TE OGH 1992/9/24 8Ob597/92

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Gerhard P*****, vertreten durch Dr.Herbert Hofbauer, Dr.Peter Krömer und Dr.Friedrich Nusterer, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Helga P*****, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 25.Februar 1992, GZ R 529/91-55 , womit das Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 24.Mai 1991, GZ 2 C 1646/87t-47, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsbeantwortungen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Streitteile haben am 6.7.1968 vor dem Standesamt S***** die Ehe geschlossen.

Mit der am 31.8.1987 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten.

Der Kläger warf der Beklagten zahlreiche Eheverfehlungen vor und führte aus, durch das über viele Jahre hindurch gesetzte schuldhafte und ehewidrige Verhalten der Beklagten sei die Ehe unheilbar zerrüttet.

Die Beklagte beantragte zunächst nur Klageabweisung; sie gab wohl zu, daß es hin und wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Kläger gekommen sei, es habe sich dabei jedoch nur um belanglose Vorfälle gehandelt. Vielmehr sei der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe ehewidrige Beziehungen zu Frauen unterhalten. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe seien nur ein Versuch, sein Verlassen der Ehewohnung zu rechtfertigen.

In der Tagsatzung vom 5.6.1989 stellte die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihres primären Antrages auf Klageabweisung für den Fall der Stattgebung des Scheidungsbegehrens einen Mitschuldantrag, der mit dem bisherigen Vorbringen begründet wurde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht schied nach Beweiswiederholung die Ehe aus beiderseitigem, jedoch überwiegendem Verschulden des Klägers. Das darüber hinausgehende Begehren, die Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten zu scheiden, wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Kläger ist seit 1968 bei der Firma ***** V***** AG beschäftigt, seit 1980 ist er Mitglied des Vorstandes. Die berufliche Tätigkeit des Klägers nahm und nimmt ihn sehr in Anspruch, sein Arbeitseinsatz geht weit über die üblichen Arbeitszeiten hinaus.

Seit der Geburt der gemeinsamen Tochter Gerda am 19.6.1970 ist die Beklagte nicht mehr berufstätig. Sie versorgte den Haushalt und betreute, soweit es erforderlich war, die Tochter.

Während der Beklagten einerseits der berufliche Erfolg des Klägers gefiel, brachte andererseits die alleinige Hausfrauentätigkeit Frustrationen und mangelnde Selbstbestätigung mit sich. Dies und ihr impulsives Temperament führten dazu, daß sie dem Kläger unzweideutig und auch in Form von Beschimpfungen zu erkennen gab, mit ihrer Situation nicht zufrieden zu sein. Überwiegend geschah dies in Situationen, die der Kläger nicht verschuldete, etwa dann, wenn er plötzlich eine Dienstreise ins Ausland antreten mußte oder etwa die Wochenendplanung der Familie aus anderen Gründen nicht realisiert werden konnte. Wegen dieses Verhaltens der Beklagten trug sich der Kläger schon 1971 mit Scheidungsgedanken. Im Hinblick auf die gemeinsame Tochter nahm der Kläger von diesem Vorhaben aber Abstand. Die überwiegend durch die Beschimpfungen durch die Beklagte ausgelösten und häufig auch wegen Nichtigkeiten geführten Streitigkeiten fanden in der Regel deshalb ein versöhnliches Ende, weil die Streitteile häufig geschlechtlich miteinander verkehrten und sich dabei sehr gut verstanden. Dennoch empfand der Kläger über all die Jahre hindurch das Verhalten der Beklagten als negativ und die Beziehung beeinträchtigend, während die Beklagte die Tragweite ihres Fehlverhaltens unterschätzte und verharmloste.

Weiters ließ die Beklagte auch im Kontakt mit anderen Personen, insbesondere Mitarbeitern der Firma ***** V***** AG, die nötige Feinfühligkeit vermissen, wodurch für den Kläger peinliche Situationen entstanden. So beschimpfte die Beklagte den Kläger etwa anläßlich der Erhebung S***** zur Landeshauptstadt in aller Öffentlichkeit mit "Trottel" und ähnlichen Ausdrücken. Zu negativen Äußerungen der Beklagten über den Kläger in Anwesenheit von Firmenangehörigen kam es auch anläßlich eines Heurigen im Jahre 1987. In Gegenwart vonMitarbeitern der Firma ***** V***** AG machte die Beklagte negative Aussagen über deren Generaldirektor Dr.S*****, die die Anwesenden als peinlich empfanden. In der Absicht, den Kläger bloßzustellen, sagte die Beklagte zu verschiedenen Personen, der Kläger habe Filzläuse. Ob der Kläger tatsächlich Filzläuse hatte, konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagte brachte den Kläger auch dadurch in unangenehme Situationen, daß sie einerseits Einladungen, die an die Streitteile ergangen waren, nicht befolgte, anderseits aber sich zu Veranstaltungen Zugang verschaffen wollte und auch verschaffte, zu denen nur der Kläger eingeladen war. Ohne daß der Kläger der Beklagten dafür Anlaß gegeben hätte, war die Beklagte auf Frauen eifersüchtig, die der Kläger nur grüßte oder mit denen er lediglich einige Worte wechselte.

Das Verhalten der Beklagten setzte dem Kläger derart zu, daß er im September 1986 das Dienstverhältnis gegenüber der Firma ***** V***** AG zur Auflösung bringen wollte. Über Bitten seiner Tochter ließ er sich davon abbringen.

Ende 1986 verschlechterte sich die Beziehung zwischen den Streitteilen.

Als der Kläger im Dezember 1986 von der Weihnachtsfeier des Roten Kreuzes heimkam, hatte ihn die Beklagte aus der Wohnung ausgesperrt und sein Pyjama, die Zahnbürste und die Hausschuhe vor die Tür gestellt. Der Grund für dieses Verhalten der Beklagten lag darin, daß sie zur Weihnachtsfeier nicht mitgehen konnte.

Bei der Familie der Streitteile war es üblich, das Weihnachtsfest in S***** jeweils am 23.12. eines jeden Jahres zu begehen, weil man am 24.12. mit den Angehörigen feierte. So war auch für den 23.12.1986 die Feier für 17,30 Uhr oder 18 Uhr vorgesehen. Der Kläger hielt sich nach Büroschluß um 15,30 Uhr noch bei einer kleinen Feier im Büro auf, von wo ihn die Tochter kurz vor dem beabsichtigten Feiertermin abholte. Als sie zu Hause ankamen, war die Klägerin nicht anwesend, weil ihr im letzten Augenblick noch eingefallen war, daß ihr Tortenpapier fehlte. Die Beklagte machte aber dann dem Kläger beim Nachhausekommen unbegründeterweise Vorwürfe. Dieser Vorfall ließ in ihm letztendlich den Entschluß reifen, die Ehe nicht mehr fortzusetzen und sich scheiden zu lassen. Ungeachtet dessen kam es dann zu einem üblichen Verlauf des Festes. Möglicherweise kam es danach zwischen den Parteien zu einem Geschlechtsverkehr. Über Wunsch der Beklagten verbrachten die Streitteile im Februar 1987 einen Urlaub in Israel, wobei es ebenfalls zum Geschlechtsverkehr kam. Beim folgenden Urlaub im März 1987 kam es zu keinem Geschlechtsverkehr mehr zwischen den Parteien, der Urlaub bestärkte den Kläger in seinem Entschluß, die Ehe zu beenden. Im Juli 1987 machte die Beklagte mit der Tochter Urlaub in der Türkei, der Kläger konnte daran berufsbedingt nicht teilnehmen. Während der Abwesenheit der Beklagten verließ der Kläger Ende Juli 1987 die Ehewohnung und übersiedelte in eine seinem Bruder gehörige in Wien befindliche Wohnung.

In der vorangegangenen Zeit war es zwischen den Streitteilen nach wie vor jedenfalls ein- bis zweimal in der Woche zum Geschlechtsverkehr gekommen, zuletzt am 15.7.1987. Diese Verkehre wurden vom Kläger zur geschlechtlichen Befriedigung vollzogen; sie vermochten an seinem Entschluß, die Ehe mit der Beklagten nicht mehr fortsetzen zu wollen, nichts zu ändern. Keinesfalls war dem Kläger daran gelegen, damit gegenüber der Beklagten eine Versöhnung oder eine Verzeihung ihres vorangegangenen und von ihm als ehestörend empfundenen Verhaltens zu bekunden. Zuletzt hatte der Kläger am 26.6.1987 nach einem Streit auch erklärt, daß es jetzt aus wäre und daß er sich scheiden lassen würde. Dies wurde von der Beklagten aber nicht ernst genommen.

In der Zeit vom 25.8. bis 19.9.1987 ließ die Beklagte den Kläger durch ein Detektivbüro überwachen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger unmittelbar nach seinem Auszug oder kurze Zeit danach Kontakte zu anderen Frauen suchte, insbesondere Geschlechtsverkehr mit Prostituierten hatte. Spätestens im März 1988 lernte er jedoch Marianne M***** kennen, mit der er spätestens seit September 1988 geschlechtlich verkehrt und nunmehr in Lebensgemeinschaft wohnt.

Als der Kläger am 24.8.1987 die Tochter von der Mutter abholte, beschimpfte ihn die Beklagte. Ähnliches spielte sich ab, als der Kläger mit der Tochter am nächsten Tag zurückkehrte. Am 11.9.1987 fuhr die Beklagte nach Wien und ließ dort eigenmächtig durch einen Schlüsseldienst die Wohnung des Klägers aufsperren und nahm einen ihr gehörigen Koffer an sich. Der Kläger hatte die Herausgabe des Koffers zwar versprochen, aber nicht durchgeführt. Danach ließ die Beklagte ein neues Schloß anbringen und die Wohnung wieder versperren. Im September 1989 drohte die Beklagte gegenüber dem Vorstandsdirektor Dr.S***** telefonisch, sie werde V*****-Aktien kaufen und damit ihren Mann in der Generalversammlung fertigmachen. Am 16.9.1989 erstattete die Beklagte aus Zorn auf den Kläger eine sein Reihenhaus in S***** betreffende fingierte Brandmeldung, was zur Folge hatte, daß Polizei und Feuerwehr zum Haus des Klägers fuhren. Im Oktober 1989 schickte die Beklagte zwei anonyme Telegramme an die Mutter von Marianne M*****, in welchen sie letztere als Hure bezeichnete.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Ehe sei ohne Zweifel tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Trotz Trennung von der Beklagten stellten die geschlechtlichen Beziehungen des Klägers zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin ein erhebliches Verschulden dar. Aber auch die Beklagte habe Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG begangen; durch die grundlosen Beschimpfungen des Klägers und die ihm gegenüber zur Schau getragene Eifersucht sowie auch durch ihre mangelnde Feinfühligkeit im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Klägers habe sie schuldhaft ein Verhalten gesetzt, das nicht nur objektiv geeignet war, den Kläger zu verletzen, sondern von ihm auch als ehestörend empfunden wurde. Da sich das ehestörende Verhalten der Beklagten auch noch während des letzten halben Jahres vor dem Auszug des Klägers fortsetzte, liege ein Fristablauf im Sinne des § 57 Abs.1 EheG nicht vor. Der Kläger habe der Beklagten deren Eheverfehlungen auch nicht verziehen. Bloßer Geschlechtsverkehr ohne ausdrücklichen Verzeihungswillen rechtfertige nicht die Annahme einer Verzeihung im Sinne des § 56 EheG. Eine Verzeihung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Kläger trotz häufiger Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der Beklagten von seinem Entschluß, sich scheiden zu lassen, nicht abkam.

Stelle man die Verhaltensweisen der Streitteile einander gegenüber, so müsse man die Eheverfehlungen des Klägers als erheblich schwerwiegender beurteilen.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, daß die Streitteile bis knapp vor der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft miteinander geschlechtlich verkehrten, worin allenfalls eine Verzeihung erblickt werden könnte.

Gegen dieses Urteil erheben beide Teile Revision und erstatteten Revisionsbeantwortungen.

Beide Revisionen sind mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO - der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs.1 ZPO) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision des Klägers:

Der Kläger vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, und zwar insbesondere dadurch, daß es seinen geschlechtlichen Beziehungen zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin trotz Trennung von der Beklagten ein erhebliches Verschulden beigemessen habe, ebenso auch der einseitigen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft durch ihn. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich nämlich, daß die Ehe der Streitteile durch das langjährige und massive ehewidrige Verhalten der Beklagten unheilbar zerrüttet war, spätestens im Frühjahr 1987 sei die geistige und seelische Gemeinschaft zwischen den Streitteilen jedenfalls beim Kläger objektiv beendet gewesen. Das nachfolgende Ausziehen des Klägers, um nunmehr die Scheidung einzuleiten, stelle keine Eheverfehlung dar; jedenfalls könne eine nach unheilbarer Ehezerrüttung begangene Eheverfehlung bei der Verschuldensaufteilung keine entsprechende Rolle mehr spielen. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes ergebe, habe die Beklagte mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen und deren unheilbare Zerrüttung bewirkt. Auch der nach endgültiger Zerrüttung der Ehe mit Marianne M***** aufgenommene geschlechtliche Kontakt spiele keine Rolle mehr.

Richtig ist zwar, daß dann, wenn die Zerrüttung zum völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung geführt hat, eine weitere "Zerrüttung" nicht mehr möglich ist, sodaß weitere Eheverfehlungen nicht mehr zu berücksichtigen sind (EFSlg. 63.392). Die Annahme einer völligen Zerrüttung der Ehe setzt aber voraus, daß die seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, ist irrevisible Tatsachenfeststellung, ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, eine aufgrund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage (RZ 1990/78 = EFSlg. 63.385 und 63.387). Mag auch im vorliegenden Fall der Kläger die Ehe zum Zeitpunkt seines Ausziehens bereits als unheilbar zerrüttet angesehen haben, so kann unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht gesagt werden, die Ehe sei auch objektiv unheilbar zerrüttet gewesen. Schließlich kam es in der Zeit vor dem Ausziehen des Klägers zwischen den Streitteilen nach wie vor ein- bis zweimal in der Woche zum Geschlechtsverkehr, zuletzt am 15.7.1987. Bloßer Geschlechtsverkehr ohne ausdrücklichen Verzeihungswillen rechtfertigt zwar nicht die Annahme einer Verzeihung, doch kann bei regelmäßigen sexuellen Kontakten nicht gesagt werden, daß die seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten zu bestehen aufgehört habe. Solange die Ehe aber nur einen gewissen Zerrüttungsgrad erreicht hat, müssen die Partner einander weiterhin anständig begegnen und die eheliche Treue einhalten (EFSlg. 54.394), die Pflicht zur ehelichen Treue besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe (EFSlg. 54.395). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Kläger schwere Eheverfehlungen vorgeworfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (7 Ob 530/92). Im Hinblick auf die Schwere der vom Kläger gesetzten Eheverfehlungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß letztlich er entscheidend dazu beigetragen hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht sohin im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO nicht gegeben ist.

Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagte vertritt die Ansicht, im regelmäßigen Geschlechtsverkehr sei eine Verzeihung ihrer Eheverfehlungen zu erblicken. Beim Kläger handle es sich um einen Akademiker, sodaß ein derartiger Geschlechtsverkehr nicht durchaus nur als triebhaft anzusehen sei; die verziehenen Eheverfehlungen könnten daher nicht zur Rechtfertigung einer Scheidungsklage dienen.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Verzeihung ein innerer Vorgang, dessen Annahme auf Schlüssen beruht, die aus dem nach freier Beweiswürdigung ermittelten Verhalten des verletzten Ehegatten durch den Richter zu ziehen ist, weshalb die Frage, ob Verzeihung vorliegt, zunächst eine Frage der Beweiswürdigung ist, deren Überprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (EFSlg. 63.425, 57.184, 34.025 uva). Die von der Beklagten und auch vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage stellt sich im Hinblick auf die Tatsachenfeststellungen nicht, sodaß auch die Revision der Beklagten unzulässig ist.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Da beide Parteien in den Revisionsbeantwortungen grundsätzlich die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels geltend gemacht haben, waren die Kosten der Rechtsmittelgegenschriften an sich zu honorieren und im Hinblick auf die gleiche Höhe - die Kostennote der Beklagten weist lediglich im Ansatz einen Schreibfehler auf - gegeneinander aufzuheben.

Anmerkung

E30214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00597.92.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19920924_OGH0002_0080OB00597_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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