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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 29.07.97 und 11.12.97 betr Umwidmung eines Grundstücks in Kerngebiet mit E v 05.12.01, V75/01.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 2.143,68 € bestimmten Prozesskosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kitzbühel beschloss mit Verordnung vom 26. April 1995 und 8. Juni 1995, genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juli 1995, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Juli 1995 bis 28. Juli 1995, eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 574/1, KG Kitzbühel-Stadt, im Umfang der durch die beantragten Baumaßnahmen gedeckten Fläche von Verkehrsfläche in Kerngebiet umzuwidmen. Die Hotel T. GesmbH beantragte am 28. Juni 1995 die Bewilligung des Abbruchs der bestehenden baulichen Anlagen und die Erteilung der Baubewilligung für Baumaßnahmen zur Restauranterweiterung (Terrassengestaltung und Unterkellerung) auf dem im Grundbuch als öffentlicher Weg ausgewiesenen Grundstück Nr. 574/1. Am 21. Juli 1995 und 25. Juli 1995 fanden mündliche Bauverhandlungen statt. Der Antrag auf Bewilligung des Stiegenabganges im Bereich vor dem Grundstück des Beschwerdeführers wurde zurückgezogen. Stattdessen wurde die Errichtung eines Ausstiegschachtes, der sich auf den Vorplatz der Hotel T. GesmbH beschränkt, projektiert. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Kitzbühel erteilte der Hotel T. GesmbH mit Bescheid vom 6. September 1995 die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch bestehender baulicher Anlagen und den Anbau zur Erweiterung des gastgewerblichen Betriebes auf dem Grundstück Nr. 574/1. Die gegen den Baubescheid vom 6. September 1995 vom Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 17. Oktober 1995 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 28. Februar 1996 als unbegründet abgewiesen.
2. Auf Grund einer dagegen gemäß Art144 Abs1 B-VG erhobenen Beschwerde des Nachbarn hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Februar 1997, B1308/96, den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des TROG 1994) und einer gesetzwidrigen Verordnung (Verordnung vom 26. April 1995 und 8. Juni 1995 des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel, genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juli 1995) auf.
3. Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Juni 1997 der Vorstellung Folge, behob den Bescheid des Stadtrates vom 17. Oktober 1995 und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde Kitzbühel zurück. Dieser wies mit Bescheid vom 30. Dezember 1997 die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 6. September 1995 als unbegründet ab, da im fortgesetzten Berufungsverfahren das TROG 1997 zu berücksichtigen gewesen sei und das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück zwischenzeitlich wieder als Kerngebiet gemäß §40 Abs3 TROG 1997 gewidmet worden sei. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1998 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben, da die Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vor Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist des Beschlusses des Gemeinderates über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, nämlich bereits am 30. Dezember 1997 erfolgt sei. Die Baubewilligung sei somit vor dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes erteilt worden. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Kitzbühel wies neuerlich die Berufung mit Bescheid vom 17. September 1998 als unbegründet ab. Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit bekämpftem Bescheid vom 18. November 1998 keine Folge.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Nachbarn, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 29. Juli 1997 und 11. Dezember 1997) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
5. Die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
6. Die Stadtgemeinde Kitzbühel legte die Verordnungsakten vor.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 21. Juni 2001 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 29. Juli 1997 und 11. Dezember 1997, genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 17. Dezember 1997 bis 2. Jänner 1998, eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2001, V75/01, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid stützte sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327,- € und eine Eingabegebühr von 181,68 € enthalten.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2455.1998Dokumentnummer
JFT_09988794_98B02455_00