TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/15 2002/13/0210

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §2 Abs3;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Garnisongasse 11/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. September 2002, RV/705-16/18/2001, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 51,50 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, das Finanzamt habe mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 festgestellt, dass der Beschwerdeführer für sein am 16. Mai 1979 geborenes Kind Christina Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen habe und daher diese für die Zeiträume Februar bis Oktober 1998, März sowie August 1999, Jänner bis März 2000 und Juni bis November 2000 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zurückzahlen müsse. Der Bescheid des Finanzamtes sei damit begründet worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers von Jänner bis Oktober 1998, Februar bis März 1999, Juli bis August 1999 und Dezember 1999 bis März 2000 laufend "beihilfenschädigende" Einkünfte bezogen habe, die zeitweise auch außerhalb der Ferien über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, die Einkünfte der Tochter könnten den einzelnen Monaten zugeordnet werden, wodurch sich ergebe, dass außerhalb der vorlesungsfreien Zeiten die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden sei. Die Durchrechnung auf ein Jahr sei unzulässig.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG - so die belangte Behörde in Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - bestehe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet würden, ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich sei. Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bezögen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG monatlich überstiegen (1998: 3.830 S, 1999: 3.899 S und 2000: 3.977 S). Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes blieben nach § 5 Abs. 1 lit. d FLAG u.a. Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung beziehe.

Unbestritten sei, dass die Tochter des Beschwerdeführers seit Jänner 1998 neben ihrem Studium Einkünfte aus einer nicht nur während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezogen habe. Strittig sei, in welcher Weise die Einkünfteermittlung zu erfolgen habe, weil der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Ermittlung durch "Jahresaufteilung" der im jeweiligen Jahr bezogenen Einkünfte der Tochter mit der Behauptung, "es seien jederzeit Dienstverhältnisse vorgelegen und die Einkünfte könnten den einzelnen Monaten zugeordnet werden, woraus sich außerhalb der Ferienzeiten ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht ergeben würde", in Abrede stelle.

Schon in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 EStG 1988 komme der Grundsatz zum Ausdruck, dass als Ermittlungszeitraum des Einkommens das Kalenderjahr zu gelten habe. Werde es, wie nach § 5 FLAG vorgeschrieben, notwendig, die eigenen Einkünfte des Kindes der Höhe nach für die einzelnen Monate des Jahres zu ermitteln, könne dies damit nur derart erfolgen, dass der Gesamtbetrag der im Kalenderjahr bezogenen Einkünfte gleichmäßig auf zwölf Monate aufgeteilt werde. Dieser Grundsatz der Aufteilung sei auch bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die - wie im Beschwerdefall - aus einer neben dem Studium bestehenden Beschäftigung nicht in allen Monaten des jeweiligen Jahres in gleicher Höhe angefallen seien, anzuwenden, zumal es ansonsten zu einer ungleichen Behandlung jener Beihilfenbezieher käme, deren Kinder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielten. Damit könne auch aus dem Berufungsvorbringen, es lägen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, nichts für den Beschwerdeführer gewonnen werden. Nach den im Berufungsverfahren durchgeführten ergänzenden Erhebungen hätten für 1998 und 1999 allmonatlich Einkünfte in unterschiedlicher Höhe festgestellt werden können, wobei sich für diese Jahre (jeweils nach Abzug eines 6 %igen Betriebsausgabenpauschales) Gesamteinkünfte von 53.896,73 S und 35.180,96 S ergäben, womit sich "geteilt durch zwölf Monate" für 1998 ein Monatsbetrag von 4,491,39 S und für 1999 ein solcher von 2.931,75 S errechne. Für das Jahr 2000 seien für die Monate Jänner bis Mai Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ab Juni Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Gesamtbetrag von 149.949 S festgestellt worden, wodurch sich - geteilt durch zwölf Monate - ein monatlicher Betrag von 12.495 S ergebe. Es sei somit ersichtlich, dass in allen Monaten der Jahre 1998 und 2000 die in § 5 FLAG genannte monatliche Einkunftsgrenze von der auch außerhalb der Ferienzeit beschäftigten Tochter des Beschwerdeführers überschritten worden sei. Die "Ferienbegünstigungsbestimmung" des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG könne daher nicht zur Anwendung kommen, sodass für die genannten Jahre kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Im Jahr 1999 sei es zu keiner Überschreitung des monatlichen Grenzbetrages gekommen, sodass der Berufung für die Monate März und August 1999 stattzugeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen hat, erwogen hat:

§ 5 Abs. 1 lit. d FLAG hatte in seiner bis 31. Dezember 2000 anzuwendenden Fassung (zur Neuregelung durch das BGBl. I Nr. 142/2000 ab dem 1. Jänner 2001 vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2002/13/0144) folgenden Wortlaut:

"§ 5. (1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen. Bei einem erheblich behinderten Kind (§ 8 Abs. 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:

...

d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht."

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 idF BGBl. Nr. 312/1992 steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

Im Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2000/14/0090, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch die Verknüpfung des Wortes "ausschließlich" in § 5 Abs. 1 lit. d FLAG mit der "während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung" eindeutig festgelegt ist, dass nur ein aus einer solchen Beschäftigung erzieltes Einkommen nicht zur Ermittlung der Einkünfte des Kindes heranzuziehen ist. Nur dann, wenn die Einkünfte ausschließlich in den Ferien erzielt werden und somit ein echtes "Ferialeinkommen" bilden, haben sie bei Berechnung des § 5 Abs. 1 FLAG außer Betracht zu bleiben. Von einem solchen Ferialeinkommen kann aber dann keine Rede mehr sein, wenn das ganze Jahr über aus einer im § 2 Abs. 3 EStG 1988 genannten Tätigkeit Einkünfte erzielt werden. Sind monatliche Einkünfte in schwankender Höhe zur Ermittlung der Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG heranzuziehen, sind die Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen sie erzielt wurden, gleichmäßig aufzuteilen (vgl. in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1983, 82/13/0149).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist dem Beschwerdevorbringen nicht darin zu folgen, die von der belangten Behörde für die Streitjahre 1998 und 2000 (der Rückforderungszeitraum Juni bis November 2000 blieb in der Berufung im Übrigen unbekämpft) durchgeführte "monatsübergreifende Durchschnittsbetrachtung" sei verfehlt und die während der Ferienmonate Juli, August und September erzielten "Einkommen" seien nicht in die Durchschnittsbetrachtung einzubeziehen (vgl. im Übrigen zur gleichmäßigen Aufteilung schwankender nichtselbständiger Einkünfte etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1989, 88/13/0229, 89/13/0006).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130210.X00

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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