TE OGH 1992/9/22 5Ob103/92

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Kurt R*****, Unternehmer, ***** vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vorrangeinverleibung ob den Liegenschaften EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** sowie auf der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12.Mai 1992, GZ 1 b R 81/92-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15. April 1992, TZ 4540/92-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Eigentümer der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaften, auf denen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für Elke R***** und in einem jeweils späteren Rang Pfandrechte zugunsten der ***** Bank ***** Aktiengesellschaft einverleibt sind.

Die Verbotsberechtigte und die Pfandgläubigerin unterzeichneten (jeweils beglaubigt) eine Erklärung unter anderem des Inhaltes, daß die aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte der Pfandgläubigerin hinsichtlich der nachrangigen Pfandrechte den Vorrang vor dem Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumt.

Der Liegenschaftseigentümer beantragte auf Grund dieser Urkunde die Einverleibung des Vorranges der Pfandrechte vor dem Belastungs- und Veräußerungsverbot.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die äußerst unprofessionell und mangelhaft verfaßte Urkunde das Einverleibungsbegehren nicht decke.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß der Antrag zurückgewiesen werde, und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Vorrangseinräumung sei ein Vertrag zwischen den Inhabern des vortretenden und des zurücktretenden Rechtes. Zur Einverleibung einer Vorrangseinräumung bedürfe es nur dann der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, wenn eine Hypothek zurücktrete, weil nur in diesem Fall sein Recht auf Verfügung über die erloschene Hypothek verletzt werden könnte. Sei aber das zurücktretende Recht keine Hypothek, dann bedürfe es nicht der Zustimmung des Eigentümers. Dieser sei deshalb in einem solchen Fall mangels bücherlichen Interesses auch nicht legitimiert, den entsprechenden Grundbuchsantrag zu stellen. Der Antrag des Liegenschaftseigentümers auf Einverleibung der Vorrangeinräumung sei daher in Wahrheit zurückzuweisen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Antragslegitimation des Liegenschaftseigentümers bei einer Vorrangseinräumung im Zusammenhang mit einem zurücktretenden Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß seinem Grundbuchsgesuch Folge gegeben werde.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof ist die Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichtes. Da dieser Beschluß - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - richtig ist, hat sich der Oberste Gerichtshof mit den materiell-rechtlichen Ausführungen der Vorinstanzen zur Berechtigung des Einverleibungsbegehrens nicht zu befassen.

Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz wird diese Frage durch die Regeln des Außerstreitgesetzes bestimmt (Marent, Grundbuchsrecht 72). Die Rechtsprechung geht daher davon aus, daß sowohl die durch die beantragte Grundbuchshandlung berechtigte als auch die hiedurch belastete Partei zum Begehren auf bücherliche Eintragungen legitimiert ist (MGA-Grundbuchsrecht4 § 77/1, 5, 7 und 8).

Räumt der aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte einem nachrangigen Pfandgläubiger den Vorrang ein, so werden dadurch die bücherlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers nicht berührt. Er ist weder Berechtigter noch Verpflichteter aus diesem allein zwischen dem Verbotsberechtigten und einem Pfandgläubiger wirksamen Rechtsgeschäft. Anders wäre es nur, wenn es sich bei dem zurücktretenden Recht um eine Hypothek handelte, weil nur in diesem Fall sein bücherliches Interesse (= Recht auf Verfügung über die erloschene Hypothek) berührt wird (DREvBl 1938/20 - LGZ Wien). Die letztgenannte Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien wird von der Lehre gebilligt (Feil, Liegenschaftsrecht II 1172; Feil, Grundbuchsgesetz 278; Marent, Grundbuchsrecht 73).

Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlaß, der überzeugenden Begründung des Rekursgerichtes nicht zu folgen, so daß dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen ist.

Anmerkung

E30600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00103.92.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19920922_OGH0002_0050OB00103_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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