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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. W, vertreten durch Mag. Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2005, Zl. FA13B-
12.10 A 152-05/2, betreffend Zurückweisung der Berufung wegen Verlust der Parteistellung (mitbeteiligte Parteien: 1. H Gesellschaft mbH, vertreten durch H S B, Rechtsanwälte GmbH;
2. Stadtgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 2005/06/0309 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der erstmitbeteiligten Partei im gemeindebehördlichen Verfahren die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des Hotels W. auf den näher angeführten Grundstücken, KG R., erteilt wurde. Die gegen die erstinstanzliche Bewilligung erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 14. Februar 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben und aus diesem Grund seine Parteistellung verloren habe. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 14. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass er durch eine sich in Folge unterbrochener Bautätigkeit lange hinziehenden "Dauerbaustelle" ebenso wie die übrigen Anrainer weitaus mehr beeinträchtigt wäre, als im Falle der Belassung der bisherigen Oberflächengestaltung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens einer gesetzesgemäß ergangenen Baubewilligung. Es bestünden massive öffentliche Interessen an der Erhaltung eines einmaligen kultur- und naturhistorisch bedeutsamen Gebietes, das durch die beabsichtigte Bauführung akut bedroht sei.
Die erstmitbeteiligte Partei führt in ihrer Stellungnahme insbesondere aus, dass die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung für sie im Hinblick auf die sich daraus ergebende Unterbrechung der in jeder Hinsicht durchgeplanten Bauführung einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Auch die zweitmitbeteiligte Partei spricht sich in ihrer Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung gegen eine Zuerkennung einer solchen aus und verweist insbesondere darauf, dass das private Investitionsvolumen des Vorhabens EUR 13,5 Mio. zuzüglich USt ausmache und daher ein großes Interesse der gewonnenen Investoren und der Gemeinde als Kur- und Fremdenverkehrsort an der Einhaltung des geplanten Bauendes im Mai 2006 bestehe. In der Gemeinde bestehe ein großer Bedarf an Qualitätsbetten im 4-Stern-Bereich.
Die belangte Behörde schließt sich dieser Stellungnahme der zweitmitbeteiligten Partei vollinhaltlich an.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag des Beschwerdeführers zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, doch bedeutet die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa den Beschluss vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung für den vorliegenden Zubau durch den mitbeteiligten Bauwerber für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. In dem zitierten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass im Falle eines Obsiegens eines beschwerdeführenden Nachbarn der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig ausgeführten Baues zu tragen hat.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war sohin nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Februar 2006
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Baurecht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005060073.A00Im RIS seit
06.04.2006