Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottlieb Emanuel L***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 d Vr 4241/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Juni 1992, AZ 22 Bs 267/92, sowie über den Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Das Oberlandesgericht Wien hat als Beschwerdegericht in der Strafsache gegen Gottlieb Emanuel L***** wegen §§ 15, 127, 129 Z 1; 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB der Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Wiederaufnahmsantrages nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Soweit in der an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gerichteten, am 27.Mai 1992 zur Post gegebenen Eingabe des Gottlieb Emanuel L***** gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben wird, war diese als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§§ 15, 16 StPO).
Soweit der Einschreiter in seiner Eingabe die außerordentliche Wiederaufnahme des gegen ihn zu AZ 9 d Vr 4241/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgeführten Strafverfahrens anstrebt, war dieser Antrag gemäß § 362 Abs. 3 StPO abzuweisen.
Sein weiterer in der gegenständlichen Eingabe enthaltener (neuerlicher) auf § 353 Z 1 StPO gestützter Antrag auf ordentliche Wiederaufnahme des genannten Strafverfahrens wird von dem hiefür gemäß § 357 Abs. 1 StPO zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien einer geschäftsordnungsgemäßen Erledigung zuzuführen sein.
Anmerkung
E30487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00099.9200006.0924.000Dokumentnummer
JJT_19920924_OGH0002_0150OS00099_9200006_000