Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Markel und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schützenhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich W***** und andere wegen der §§ 99, 107, 229, 297, 302 und 321 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag.Franz G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 16.Juli 1992, AZ 27 Bs 151/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.März 1992, GZ 22 d Vr 2.782/92-4, mit dem seinem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Erich W***** und Richard B***** wegen verschiedener Verbrechen und Vergehen nicht Folge gegeben worden war (§ 48 Z 1 StPO), als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen vom Privatbeteiligten abermals erhobene Beschwerde ist ihrerseits unzulässig, weil gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist.
Anmerkung
E30498European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0130OS00091.9200007.0916.000Dokumentnummer
JJT_19920916_OGH0002_0130OS00091_9200007_000