Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermine S***** wegen des Verdachtes des Hausfriedensbruches nach § 109 StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten Leopoldine S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.April 1992, AZ 8 Bs 141/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde der Privatbeteiligten und Subsidiaranklägerin Leopoldine S***** gegen einen Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz, mit dem ihrem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Hermine S***** wegen Verdachtes des Hausfriedensbruches nach § 109 StGB nicht Folge gegeben worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Die von der Privatbeteiligten dagegen erhobene (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde ist ihrerseits unzulässig, weil gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist.
Anmerkung
E30475European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00081.9200005.0917.000Dokumentnummer
JJT_19920917_OGH0002_0120OS00081_9200005_000