TE OGH 1992/9/29 10ObS205/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke aus dem Kreis der Arbeitgeber und Mag.Wilhelm Patzold aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut T*****, vertreten durch Dr.Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65-67, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1992, GZ 32 Rs 71/92-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Jänner 1992, GZ 25 Cgs 1040/91-11 , bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Der Kläger verkennt in der Revision, daß das Berufungsgericht nicht das Vorliegen einer Hauterkrankung im Sinn der Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG, sondern das Vorliegen der anspruchsbegründenden Minderung der Erwerbsfähigkeit verneint hat, weil der Kläger die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit auf zahlreichen anderen Arbeitsplätzen ausüben könnte. Diese Rechtsansicht entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 2/104, 4/142, 5/93), gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird. Selbst wenn man also im Sinn seiner Revisionsausführung das Vorliegen einer Hauterkrankung bejaht, kann dem Rechtsmittel ein Erfolg nicht beschieden sein.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E30569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00205.92.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19920929_OGH0002_010OBS00205_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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