TE OGH 1992/9/29 10ObS243/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Wilhelm Patzold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ahmet C*****, vertreten durch Dr.Margareta Appel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.März 1992, GZ 34 Rs 165/91-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.April 1991, GZ 25 Cgs 65/90-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/11, 2/34, 50, 4/33 uva). Nach den Feststellungen ist der Revisionswerber imstande, die Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung auszuüben. Darauf, ob er infolge seines körperlichen Zustandes andere Tätigkeiten ausüben kann, kommt es deshalb nicht an. Für die Beurteilung, ob der Revisionswerber als invalid gilt, ist auch nicht entscheidungswesentlich, ob er in den Verweisungstätigkeiten einen Posten finden wird (SSV-NF 1/23, 68, 2/5, 14, 34 uva).

Deshalb war der Revision, für die keine Kosten verzeichnet wurden, keine Folge zu geben.

Anmerkung

E32287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00243.92.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19920929_OGH0002_010OBS00243_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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