Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel und Dr. Kellner als weitere Richter in der zu 3 C 1174/92b des Bezirksgerichtes Spittal/Drau anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herbert P*****, wider die beklagte Partei Emanuela R*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen S 20.995,20 samt Anhang infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des angerufenen Gerichtes, des Bezirksgerichtes Spittal/Drau, hat, Honorar für rechtsfreundliche Vertretung. Im Verfahren wurden bereits vorbereitende Schriftsätze gewechselt und ein Beweisbeschluß gefaßt. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. 9. 1992 stellte der Kläger den Antrag, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, weil der überwiegende Teil der Zeugeneinvernahmen sowie die Parteienvernehmung des Klägers zweckmäßigerweise aus Kostengründen in Wien durchgeführt werden sollten.
Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Es sei nur ein einziger Zeuge in Wien einzuvernehmen. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Eine Delegierung widerspräche auch den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
Rechtliche Beurteilung
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 JN auf Antrag einer Partei eine Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung erfolgen. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, ist dieser in der Regel der Vorzug zu geben. Im vorliegenden Fall hat nicht einmal die überwiegende Zahl der beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des vom Kläger gewünschten Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, ganz abgesehen davon, daß auch eine Einvernahme im Rechtshilfeweg möglich ist. Da keine zwingenden Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung sprechen, hat es bei der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Spittal/Drau zu verbleiben.
Textnummer
E32016European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060ND00511.920.1001.000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021