TE OGH 1992/10/7 1Ob31/92

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf Peter Ö*****, vertreten durch Dr. Werner Leimer und Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 150.000,-- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. Mai 1992, GZ 12 R 22/92-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. November 1991, GZ 1 Cg 9/91-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.226,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der vielfach vorbestrafte Kläger wurde am 29.8.1990, 11,45 Uhr aufgrund eines vom Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried i.I. über Antrag der Staatsanwaltschaft Ried i.I. erlassenen mündlichen Haftbefehles von einem Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Mining in Verwahrungshaft genommen. Der Festnahme lag eine Anzeige des Günther K***** zugrunde, wonach dieser am Vorabend vom Kläger unter anderem durch Versetzen mehrerer Schläge gegen das Gesicht verletzt und außerdem mit einem Messer gefährlich bedroht worden sei. Der Untersuchungsrichter fertigte noch am 29.8.1990 den schriftlichen Haftbefehl aus und verfügte die Zustellung an den Gendarmerieposten Mining. Der am 31.8.1990 dort eingelangte schriftliche Haftbefehl wurde nicht zugestellt und blieb liegen. Nachdem das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 1.2.1991, 11 Bs 15, 19/91-39, gemäß § 15 StPO unter anderem auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Zustellung eines Haftbefehles an den Verhafteten hingewiesen hatte, wurde dem Kläger der schriftliche Haftbefehl am 8.2.1991 zugestellt.

Der Kläger wurde vom Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried i.I. am 30.8.1990 als Beschuldigter vernommen. Zunächst wurde ihm der Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes der §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1 und 205 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 99 Abs 1 und 229 StGB zur Kenntnis gebracht. Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger keine Beschwerde. Danach wurde er ausführlich zu den ihm zur Last gelegten Taten vernommen. Am Ende der Vernehmung wurde ihm der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und Abs 3 lit c und d StPO zur Kenntnis gebracht. Nach Rechtsmittelbelehrung verzichtete der Kläger auf eine Beschwerde.

Am 25.10.1990 übermittelte der Untersuchungsrichter den Akt gemäß § 112 Abs 1 StPO an die Staatsanwaltschaft Ried i.I. Am 9.11.1990 langte der Akt mit Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft Ried i.I. zurück. Die Anklageschrift wurde noch am selben Tag dem Kläger kundgemacht. Nach Rechtsbelehrung erhob der Kläger Einspruch gegen die Anklageschrift. Am 12.11.1990 langte der vom Kläger selbst schriftlich ausgeführte Anklageeinspruch bei Gericht ein, das am 13.11.1990 dessen Vorlage an das Oberlandesgericht Linz verfügte. Eine Haftprüfungsverhandlung wurde vom Amts wegen nicht anberaumt. Mit Beschluß vom 28.11.1990 gab das Oberlandesgericht Linz der Anklage Folge und hielt die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit.c StPO aufrecht. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 6.12.1990 zugestellt. Ebenfalls am 29.11.1990 wurde dem Kläger ein Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegeben. In der Folge wurde eine Reihe von Enthaftungsanträgen des Klägers abgelehnt (ON 27, 33, 42, 48, 51, 67 und 72 des Strafaktes), Beschwerden an das Oberlandesgericht Linz blieben erfolglos (11 Bs 58,69/91-58).

Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 9.1.1991, ON 32, wurde der Kläger der ihm zur Last gelegten Delikte schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde ihm die gesamte Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.6.1991, 11 Bs 88/91-76, wurde der Strafberufung des Klägers Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt. Nach Verbüßung dieser Freiheitsstrafe wurde der Kläger am 29.8.1991, 11,45 Uhr, auf freien Fuß gesetzt.

Der Kläger begehrt den Zuspruch des Betrages von S 150.000,-- samt Anhang. Sein Schade bestehe darin, daß er aufgrund seiner rechtswidrigen Verhaftung bzw. der rechtswidrigen Aufrechterhaltung und Verhängung der Untersuchungshaft keine formelle Bekanntgabe der angeblich vorliegenden Gründe für die Untersuchungshaft erhalten habe, sodaß die über ihn verhängte Haft für ihn völlig willkürlich und gesetzlos gewesen sei. Aufgrund dieser Mängel sei es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, die ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen. Der durch die Rechtswidrigkeiten des Gerichtes verursachte unklare und unsichere Zustand habe für den Kläger eine schwere psychische Belastung, die einer Folter gleichkomme, bedeutet. Da feststehe, daß die Haft des Klägers widerrechtlich gewesen sei, stehe ihm Schadenersatz zu. Dieser Schadenersatzanspruch schließe auch immateriellen Schaden ein. Der Kläger habe aufgrund seiner rechtswidrigen Inhaftierung und der dadurch entstandenen Unsicherheit schwere seelisches Ungemach erlitten, für das ein pauschaler Schadenersatzbetrag in der Höhe von S 150.000,-- angemessen erscheine.

Die beklagte Republik wendete ein, es lägen wenn überhaupt nur unbedeutende Formalfehler vor, die keine Folgen nach Art 5 Abs 5 MRK haben könnten. Die Anhaltung sei ohnedies auf die Strafe angerechnet worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch die vom gesetzlichen Richter nach rechtskräftiger Einleitung der Voruntersuchung und eingehender Vernehmung des Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft am Tag nach der Festnahme durch die Sicherheitsbehörde verliere der Schutzzweck der 24-Stunden-Frist des § 176 Abs 1 StPO seine ursprüngliche Bedeutung und reduziere sich diese Vorschrift auf ein bloßes Formerfordernis. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ohne amtswegige Haftprüfung gemäß § 194 Abs 3 StPO sei aber jedenfalls rechtswidrig und damit auch konventionswidrig gewesen. § 194 Abs 3 StPO bezwecke nicht einen bloß formalen Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen, sondern biete ebenso die materielle Gewähr für das Grundrecht des einzelnen auf Freiheit wie beispielsweise die Anordnung, daß die Haft nur aufgrund eines richterlichen Haftbefehles erfolgen dürfe. Dennoch bestünde kein Ersatzanspruch, da dem Kläger ein konkreter Schaden nicht entstanden sei. Eine vom zuständigen Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Beschwerdeverzicht des Beschuldigten rechtmäßig verhängte Untersuchungshaft, deren Fortbestand vom Oberlandesgericht Linz als dem gemäß § 214 Abs 2 StPO zur Entscheidung über die Haft unmittelbar zuständigen Gericht angeordnet wurde, und die schließlich auf die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze angerechnet worden sei, verursache keine größere physische oder psychische Beeinträchtigung des Klägers als eine für dieselbe Dauer zu verbüßende Freiheitsstrafe, die sich der Kläger auf diese Weise erspart habe und sich daher im Wege der Vorteilsausgleichung auch entsprechend anrechnen lassen müsse. Dies sei angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles durchaus sachgerecht. Anderes müßte freilich gelten, wenn die Haft nicht von einem unabhängigen Richter verhängt worden wäre, wenn der Kläger über den der Untersuchungshaft zugrundeliegenden Sachverhalt und die Haftgründe im unklaren gewesen oder wenn es nicht zu einem gänzlichen Schuldspruch gekommen wäre. Solche Voraussetzungen lägen aber nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Grundsätzlich entstehe bei konventionswidriger Freiheitsentziehung immer auch immaterieller Schaden, der weder nachgewiesen noch substantiiert werden müsse. Damit werde die psychische Belastung während der ungesetzlichen Haft abgegolten. Freiheitseingriffe gelten nur dann als konventionsgemäß, wenn auch die in innerstaatlichen Bestimmungen normierten Verfahrensvorschriften vor der Freiheitsentziehung strikt eingehalten worden seien. Demnach sei maßgebend, ob die Erfordernisse für die Freiheitsentziehung im Zeitpunkt ihrer Anordnung formell gegeben gewesen seien und damit dem innerstaatlichen Recht entsprochen worden sei. Wären im Zeitpunkt der Verhaftung auch bloß formelle Voraussetzungen nicht vorgelegen, dann sei ein bloß unbedeutender Formalfehler, der keine Folgen nach Art 5 Abs 5 MRK haben sollte, nicht vorgelegen. Durch die spätere Verurteilung in allen für die Verhaftung herangezogenen Punkten stehe fest, daß sich der Kläger in Zeitpunkt seiner Verhaftung seiner strafbaren Handlungen bewußt gewesen sein müsse, der Untersuchungsrichter habe den Kläger schon am Tag nach der Verhaftung zu sämtlichen Anzeigefakten vernommen und ihm anschließend die Verhängung der ordentlichen Untersuchungshaft bekanntgegeben. Dagegen habe der Kläger ausdrücklich nach Rechtsmittelbelehrung keine Haftbeschwerde erhoben. Verfahrensverstöße seien erst nach der rechtmäßigen Verhaftung dadurch unterlaufen, daß der zwar erstellte schriftliche Haftbefehl dem Kläger nicht binnen 24 Stunden zugestellt worden sei und nach zweimonatiger Haft die amtswegige Haftprüfung unterblieben sei. Dabei habe es sich um bloß unbedeutende Formalfehler gehandelt, die keine Folgen nach Art 5 Abs 5 MRK haben könnten, zumal klargestellt worden sei, daß die Freiheitsentziehung zu Recht erfolgt und während der gesamten Haft alle materiellrechtlichen Voraussetzungen dafür weiter gegeben gewesen seien. Selbst wenn man auch einen konventionswidrigen Freiheitsentzug annehme und der Kläger auch jene Beeinträchtigungen geltend gemacht hätte, die mit jeder Untersuchungshaft verbunden seien, wäre durch die nachfolgende gänzliche Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft ein Vermögensschaden oder immaterieller Schaden nicht entstanden, zumal der Kläger nicht behauptet habe, daß durch die zeitliche Verlagerung der Haft irgendwelche zusätzlichen Beeinträchtigungen entstanden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Art 5 Abs 5 MRK gewährt demjenigen, der entgegen den Bestimmungen des Art 5 Abs 1 bis 4 MRK von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, einen auch immateriellen Schaden umfassenden, vom Verschulden des Organes unabhängigen Schadenersatzanspruch, der im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist (SZ 62/177; SZ 60/155 mwN). Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen, nicht über die in Art 5 Abs 1 MRK normierten materiellrechlichen Voraussetzungen hinausgehenden Weg erfolgen (SZ 60/155; SZ 60/117; SZ 54/108). Konventionsmäßiger Entzug der Freiheit setzt somit voraus, daß die innerstaatlich aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Ein Verstoß gegen Art 5 MRK liegt daher auch dann vor, wenn das nationale Recht in einem Punkt verletzt wurde, in dem es über die Anforderungen der Menschenrechtskonvention hinausgeht (Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 365; Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar Rz 131 zu Art 5).

Wie schon das Oberlandesgericht Linz in seinem Beschluß vom 1.2.1991, 11 Bs 15,19/91-39, zutreffend ausführte, verstieß das Kreisgericht Ried i.I. gegen die Vorschriften der §§ 176 Abs 1 und 194 Abs 3 StPO: Es wurde unterlassen, dem Kläger einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl innerhalb von 24 Stunden nach der Verhaftung zuzustellen. Darauf hatte der Beschuldigte ein unverzichtbares Recht (Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3 Rz 291, 366). Eine amtswegige Haftprüfungsverhandlung fand, obwohl die Anklage erst am 28.11.1990 rechtskräftig wurde (vgl. Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens4 106), auch dann nicht statt,als sich der Kläger schon 2 Monate (29.10.1990) in Untersuchungshaft befand. Diese Gesetzesverletzungen haben sich aber nicht schadenskausal ausgewirkt. Wie schon Berger bei Besprechung der Entscheidung SZ 54/108 in EuGRZ 1983, 241 zutreffend ausführte, wird es bei Beurteilung, ob ein Konventionsverstoß vorliegt, auf das Gewicht einer allenfalls übertretenen Verfahrensvorschrift ankommen. Ein Fall, in dem es verabsäumt wurde, überhaupt einen richterlichen Haftbefehl einzuholen, kann in den Rechtswirkungen nicht mit Fällen gleichgestellt werden, in denen zwar ein Richter entschied, ihm aber Formalfehler unterliefen. Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Dem Rechtsträger wird nicht rechtswidriges Organhandeln, sondern in beiden Fällen rechtswidrige Unterlassungen seiner Organe vorgeworfen. Ein rechtswidriges Organhandeln kann zwar auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (EvBl. 1988/140; SZ 59/68; SZ 55/161 uva; Schragel, AHG2 169 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 213). Eine Unterlassung ist aber für den konkreten Schadenserfolg nur dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung (hier die Zustellung des schriftlichen Haftbefehls und die amtswegige Abhaltung einer Haftprüfungsverhandlung) den Eintritt des schädigenden Erfolges verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre (SZ 59/93; SZ 56/181 ua; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 60); eine Haftung für eine vorwerfbare Unterlassung entfällt aber, wenn der Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun eingetreten wäre (SZ 56/181; Koziol aaO 163 f; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 46 zu §§ 1301 f). Die Beweislast, daß bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (vgl. RdW 1987/96; SZ 56/181 je mwN). Dieser Beweispflicht konnte der Kläger nicht nachkommen. Unmittelbar nach Ablauf der 24-Stunden-Frist wurde über ihn rechtskräftig die Untersuchungshaft verhängt. Seine Verhaftung stellte sich, ohne daß die Zustellung des schriftlichen Haftbefehles darauf einen Einfluß gehabt hätte, daher in der Folge als erforderlich und berechtigt heraus. Nach Ablauf der 2-Monatsfrist wurden zahlreiche Enthaftungsanträge des Klägers rechtskräftig abgewiesen. Die Untersuchungshaft ist mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.11.1990, 11 Bs 246/90, mit dem über den Anklageeinspruch entschieden wurde, ausdrücklich aufrecht erhalten worden. Daß eine rechtzeitige Haftprüfungsverhandlung zu einem anderen für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte, wird von ihm nicht einmal behauptet, in der Revision wird die Ansicht der Vorinstanzen, die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Verhaftung des Klägers und eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wären vorgelegen, sogar ausdrücklich unbekämpft gelassen.

Wirkten sich aber die Unterlassungen von Organen der beklagten Partei nicht kausal auf den Freiheitsentzug aus, erfolgte die Abweisung seines Begehrens zutreffend.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E34280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00031.92.1007.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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