TE OGH 1992/9/30 4Nd511/92

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Redl als weitere Richter in der zu 2 C 97/92 des Bezirksgerichtes Favoriten anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dennis Masek, geboren am 14. März 1992, Wien 11., Studenygasse 7 /4/3, vertreten durch den Kindessachwalter Amt für Jugend und Familie 11. Bezirk, wider die beklagte Partei Johann Höller, Schlosser, Fieberbrunn, Gebraweg 4, wegen Feststellung der unehelichen Vaterschaft und Leistung des gesetzlichen Unterhalts infolge Antrages der beklagten Partei auf Delegierung des Bezirksgerichtes Kitzbühle den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Rechtsstreit über die Feststellung der Vaterschaft zu dem von Beatrix Masek am 14.3.1992 außerhalb einer Ehe geborenen Kläger und die ihm gegenüber dem Vater zustehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche ist der Beklagte zu der für den 9.7.1992 anberaumten Streitverhandlung nicht erschienen, nachdem er vorher mit Schreiben vom 9.6.1992 bekanntgegeben hatte, daß die "für ihn anfallenden Kosten und der entsprechende Zeitaufwand (der Hin- und Rückreise) seines Erachtens ohne abgeschlossenen Vaterschaftstest nicht gerechtfertigt" seien; darüber hinaus ist diesem Schreiben inhaltlich ein Antrag des Beklagten auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kitzbühel zu entnehmen.

Der Vertreter des Klägers sprach sich im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der als Zeugin geführten Mutter des Kindes in Wien gegen eine solche Delegierung aus, zumal auch die in diesem Falle erforderliche Vertretung durch die zuständige Tiroler Jugendwohlfahrtsbehörde im Amtshilfeverkehr einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde.

Das Bezirksgericht Favoriten legt den Delegierungsantrag mit einer ablehnenden Äußerung vor und verweist insbesondere darauf, daß die vom Kläger als Zeugin geführte Mutter bereits am 9.6.1992 einvernommen worden ist.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichts befinden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 209; 4 Nd 503/90; 4 Nd 505/92). Weil aber eine Delegierung eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (hier: § 76 c Abs 1 JN) bewirkt, soll sie gegen den Widerstand des Prozeßgegners nur den Ausnahmefall bilden (Fasching I 232; EFSlg 60.692), weshalb ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar sein muß (EFSlg 60.696). Das trifft aber hier schon deshalb nicht zu, weil nur der Beklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel hat und die einzige bisher geführte Zeugin vom angerufenen Gericht bereits vernommen wurde. Bei dieser Sachlage kann die beantragte Delegierung auch nicht mehr zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes führen.

Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E30113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040ND00511.92.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19920930_OGH0002_0040ND00511_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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