TE OGH 1992/9/24 6Ob575/92

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Company Limited, ***** Nigeria, vertreten durch Dr.Christian Dorda, Dr.Walter Brugger, Dr.Theresa Jordis und Dr.Florian Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Paul Doralt und Dr.Wilfried Seist, Rechtsanwälte in Wien, wegen 19,591.979,89 S s.A. (Revisionsrekursinteresse 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 19.März 1992, GZ 4 R 216/91-15, womit der Beschluß des Handelgerichtes Wien vom 12. November 1991, GZ 11 Cg 151/91-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug der klagenden ausländischen Gesellschaft (Company Ltd. mit Sitz in Lagos, Nigeria), die von der Beklagten inländischen Aktiengesellschaft Provisionen von 19,591.979,89 S sA begehrt, über Antrag der beklagten Partei eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (aktorische Kaution) von 1,000.000 S auf und eröffnete der klagenden Partei, daß im Falle des fruchtlosen Ablaufes der mit 12 Wochen bestimmten Frist zum Erlag oder zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag auf Antrag der beklagten Partei die Klage vom Gericht für zurückgezogen erklärt werde.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß teilweise dahin ab, daß es die aktorische Kaution auf 500.000 S herabsetzte. Ein Staatsvertrag zu Gunsten der klagenden Partei bestehe nicht; nach Artikel 11 des auch für Nigeria geltenden österr.-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.März 1931, BGBl 1932/45, sei Voraussetzung für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der aktorischen Kaution, daß der Kläger - anders als hier - in Österreich wohnhaft sei. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu Artikel 11 des genannten Abkommens Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht zulässig.

Die Bekämpfung der Höhe der auferlegten aktorischen Kaution muß am Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO scheitern (EvBl 1982/118 mwN). In Ansehung des Grundes der aktorischen Kaution liegen zwar keine Rechtsmittelausschlüsse nach § 528 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO idF der WGN 1989 vor, weil der Betrag der auferlegten Sicherheit 50.000 S übersteigt und die Entscheidung, ob eine Sicherheit iS des § 56 ZPO zu leisten ist, nicht den Kostenpunkt betrifft (RZ 1976/127; EvBl 1974/55; SZ 41/178 = EvBl 1969/222 ua), sondern es um die Auswirkungen auf den Rechtsschutzanspruch an sich geht (Fasching II 400 und Lehrbuch2 Rz 478). Wohl aber fehlen die Voraussetzungen nach § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO. Für den Nichteintritt der Verpflichtung der klagenden Partei zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten liegt hier weder einer der in der Ausnahmeregelung des § 57 Abs 2 ZPO aufgezählten Sachverhalte vor noch kommen die Bestimmungen eines Staatsvertrages iS des § 57 Abs 1 ZPO zum Tragen. Die von der zweiten Instanz vertretene Rechtsansicht, daß nach Artikel 11 zweiter Halbsatz des auch für Nigeria geltenden (§ 37 Abs 1 RHE Ziv 1986, JABl 1986/53) österr.-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.März 1932 BGBl 1932/45 als Staatsvertrag iS des § 57 ZPO die Befreiung von der Pflicht zum Erlag einer aktorischen Kaution nur eintritt, wenn der in Österreich als Kläger auftretende angehörige des Vertragsstaates in Österreich - und nicht in einem Vertragsstaat - wohnhaft ist, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt vertreten (SZ 14/128; RZ 1969, 51; RZ 1976/127), zuletzt auch nach Inkrafttreten der ZVN 1983, womit § 57 ZPO novelliert wurde, in seiner Entscheidung 3 Ob 123/88. Davon abzugehen bieten die Revisionsrekursausführungen keinen Anlaß. Auf die Rechtsauskunft über die Rechtsanwendung nigerianischer Gerichte in Ansehung der Verpflichtung zur Leistung einer aktorischen Kaution für in Nigeria als Kläger auftretende Österreicher kommt es dann nicht mehr an.

Der insgesamt unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E33070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00575.92.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19920924_OGH0002_0060OB00575_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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