Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Anton Hartmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** K*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei H***** S*****, Gastwirt, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 46.197,61 netto und S 15.515,11 brutto sA sowie Feststellung (Streitwert S 10.000,--), im Revisionsverfahren S 12.174,10 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Juli 1992, GZ 5 Ra 40/92-42, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.Oktober 1991, GZ 47 Cga 64/91-21, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.899,20 (darin S 483,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die begehrten Sonderzahlungen und eine Urlaubsabfindung zustehen, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, sie wäre unter der Annahme eines erlaubten Arbeitsverhältnisses berechtigt vorzeitig ausgetreten, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von ihrem Vorbringen in erster Instanz und vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erschien die Klägerin am 23.September 1990 deshalb nicht mehr zur Arbeit, da sie keine Lust mehr hatte, beim Beklagten zu arbeiten.
Die Regelung des § 29 AuslBG schließt zwar nicht aus, daß der ausländische Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung auch Abwicklungsansprüche, wie den Anspruch auf Urlaubsabfindung oder anteilige Sonderzahlungen hat (9 Ob A 145/90; Arb 10.812 ua), doch finden diese Ansprüche ihre Grenze darin, daß ausländische Arbeitnehmer nicht besser gestellt werden dürfen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer (§ 29 Abs 1 AuslBG; Schnorr, AuslBG2 § 29 Erl. 3 und 4.6.1; 449 BlgNR 17. GP wiedergegeben in Neurath-Steinbach, AuslBG 305 f Arb 10.111; Arb 9.745 ua), die eine unterkollektivvertragliche Entlohnung und ein Vorenthalten von Überstundenentgelt einerseits durch Monate hingenommen und sich andererseits nicht auf den Austrittsgrund des § 82 a lit d GewO berufen haben (9 Ob A 209, 210/87). Darauf, daß sich aus der bloß theoretischen Möglichkeit, Geldzahlungen höher verzinslich gewinnbringend anzulegen (§ 335 ABGB), noch kein Anspruch auf höhere Zinsen ergibt, hat bereits das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E32119European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00235.92.0930.000Dokumentnummer
JJT_19920930_OGH0002_009OBA00235_9200000_000