TE OGH 1992/9/24 6Ob527/92(6Ob528/92)

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Helmut S*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1991, GZ 44 R 1026, 1027/91-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 23.Oktober 1991, GZ 1 SW 9/91-27, bestätigt und der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 23.Oktober 1991, GZ 1 SW 9/91-28, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lebt der Betroffene als Frühpensionist mit seiner Mutter in einem Einfamilienhaus in Perchtoldsdorf. Er befindet sich seit 1969 im permanenten Streit mit seinem Nachbarn, woraus mehrere Zivil- und Strafverfahren entstanden, die dem Betroffenen auch finanziellen Schaden verursachten. Der Betroffene leidet an einem paranoiden Syndrom aus dem Formenkreis der endogenen Psychose im Rahmen eines schizophrenen Achsensydroms. Dies führt zu Denkstörungen, mangelnder Kritikfähigkeit und paranoiden Wahnideen. Das auf Grund eines Strafverfahrens wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB gegen den Betroffenen eingeleitete Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. August 1985, GZ 1 SW 3/86-16, nach § 243 AußStrG eingestellt, weil der Betroffene durch Hilfeleistung anderer Personen, insbesondere auch eines Rechtsanwaltes, seine Angelegenheiten besorgen könne und deshalb die Bestellung eines Sachwalters nicht erforderlich sei. Das gleichfalls auf Grund eines Strafverfahrens eingeleitete weitere Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters AZ 1 SW 24/87 des Erstgerichtes wurde eingestellt, nachdem der Betroffene nicht bereit gewesen war, sich vom bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen und nach Beendigung des Strafverfahrens weitere Vorsorgen nicht zu treffen waren.

Der Betroffene beantragte beim Erstgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage von 30.000 S sA gegen seinen Nachbarn mit dem wesentlichen Vorbringen, er leide unter Ungezieferplage, weil der Nachbar seinen Garten nicht pflege. Durch anschlagende Birken sei der Rauchfang am Haus des Betroffenen beschädigt worden, weiters habe er ein neues Gartengitter benötigt. Er müsse auch seit Jahren vom Nachbarn verursachten Schmutz beseitigen. Da der Betroffene nicht in der Lage war, zweckentsprechende Prozeßhandlungen vorzunehmen, leitete das Erstgericht (neuerlich) ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters ein, bestellte nach Erstanhörung des Betroffenen mit Beschluß vom 10.Juli 1991 Dr.Wolfgang Rumpl zum einstweiligen Sachwalter und trug ihm die Vertretung des Betroffenen in diesem Verfahren sowie im Verfahren AZ 3 Nc 19/90 des Erstgerichtes auf. Dem Rekurs des Betroffenen wurde nicht Folge gegeben.

Mit seinem Beschluß ON 27 hat das Erstgericht Dr.Wolfgang Rumpl zum Sachwalter für den Betroffenen bestellt und ausgesprochen, daß dieser iS des § 273 Abs 3 Z 2 ABGB die Vertretung vor Behörden sowie vermögensrechtliche und finanzielle Angelegenheiten zu besorgen und die Kosten dieses Verfahrens der Bund zu tragen habe. Auf Grund des nur aufgrund der Akten vorgenommenen Gutachtens der Sachverständigen Dr.Brigitte Marx - der Betroffene lehnte jeden Kontakt mit ihr ab und öffnete bei der in seinem Haus anberaumten mündlichen Verhandlung iS des § 241 AußStrG nicht die Tür - kam das Erstgericht zum Ergebnis, der Betroffene leide an einer Kontaktstörung gegenüber anderen Personen, die es ihm unmöglich mache, seine Angelegenheiten ohne fremde Hilfe selbst zu besorgen. Er sei vor allem in finanziellen Belangen sowie bei Vertretung vor Behörden auf fremde Hilfe angewiesen, um nicht wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Daß der Betroffene der Gutachterin und dem Gericht nicht die Tür geöffnet habe, sei Ausdruck der paranoid mißtrauischen Grundstimmung eines im Rahmen des schizophrenen Formenkreises erkrankten Menschen. Da zweifellos seine Schutzbedürftigkeit gegeben sei, sei ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen gewesen.

Mit dem Beschluß ON 28 hat das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen bestimmt und den Rechnungsführer angewiesen, den bestimmten Gebührenbetrag aus Amtsgeldern auszubezahlen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß ON 27 unter Billigung von dessen Beweiswürdigung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der Oberste Gerichtshof habe noch nicht entschieden, ob ein ohne unmittelbare Befundaufnahme des Zustandes, lediglich auf ein Vorgutachten und schriftliche Äußerungen des Betroffenen durch den Sachverständigen erstattetes Gutachten als Voraussetzung zur Bestellung eines Sachwalters ausreichen könne. Der Rekurs gegen den Beschluß ON 28 wurde mangels Beschwer des Betroffenen zurückgewiesen, weil der Betroffene die Sachverständigengebühren nicht zu tragen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Betroffenen ist in Ansehung der Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschlusses ON 28 nach § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG (absolut) unzulässig und in Ansehung der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 27 mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.

Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die Bestimmungen der §§ 508 a, 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iS des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage (zumindest) angesprochen wird (5 Ob 505/91). Die vorliegenden Rechtsmittelausführungen versuchen gar nicht, die von der zweiten Instanz dargelegten Erwägungen inhaltlich durch einen der in § 15 AußStrG genannten Gründe zu widerlegen; sie betreffen zum Teil andere Verfahren, zum Teil stellen sie Wiederholungen schon aktenkundiger Schriftsätze des Betroffenen in diesem Verfahren dar. Es wird weder die von der zweiten Instanz als erheblich erachtete noch eine andere erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 AußStrG auch nur irgendwie angesprochen.

In den §§ 236 bis 252 AußStrG ist das zwingend einzuhaltende Außerstreitverfahren geregelt, auf Grund dessen einer Person ein Sachwalter bestellt werden kann. Auch im Verfahren außer Streitsachen ist § 84 ZPO idF der ZVN 1983 anzuwenden (EFSlg 64.461 ua), doch sind auch inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen der Verbesserung nicht zugänglich (vgl SZ 63/99; EvBl 1985/153 ua). Vorliegend ist nicht erkennbar, welche Fehler der zweitinstanzlichen Entscheidung vorgeworfen werden und wodurch sich der Betroffene beschwert erachtet (Fasching, Lehrbuch2 Rz 518). Angesichts des Inhalts der in diesem Akt und in den Beiakten erliegenden Eingaben des Betroffenen sowie der Diktion des Rechtsmittels selbst ist auch auszuschließen, daß der Betroffene nach einem Verbesserungsauftrag seine unsachlichen Ausführungen so weit verbessern würde, daß Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich erkennbar wird. Es besteht daher keine Möglichkeit, das Rechtsmittel einer Sachentscheidung zuzuführen; demgemäß ist es zurückzuweisen.

Anmerkung

E33049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00527.92.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19920924_OGH0002_0060OB00527_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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