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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht vollständiger Erfüllung des Verbesserungsauftrages zur Behebung von Formmängeln; fristgerechte Vorlage des ursprünglich fehlenden Vermögensbekenntnisses und des angefochtenen Bescheides, jedoch keine Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides.Spruch
Der in der Rechtssache des J S gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. September 2001, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt mit einem an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten gerichteten und von diesem zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof weitergeleiteten Schreiben vom 23. Oktober 2001 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. September 2001, Z KUVS-K2-903/7/2001.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 - zugestellt am 5. November 2001 - wurde der Einschreiter gemäß §§84, 85 ZPO iVm. §66 ZPO und §35 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden solle. Weiters wurde der Einschreiter aufgefordert, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt sei, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.
Der Einschreiter hat innerhalb der vierwöchigen Verbesserungsfrist zwar den Bescheid und ein Vermögensbekenntnis beigebracht, jedoch nicht den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides angegeben.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1493.2001Dokumentnummer
JFT_09988793_01B01493_00