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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §273 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der Wohnungseigentumsgemeinschaft "M", bestehend aus den in der Anlage angeführten 27 Rechtsträgern, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16/V/26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. November 2005, Zl. RV/0382-W/04, betreffend Umsatzsteuer 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid samt weiteren Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin reichte durch die sie vertretende Hausverwaltung J. KEG beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 ein und vertrat in einer Beilage zur Umsatzsteuererklärung die Ansicht, dass aus verschiedenen, ihr aus der Weiterverrechnung verschiedener Ausgabenposten (Postgebühren, Hausmeister, Versicherung und Grundsteuer) an die einzelnen Wohnungseigentümer entstandenen Einnahmen entgegen der ihrer Ansicht nach gemeinschaftsrechtswidrigen herrschenden Übung zu § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 keine Umsatzsteuer entstanden sei.
Mit Erledigung vom 7. Juli 2003 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer fest. Als Bescheidadressat dieser Erledigung schien auf:
"Wohnungseigentumsgemeinschaft
z.H. Hausverwaltung J.
.....gasse 20
(Postleitzahl( M."
In der Begründung der Erledigung führte das Finanzamt aus, dass weiterverrechnete Betriebskosten, Versicherungsbeiträge, wenn die Gemeinschaft Versicherungsnehmer sei, und Grundsteuerbeträge, die nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern der WEG als solcher für das gesamte Objekt vorgeschrieben und von der Gemeinschaft im eigenen Namen errichtet würden, zum Entgelt gemäß § 4 UStG zählten.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung dagegen und in weiterer Folge eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof trug der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23. September 2005, 2005/13/0132-3, auf, die Miteigentümer der beschwerdeführenden Wohnungseigentumsgemeinschaft bekannt zu geben, leitete, nachdem die Beschwerdeführerin dem entsprochen hatte, das Vorverfahren ein und stellte nach Erlassen des nunmehr angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde mit Beschluss vom 14. Dezember 2005, 2005/13/0132-8, das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Bei der mit der Berufung bekämpften Erledigung des Finanzamtes handle es sich ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Umsatzsteuerbescheid 2002" um keinen Bescheid, weil es der Erledigung an einem hinreichend konkretisierten und individualisierten Bescheidadressaten mangle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, 2000/13/0203, und den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2005, 2004/13/0164). So wie bei natürlichen Personen die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, 2001/15/0160), ist bei einer im Abgabenverfahren parteifähigen Wohnungseigentumsgemeinschaft eine nähere Bezeichnung zur Identifizierung des Bescheidadressaten erforderlich.
Mit der Bezeichnung "Wohnungseigentumsgemeinschaft" allein ist ein Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben. Die Anführung des steuerlichen Vertreters (im Beschwerdefall Hausverwaltung J.) ändert daran nichts, mit dem Vermerk "z.H." ist in der in Rede stehenden Erledigung lediglich der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet, nicht aber eine nähere Beschreibung des Bescheidadressaten erfolgt.
Ein Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre und kein Zweifel an der Identität des Empfängers bestünde (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. September 2002 und den hg. Beschluss vom 24. November 2004, 2004/13/0138, mwN). Von einer zweifelsfreien Identifizierung kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn es sich um keine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten handelt, sondern um eine fehlende oder völlig unzureichende Bezeichnung, welche insbesondere mehrere Deutungen zulässt, im Beschwerdefall sohin, welche Wohnungseigentumsgemeinschaft angesprochen werden soll.
Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass der Verwaltungsgerichtshof im unter der hg. Zl. 2002/13/0132 geführten Verfahren über die von ihr erhobene Säumnisbeschwerde die Beschwerdeführerin ausdrücklich als Partei des Abgabenverfahrens bezeichnet hat, übersieht sie, dass sowohl Beschwerdeführerin in jenem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wie auch Adressatin des nunmehr angefochtenen Bescheides und die nunmehrige Beschwerdeführerin eine näher (ausreichend) bezeichnete Wohnungseigentumsgemeinschaft sind.
Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Parteifähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehen ins Leere, denn die belangte Behörde hat nicht die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, sondern der Erledigung des Finanzamtes Bescheidqualität deshalb abgesprochen, weil eben keine Bezeichnung eines Bescheidadressaten vorgelegen ist, welche diesen ausreichend gekennzeichnet hätte.
Mit dem Vorbringen, wonach der Verwaltungsgerichtshof eine Wohnungseigentumsgemeinschaft mit "Eigentumsgemeinschaft der EZ X KG Y" zugelassen habe, weshalb auch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft mit ihrer Anschrift individualisiert werden könne, übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde, der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ablichtung der in Rede stehenden Erledigung des Finanzamtes und der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde selbst die Wohnungseigentumsgemeinschaft in der in Rede stehenden Erledigung des Finanzamtes überhaupt nicht, weder mit ihrer Adresse noch mit Einlagezahl und Katastralgemeinde noch sonstwie individualisiert ist.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Steuernummer verweist, die in der in Rede stehenden Erledigung aufscheint, kann dahingestellt bleiben, ob damit allein eine ausreichende Individualisierung des Bescheidadressaten herbeigeführt werden könnte, denn diese auf dem Schriftstück aufscheinende Nummer ist weder Bestandteil des Spruches noch der Adressierung.
Die von der Beschwerdeführerin gesuchte Begründung, warum eine nähere Bezeichnung in der in Rede stehenden, EDV-mäßig erstellten Erledigung unterblieben ist, kann auf sich beruhen, weil es nicht darauf ankommt, wie eine Partei in den (auch) EDVmäßig erfassten Unterlagen des Finanzamtes aufscheint, sondern wie der nach außen getretene Verwaltungsakt gestaltet ist.
Weiters ist auch unmaßgeblich, dass das Finanzamt in der Vorlage der Berufung an die belangte Behörde und in der Verständigung der Beschwerdeführerin hievon (§ 276 Abs. 6 BAO) die Beschwerdeführerin identifizierbar beschrieben habe.
Dass letztlich aus dem Inhalt der Begründung der in Rede stehenden Erledigung des Finanzamtes ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin gemeint sein müsse, weil sich die Erledigung mit dem Vorbringen in den Beilagen zur Umsatzsteuererklärung der Beschwerdeführer auseinandersetze, kann eine taugliche Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht ersetzen.
Von einem amtswegig berichtigbaren Schreibfehler (§ 293 BAO) kann beim Unterlassen jeglicher näheren Parteibezeichnung nicht gesprochen werden.
Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass in der in Rede stehenden Erledigung des Finanzamtes vom 7. Juli 2003 - ungeachtet der Überschrift als Bescheid - kein Verwaltungsakt vorgelegen ist, dem Bescheidqualität zugekommen wäre.
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO). Eine Berufung, welche sich nicht gegen einen Bescheid richtet, ist unzulässig (vgl. etwa Ritz, BAO3, Tz 2, 6 und 7 zu § 273). Die belangte Behörde wäre daher nicht befugt gewesen, über die gegen diese Erledigung von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung meritorisch zu entscheiden, sondern hatte sie zurückzuweisen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2004, 2001/15/0073, vom 23. Februar 2005, 2002/14/0001, und vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Februar 2006
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005130179.X00Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009