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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Ö GmbH, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Dezember 2005, Zl VwSen-500117/8/Wim/Sta, VwSen- 500118/7/Wim/Sta, betreffend Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (mitbeteiligte Partei: F), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei eine Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie erteilt, wobei als Auflage eine Fahrplanabsprache mit der beschwerdeführenden Partei - die als Betreiberin einer Gleichlaufstrecke Partei des Verwaltungsverfahrens war - vorgeschrieben wurde.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde hat mitgeteilt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus ihrer Sicht keine zwingenden öffentlichen Interesse entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin macht als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, dass Fahrplanabsprachen mit der mitbeteiligten Partei vorzunehmen wären und eine Anpassung von Fahrplänen erforderlich wäre. Die vorzunehmenden Leistungsänderungen würden "zu einem gewissen Unverständnis und entsprechender Verwirrung" bei den Fahrgästen führen und müssten im Fall des Obsiegens wiederum rückgängig gemacht werden, was neuerlich erhebliche Aufwendungen erfordern und Kundenunzufriedenheit mit entsprechenden nachteiligen Auswirkungen für die beschwerdeführende Partei auslösen würde.
Die mitbeteiligte Partei hat trotz gegebener Gelegenheit zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung genommen. Sie hat damit ein besonderes Interesse an einer unmittelbaren Betriebsaufnahme nicht dargelegt. Im Hinblick auf die mit einer Betriebsaufnahme jedenfalls verbundenen Aufwendungen, die im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weitgehend verloren wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Interessen der mitbeteiligten Partei jene der beschwerdeführenden Partei überwiegen würden. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei war daher Folge zu geben.
Wien, am 14. Februar 2006
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Unverhältnismäßiger Nachteil öffentlicher Verkehr KraftfahrlinienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006030004.A00Im RIS seit
03.05.2006