TE OGH 1992/9/30 9ObA220/92

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Anton Hartmann in der Rechtssache des Klägers Martin Sch*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei B*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.E*****, Kammer der gewerblichen Wirtschaft *****, wegen S 20.608 brutto sA, infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 1.Juni 1992, GZ 31 Ra 55/92-9, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.Februar 1992, GZ 6 Cga 2009/92-4, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

1.) Dem Revisionsrekurs des Klägers wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Erstgerichtes wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

2.) Die Rechtsmittelbeantwortung der beklagten Partei vom 5.8.1992 (ONr. 11) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Protokollarklage vom 24. Jänner 1992 begehrte der Kläger von der B*****gesellschaft mbH & Co KG, W*****, W*****straße 91, Zahlung von S 20.608 brutto sA an offenem Gehalt samt Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung. Er behauptete, vom 27.Mai bis 24.Juli 1991 bei der Beklagten beschäftigt gewesen zu sein.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger nicht bei ihr, sondern bei der B*****gesellschaft mbH beschäftigt gewesen sei.

Auf Antrag des Klägers bewilligte das Erstgericht die Änderung der Parteienbezeichnung auf "B*****gesellschaft mbH, W*****, W*****straße 91". Es handle sich um zwei Gesellschaften, von denen eine für die andere persönlich hafte. Da der Dienstvertrag mit dem Kläger im Kopf des Schriftstückes die Bezeichnung beider Gesellschaften enthalte, habe ihm der Unterschied nicht auffallen müssen. Die Entscheidung wurde dem ausgewiesenen Vertreter der B*****gesellschaft mbH zugestellt, der auch Vertreter der Beklagten ist.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der B*****gesellschaft mbH statt und hob den angefochtenen Beschluß (ersatzlos) auf. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung nach dem durch die ZVN 1983 neu eingefügten § 235 Abs 5 ZPO dürfe nicht zur Folge haben, daß an die Stelle der bisherigen Parteien ein anderes Rechtssubjekt trete. Der Mangel der Passivlegitimation dürfe nicht zur Umstellung des Beklagten auf die sachlegitimierte Person führen. Nur dann, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergebe, daß die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage (§ 75 Z 1 ZPO) als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Klageinhalt bei objektiver Betrachtung der Klageangaben richtig als Beklagte bezeichnete Person war, sei eine solche "Richtigstellung" gleichzeitg mit einem Personenwechsel verbunden.

Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor. Der Kläger habe im Kopf der Klage die B*****gesellschaft mbH & Co KG als Beklagte bezeichnet; aus dem Inhalt der Klage seien keinerlei Erkenntnisse über die Identität der Beklagten zu gewinnen; der Kläger habe lediglich ausgeführt, daß er bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Aus dem Inhalt der Klage ergäben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nicht die im Kopf der Klage als Beklagte bezeichnete Person in Anspruch nehmen wollte. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung sei daher nicht möglich. Dem Kläger wäre es unschwer möglich gewesen, die richtige Beklagte zu ermitteln, weil sie in seinem Angestelltendienstvertrag genannt sei und auch das Entlassungsschreiben vom 24.Juli 1991 lediglich den Briefkopf der B*****gesellschaft mbH trage. Auch die vorprozessuale Korrespondenz sei mit der B*****gesellschaft mbH geführt worden.

Diese Entscheidung bekämpft der Kläger mit Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 235 Abs 5 ZPO idF des Art IV Z 39 der ZVN 1983, BGBl 135, ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist; eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85 ZPO. Wie sich dazu aus den EB zur RV der ZVN 1983, (669 Blg NR 15. GP 52 f zu Z 31) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der Beklagten - von dieser schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert (ÖBl 1985, 82; 9 Ob A 300/90; 7 Ob 606/91 uva).

Eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung liegt dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und behandelten Rechtssubjekts ein anderes treten soll; eine Parteiänderung ist hingegen dann anzunehmen, wenn an Stelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden soll. Als Prozeßpartei ist diejenige Person anzusehen, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (ÖBl 1985, 82 mwN). Die Berichtigung der Parteibezeichnung darf grundsätzlich nicht dazu führen, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt; ein Mangel der Passivlegitimation darf also nicht die Umstellung des Beklagten auf die sachlegitimierte Person zur Folge haben. Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zwiefel ausschließenden Weise ergibt, daß die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagter bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden (Fasching, LB2, Rz 323; 7 Ob 606/91).

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt also trotz der der Verfahrensökonomie und der materiellen Rechtsdurchsetzung Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage diejenige Person, die geklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist (der Gesetzgeber folgt mit dieser Formulierung der grundlegenden E 4 Ob 12, 13/78). Nur so ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze möglich, die zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung von einer unzulässigen Parteiänderung abzugrenzen. Als Beispiel dafür, wann sich aus dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig die richtige Partei ergibt, nennt § 235 Abs 5 ZPO die Anführung der "Bezeichnung ihres Unternehmens" (7 Ob 606/91).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut der Klage, insbesondere durch die Zitierung des einschlägigen Angestelltendienstvertrages deutlich, daß der Kläger seine Arbeitgeberin in Anspruch nehmen wollte, mit der er das am 27.Mai 1991 beginnende Dienstverhältnis abgeschlossen hatte. Dies war aber die B*****gesellschaft mbH, die an derselben Anschrift (W*****, W*****straße 91) wie die vom Kläger in der Protokollarklage irrtümlich angegebene B*****gesellschaft mbH & Co KG ihren Sitz hat. Daß der Kläger diese Kommanditgesellschaft nicht etwa wegen einer allfälligen Mithaftung in Anspruch nehmen wollte, geht schon daraus hervor, daß ja die B*****gesellschaft mbH als mutmaßliche Komplementärin der B*****gesellschaft mbH & Co KG für deren Verbindlichkeiten zu haften hätte und nicht umgekehrt. (Daß die GmbH Komplementärin ist, wurde im Rekurs nicht bekämpft, von der Beklagten allerdings in dritter Instanz bestritten.) Der Kläger wollte das "Unternehmen B*****" (unter Beilage B 2) als seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen und hat sich dadurch, daß im Kopf des von der Beklagten verwendeten Briefpapiers auch die B*****gesellschaft & Co KG als mögliche Unternehmensträgerin genannt war und eine ganz offenbar gemeinsame Geschäftsleitung angeführt wird bei identem Firmensitz, in der Bezeichnung seiner Arbeitgeberin vergriffen, wie übrigens der Beklagten KG im Hinblick auf das offensichtliche Naheverhältnis zur GmbH sofort auffallen mußte.

Daraus folgt aber, daß eine Berichtigung der Parteienbezeichnung von B*****gesellschaft & Co KG in B*****gesellschaft mbH zulässig war; einer Klärung der rechtlichen Gründe für das offensichtliche Naheverhältnis dieser beiden Gesellschaften bedurfte es daher nicht.

Der Beschluß des Erstgerichtes war daher wiederherzustellen.

Die Rechtsmittelbeantwortung der beklagten Partei war zurückzuweisen, da kein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittels vorliegt.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E32107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00220.92.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19920930_OGH0002_009OBA00220_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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