TE OGH 1992/9/29 10ObS194/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke (Arbeitgeber) und Mag.Wilhelm Patzold (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P***** W*****, vertreten durch Dr.Ernst Schmerschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschuß infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Februar 1992, GZ 33 Rs 11/92-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.September 1991, GZ 16 Cgs 206/90-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen kann die Klägerin nur kleine Speisen, wie Würstel oder Eierspeise selbst zubereiten und kann vorgekochte Speisen, auch Tiefkühlkost aufwärmen. Sie bedarf zum Einholen von Nahrungsmitteln und Medikamenten fremder Hilfe, weil sie das Haus nicht allein verlassen kann. Überdies ist sie bei gröberen Hausarbeiten auf eine Hilfsperson angewiesen. Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht vor. Der Verweis auf die Entscheidung SSV-NF 4/125 geht fehl, weil in dem dort zu entscheidenden Fall das Betreuungsbedürfnis weit höher lag als im Fall der Klägerin; notwendig war dort die Hilfe auch beim Ankleiden und bei der Körperreinigung. Im Fall der Entscheidung SSV-NF 2/86 war die Lage des Wohnortes so exponiert, daß die Einkaufswege besonders ins Gewicht fielen; überdies war es dort für den Pensionisten, der nicht in der Lage war zu kochen, aus medizinischen Gründen notwendig, fünfmal täglich eine Mahlzeit einzunehmen, was einen im Verhältnis zum Normalfall höheren Zeitaufwand erforderte.

Soweit ins Treffen geführt wird, die Klägerin sei aus medizinischen Gründen gehalten, täglich zwei Liter Milch zu trinken, findet dies in den Feststellungen keine Deckung. Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen ist daher nicht einzugehen, dies ganz abgesehen davon, daß Milch für einige Tage im Kühlschrank aufbewahrt werden kann, so daß die von der Revisionswerberin erörterten Probleme mit der Tiefkühllagerung nicht auftreten. Die Klägerin ist auch keineswegs ausschließlich auf Tiefkühlkost angewiesen. Im Hinblick darauf, daß sie im städtischen Bereich wohnt, erfordern die Einkäufe keinen wesentlichen Zeitaufwand. Eine Hilfsperson, die die Einkäufe besorgt, kann durchaus bei dieser Gelegenheit zumindest zweimal wöchentlich für die Klägerin auch einfache Speisen zubereiten, die die Klägerin auch am folgenden Tag aufwärmen kann. Hiefür reicht eine Zeit von insgesamt 2,5 Stunden aus. Einschließlich des Zeitbedarfes für Besorgungen an einem weiteren Tag ist für diese Leistungen der Einsatz einer Hilfsperson für höchstens 6 Stunden wöchentlich notwendig. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin daneben auch für die nur in größeren Zeitabständen erforderlichen schwereren Hausarbeiten Hilfe von dritter Seite bedarf, kann jedenfalls mit einer Hilfsperson für 30 Stunden monatlich das Auslangen gefunden werden. Damit erreicht aber der hiefür notwendige Aufwand nicht den Betrag des Hilflosenzuschusses. Unabhängig von der Höhe des Einkommens der Klägerin und ihrer sonstigen Aufwendungen, ist dies aber die Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Leistung (SSV-NF 1/46 uva).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E30312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00194.92.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19920929_OGH0002_010OBS00194_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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