßig für spätere Vorrückungen die seit der Neueinstufung zurückgelegte Zeit maßgeblich ist, so daß dem Zeitpunkt der Umstufung für die folgende Zeit wesentliche Bedeutung zukommt. Die Geltendmachung des Austrittsgrundes war auch nicht verspätet, weil, worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat, dem Kläger der Versuch zugestanden werden muß, vor Lösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber die Einhaltung der übernommenen Verpflichtung zu erreichen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00203.92.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19920916_OGH0002_009OBA00203_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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