Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Klägerin I***** K*****, Angestellte, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, gegen die beklagte Partei Ö*****esellschaft m.b.H., ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 286.350,-- s.A., infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Juni 1992, GZ 7 Ra 24/92-16, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.November 1991, GZ 34 Cga 135/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 12.247,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 2.041,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Da die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend wird den Revisionsausführungen folgendes entgegengehalten:
Die Klägerin, die vom 2.Jänner 1960 bis 31.Dezember 1981 bei der Ö***** reg.Gen.m.b.H. (kurz: Ö*****) und anschließend vom 1.Jänner 1982 bis 30.Juni 1991 bei der Ö*****gesellschaft m.b.H. (kurz: ÖW*****) als Angestellte beschäftigt war, beruft sich auf das Kooperationsübereinkommen zwischen diesen beiden (im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, aber rechtlich selbständigen) Unternehmen, wonach den Dienstnehmern bei Überstellungen "von der einen zur anderen Firma die Sicherung aller erworbenen sozial- und arbeitsrechtlichen Ansprüche im vollen Umfang gewährt" werden solle. Sie habe daher Anspruch auf Abfertigung unter Anrechnung der Gesamtdienstzeit bei beiden Unternehmen unter Abzug der von der Ö***** bereits geleisteten Abfertigung.
Die Klägerin übersieht mit dieser Berufung auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter, daß sie bei der auf ihren ausdrücklichen Wunsch erfolgten Überstellung zur ÖW***** (- für den das sofortige Entstehen eines Abfertigungsanspruches für sie ausschlaggebend war -) von ihrer bisherigen Arbeitgeberin die ihr im Zeitpunkt der Überstellung gebührende Abfertigung erhalten hat und daher von der Vereinbarung, daß von der ÖW***** alle arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche aus den Dienstverhältnissen übernommen werden sollten, bezüglich der Abfertigung gar nicht betroffen war. Außerdem wurden aber bei dieser Vereinbarung die Abfertigungsansprüche ausdrücklich ausgenommen. Die Abfertigung wurde von der Ö***** auch nicht als Akonto-Zahlung auf einen künftigen, unter Zugrundelegung der Gesamtdienstzeit bei beiden Unternehmen zu errechnenden Abfertigungsanspruch geleistet, sondern der Abfertigungsanspruch aus dem bisherigen Dienstverhältnis zur Gänze erfüllt. Insoweit kam daher die im Kooperationsabkommen vereinbarte "Sicherung aller erworbenen sozial- und arbeitsrechtlichen Ansprüche im vollen Umfang" schon begrifflich nicht in Betracht. Daß die Zahlung der Abfertigung durch die Ö***** so zu verstehen war, ergibt sich zusätzlich noch aus der Vereinbarung, daß der Überhang über die vollen Jahre, die zum Erreichen einer bestimmten Abfertigungsstufe (- bei der Klägerin 6 Monatsgehälter nach 15 Dienstjahren, sodaß ein Restdienstjahr blieb -) von der Beklagten angerechnet und bei der Zahlung der Abfertigung am 30.Juni 1991 berücksichtigt wurde. Die von der Revisionswerberin erwähnten Methoden für die Berechnung der Abfertigung bei aneinander anschließenden Dienstverhältnissen (Grießer, DRdA 1992, 147) könnte grundsätzlich nur zur Anwendung kommen, wenn es sich um Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber handelt. Bei einer "Überstellung" zu einem anderen Arbeitgeber käme die Anrechnung einer geleisteten Abfertigung (unter gleichzeitiger Zusammenrechnung der Dienstzeiten bei beiden Arbeitgebern) nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung in Betracht. Eine solche Vereinbarung wurde aber hier nicht getroffen und vom neuen Arbeitgeber nur die für die seinerzeitige Abfertigung rechtlich nicht notwendigen (DRdA 1992/15) Restzeiten angerechnet.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E32117European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00232.92.0930.000Dokumentnummer
JJT_19920930_OGH0002_009OBA00232_9200000_000